Kindesunterhalt Mustertexte für zwei Erklärungen

9. Juli 2025 11:21 |
Preis: 30,00 € |

Familienrecht


Beantwortet von


14:42

Zusammenfassung

Mit Entwertung und Rückgabe der vollstreckbaren Ausfertigung einer Unterhaltsurkunde hat das Jugendamt keine Möglichkeit mehr zur Zwangsvollstreckung von Kindesunterhaltsforderungen.

Ich benötige lediglich Mustertexte für zwei Erklärungen.

Vor vielen Jahren habe ich eine Urkunde über Kindesunterhalt beim Jugendamt erstellt.
Inzwischen hat sich mein Gehalt geändert und das Jugendamt hat mich in eine höhere Stufe der Düsseldorfer Tabelle eingestuft.
Daher soll ich eine neue Urkunde erstellen.

Heute habe ich den Termin dafür beim Jugendamt.
Meine Vorstellung:
1. Ich erhalte die alte Urkunde im Original, die durchgestrichen und mit „Ungültig" markiert ist.
2. Ich verlange eine Erklärung, dass auf Zwangsvollstreckung aus der alten Urkunde ab sofort verzichtet wird.
3. Ich verlange eine Erklärung, dass ab sofort auf Forderungen aus der alten Urkunde verzichtet wird – für Vergangenheit und Zukunft.
Daher bitte ich darum, mir den Mustertext für die Erklärungen zu den Punkten 2 und 3 zur Verfügung zu stellen, damit ich diese beim Jugendamt zur Unterschrift vorlegen kann.

Zur Info:
Das Jugendamt hat bestätigt, dass alle Zahlungen bisher geleistet wurden.

Das Jugendamt weigert sich, auf die Punkte 2 und 3 einzugehen, und teilt mit:
„Wie bereits mehrfach mitgeteilt, wird Ihnen bei diesem Termin die vollstreckbare Ausfertigung der Urkunde vom xxxxxxx ausgehändigt. Zusätzlich wird Ihnen eine schriftliche Erklärung übergeben, in der bestätigt wird, dass aus dieser Urkunde keine Rückstände bestehen."

Später heißt es:
„Wir teilen Ihnen letztmalig mit, dass mit der Aushändigung der vollstreckbaren Ausfertigung des Unterhaltstitels vom xxxxxxx keine weitere Vollstreckung mehr möglich ist.

Ein separater Verzicht wird in diesem Zusammenhang nicht erteilt, da er nicht rechtlich erforderlich ist.

Wir weisen zudem ausdrücklich darauf hin, dass bei einer Unterhaltsurkunde keine zusätzlichen Bedingungen gestellt werden dürfen. Mit der Übergabe der alten vollstreckbaren Ausfertigung wird der Titel aus der Vollstreckung genommen, da Sie dann selbst im Besitz der vollstreckbaren Ausfertigung sind."

9. Juli 2025 | 12:03

Antwort

von


(11)
Leipziger Str. 14
04643 Geithain
Tel: 034341631020
Web: https://www.jetzt-scheiden-lassen.de
E-Mail:
Diesen Anwalt zum Festpreis auswählen Zum Festpreis auswählen

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Grundsätzlich ist die Aussage des Jugendamtes zutreffend. Durch die Übergabe der entwerteten vollstreckbaren Ausfertigung hat die Behörde keine Möglichkeit mehr, aus dieser Urkunde gegen Sie zu vollstrecken.

Die angekündigte schriftliche Erklärung, in der bestätigt wird, dass aus dieser Urkunde keine Rückstände bestehen, erhalten Sie direkt vor Ort. Damit besteht kein Risiko einer nachträglichen Forderungsbeitreibung.

Ihre gewünschte Formulierung gemäß Ihrer Wünsche könnte lauten:

Zitat:
Hiermit wird bestätigt, dass aus der vollstreckbaren Urkunde über die Verpflichtung zur Zahlung von Kindesunterhalt vom [Datum der alten Urkunde], Az.: [Aktenzeichen], keine Rückstände bestehen.

Mit Aushändigung der vollstreckbaren Ausfertigung dieser Urkunde an den Verpflichteten am [heutiges Datum] ist eine Zwangsvollstreckung aus dieser Urkunde nicht mehr möglich.

Es wird ergänzend erklärt, dass gegen den Unterhaltsschuldner aus der oben genannten Urkunde keine Ansprüche mehr geltend gemacht werden – weder für die Vergangenheit noch für die Zukunft.

Diese Erklärung erfolgt vor dem Hintergrund, dass alle Unterhaltsverpflichtungen aus der alten Urkunde bis zum heutigen Tage vollständig erfüllt worden sind und die Urkunde durch eine neue ersetzt wird.

[Ort, Datum]
[Stempel, Unterschrift Jugendamt]


Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Manuel Kruppe

Rückfrage vom Fragesteller 9. Juli 2025 | 14:35

Inwieweit kann / darf das Jugendamt die (mit Ihrer Hilfe) so formulierte Erklärung ablehnen / verweigern? Was kann ich in diesem Fall sinnvolles tun?

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 9. Juli 2025 | 14:42

Das Jugendamt kann die Formulierung mit dem Hinweis verweigern, dass aus der Urkunde nach Rückgabe sowieso nicht mehr vollstreckt werden kann. Zumindest die Erklärung, dass keine Rückstände offen sind, schuldet die Behörde jedoch und hat diese ja auch bereits angekündigt.

ANTWORT VON

(11)

Leipziger Str. 14
04643 Geithain
Tel: 034341631020
Web: https://www.jetzt-scheiden-lassen.de
E-Mail:
RECHTSGEBIETE
Familienrecht
Durchschnittliche Anwaltsbewertungen:
4,8 von 5 Sternen
(basierend auf 119123 Bewertungen)
Aktuelle Bewertungen
5,0/5,0
Vielen Dank für die verständliche Antwort ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
sehr gut und umfassend. Sehr ausführliche Antwort. Vielen Dank. ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
Danke für die schnelle und umfangreiche Beantwortung meiner Frage ...
FRAGESTELLER