Sehr geehrter Fragestellerin,
nachfolgend beantworte ich Ihre Fragen unter Berücksichtigung der mietrechtlichen Grundsätze.
1) Anspruch der Untermieterin auf Nutzung eines zusätzlichen Wohnungsschlüssels (z.B. für Besuch)
Grundsatz:
Die Untermieterin hat Anspruch auf die Schlüssel, die zur Nutzung der ihr überlassenen Räume und der gemeinschaftlich genutzten Bereiche erforderlich sind. Dies umfasst in der Regel einen Wohnungsschlüssel sowie ggf. einen Zimmerschlüssel, sofern dies im Untermietvertrag vereinbart ist.
Kein Anspruch auf weiteren Schlüssel für Besucher:
Ein genereller Anspruch der Untermieterin auf einen weiteren (dritten) Wohnungsschlüssel, um diesen dauerhaft oder regelmäßig an Besucher weiterzugeben, besteht nicht. Die Überlassung eines Schlüssels an Dritte (z.B. Besucher) ist grundsätzlich nur im Rahmen des eigenen Gebrauchsrechts zulässig.
Lediglich leihweise und für eine kurze Zeit der Abwesenheit der berechtigten Untermieterin kann es ausnahmsweise gestattet sein, dass der Besucher einen Schlüssel erhält. Das dauerhafte Überlassen oder gar das Nachmachen eines Schlüssels ist ohne ausdrückliche Erlaubnis des Vermieters bzw. Hauptmieters nicht zulässig.
Zusammengefasst:
Die Untermieterin hat keinen rechtlichen Anspruch darauf, einen weiteren Wohnungsschlüssel ausschließlich für Besucher zu erhalten.
Die Herausgabe eines zusätzlichen Schlüssels an Besucher ist nur in Ausnahmefällen und zeitlich begrenzt zulässig.
2) Umgang mit Interessenkonflikten bei der Schlüsselvergabe
Abwägung der Interessen:
Kommt es – wie in Ihrem Fall – zu einem Interessenkonflikt, weil beide Parteien (Sie als Hauptmieter:in und die Untermieterin) den zweiten Schlüssel benötigen, besteht kein Vorrecht einer Partei auf den zusätzlichen Schlüssel.
Da die Untermieterin bereits einen Wohnungsschlüssel besitzt, ist sie in der Lage, die ihr zustehenden Räume und Gemeinschaftsbereiche zu nutzen. Ein darüber hinausgehender Anspruch auf einen weiteren Schlüssel, insbesondere zur Nutzung durch Dritte, besteht nicht.
Vorgehen bei Konflikt:
Sie sind nicht verpflichtet, der Untermieterin den dritten Schlüssel zu überlassen, wenn Sie diesen selbst benötigen.
Es besteht keine rechtliche Grundlage, die der Untermieterin ein Vorrecht auf den dritten Schlüssel einräumt.
Eine dauerhafte oder regelmäßige Überlassung eines weiteren Schlüssels an Besucher ist nicht geschuldet.
Praktische Lösung:
Im Einzelfall kann eine kurzfristige, einvernehmliche Leihe des Schlüssels an den Besucher der Untermieterin möglich sein, sofern Sie dem zustimmen und dies mit Ihrem eigenen Bedarf vereinbar ist. Ein Anspruch darauf besteht jedoch nicht.
Zusammenfassung
1. Die Untermieterin hat keinen Anspruch auf einen zusätzlichen Wohnungsschlüssel zur Nutzung durch Besucher.
2. Im Falle eines Interessenkonflikts besteht kein Vorrecht der Untermieterin; eine Abwägung ist nicht erforderlich, da ein Anspruch auf den dritten Schlüssel nicht besteht.
3. Die Herausgabe eines weiteren Schlüssels an Besucher ist nur ausnahmsweise und mit Ihrer Zustimmung möglich.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Olaf Tank, Wirtschaftsjurist
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