Verkauf eines Wohnrechts

| 22. Juni 2025 21:27 |
Preis: 30,00 € |

Steuerrecht


Beantwortet von


22:47

Vor über 20 Jahren, genauer gesagt vor 25 Jahren, habe ich meiner damaligen Ehefrau meinen 50%igen Miteigentumsanteil an unserem gemeinsam bewohnten Einfamilienhaus unentgeltlich übertragen. Im Gegenzug wurde für mich ein lebenslanges, unentgeltliches Wohnrecht an diesem Haus im Grundbuch eingetragen.

Im Laufe der Ehe wurden weitere Immobilien, darunter auch ein Mehrfamilienhaus (Mietobjekt), angeschafft. Dieses Mehrfamilienhaus befand sich bis kurz vor unserer Scheidung in unserem hälftigen Miteigentum. Kurz vor der Scheidung habe ich meinen 50%igen Miteigentumsanteil an diesem Mehrfamilienhaus ebenfalls unentgeltlich auf meine damalige Ehefrau übertragen. Im Gegenzug wurde ich aus den gemeinsamen Kreditverpflichtungen für diese Immobilie entlassen. Das Mehrfamilienhaus ist seit ca. 18 Jahren im Eigentum.

Die Scheidung jährt sich nun zum elften Mal. Vor etwa 6 Jahren, haben meine Ex-Frau und ich eine Wohnrechtstausch-Vereinbarung getroffen. Ich bin aus dem ursprünglich gemeinsam bewohnten Einfamilienhaus ausgezogen und mein lebenslanges, unentgeltliches Wohnrecht wurde von diesem Haus auf eine Wohnung im oben genannten Mehrfamilienhaus übertragen.

Nun hat meine Ex-Frau mir angeboten, mein bestehendes lebenslanges und unentgeltliches Wohnrecht an der Wohnung im Mehrfamilienhaus abzukaufen. Der vorgeschlagene Kaufpreis beträgt ca. 400.000 Euro. Ich bin diesem Angebot gegenüber nicht abgeneigt, habe jedoch Bedenken hinsichtlich der steuerlichen Auswirkungen.

Meine Fragen sind nun:

a) Wie ist die steuerliche Betrachtung dieses Verkaufs des Wohnrechts für mich als Verkäufer?
b) Wie ist die steuerliche Betrachtung dieser Ablösung des Wohnrechts für meine Ex-Frau als Käuferin?

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Die Sache ist komplex und erfordert differenzierte Betrachtung.

Für Sie als Verkäufer stellt der Verkauf des lebenslangen Wohnrechts keine einkommensteuerpflichtige Einnahme dar. Sie geben ein dingliches Nutzungsrecht ab, keine Immobilie. Es liegt kein Veräußerungsgeschäft gemäß § 23 EStG vor. Keine Einkommen- oder Umsatzsteuer. Grunderwerbsteuer trifft Sie nicht — diese belastet allein die Käuferseite.

Für Ihre Ex-Frau als Käuferin gelten folgende Regelungen: Der von ihr gezahlte Ablösebetrag (ca. 400.000 €) ist aus steuerlicher Sicht eine nachträgliche Anschaffungskostenposition des Grundstücks bzw. der Wohnung. Diese Zahlung erhöht die Bemessungsgrundlage für die Gebäudeabschreibung. Sie kann daher nicht sofort steuerlich abgezogen werden, sondern wird über die übliche Nutzungsdauer abgeschrieben (lineare AfA ca. 2 % jährlich).

Wichtig: Eine Entscheidung des BFH vom 20. September 2022 erlaubt es in bestimmten Fällen (§ IX R 9/21), Zahlungen zur Ablösung eines Wohnrechts sofort als Werbungskosten abzuziehen – und zwar, wenn eine direkte Verbindung zur Einnahmeerzielung durch Vermietung gegeben ist. Entscheidend ist, ob Ihre Ex-Frau die Wohnung unmittelbar vermieten will und bereits konkrete Vermietungsabsichten bestehen. Wenn ja, könnte sie – gestützt auf dieses Urteil – die 400.000 € direkt als Werbungskosten im Jahr der Zahlung absetzen statt sie über AfA zu verteilen.

Grunderwerbsteuer fällt bei ihr ebenfalls an. Die Bemessungsgrundlage ist nicht nur der Kaufpreis, sondern auch der Wert des zusätzlich übernommenen Nutzungsrechts. So ist gesetzlich vorgesehen.

Wenn Ihre Ex-Frau plant, die Wohnung zu vermieten, empfiehlt sich, das BFH-Urteil als Argument und den konkreten Vermietungswillen frühzeitig zu dokumentieren (z. B. Vermietungsplanung, Mietangebote etc.). Das könnte die sofortige Abziehbarkeit ermöglichen. Für die weitere Planung stets Ihren persönlichen Steuerberater mit Vorlegen der Verträge einbeziehen.

Ich hoffe das hilft für die erste Einschätzung,viele Grüße und einen tollen Tag!


Rückfrage vom Fragesteller 22. Juni 2025 | 22:28

Zunächst einmal herzlichen Dank für die schnelle Antwort, die ich für sehr fundiert halte. Wenn ich Sie richtig verstanden habe, fallen für meine Exfrau maximal noch die Grunderwebsteuer als zusätzliche Kosten an. Dies ist zu verschmerzen. Danke auch für den Hinweise auf das Urteil aus 2022. Danke nochmals. Sie haben mir damit sehr geholfen. Liebe Grüße

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 22. Juni 2025 | 22:47

Sehr gerne und herzliche Grüße.

Bewertung des Fragestellers 22. Juni 2025 | 23:00

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Ich bin äußerst zufrieden mit der steuerrechtlichen Beurteilung meines Sachverhalts durch den Anwalt. Seine fachliche Einschätzung war fundiert, hervorragend und hat mir sehr weitergeholfen. Besonders beeindruckend fand ich, dass er über die eigentliche Beantwortung meiner Fragen hinaus ein sehr wichtiges, aktuelles Urteil zitierte. Dieser zusätzliche Bonus war nicht zwingend notwendig, hat aber die Qualität der Beratung nochmals unterstrichen und war äußerst hilfreich. Ich werde diesen Anwalt daher sehr gerne weiterempfehlen.


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