Grundsätzlich dürfen Sie nur dann an Dritte untervermieten, wenn diese selbst umsatzsteuerlich wie Unternehmer behandelt werden und ihre Leistungen zum Vorsteuerabzug berechtigen. Das ist Voraussetzung, damit die sogenannte Umsatzsteueroption Ihres Vermieters bestehen bleiben kann. Diese Option ist in Ihrem Mietvertrag klar geregelt: Sie sind verpflichtet, die Mietsache ausschließlich für Zwecke zu nutzen, die den Vorsteuerabzug nicht ausschließen – das gilt ausdrücklich auch für etwaige Untermieter.
Kleinunternehmer nach § 19 UStG oder Heilberufler wie Physiotherapeuten, Psychotherapeuten oder Tanzpädagogen mit ausschließlich umsatzsteuerfreien Leistungen erfüllen diese Bedingung in der Regel nicht. Sie sind nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt. Wenn Sie an solche Personen untervermieten, kann das zwei Risiken auslösen: Zum einen entfällt dann rückwirkend die Umsatzsteueroption des Vermieters, was zu Steuernachzahlungen führt. Zum anderen werden Sie als Mieter direkt schadenersatzpflichtig, weil Sie laut Vertrag verpflichtet sind, genau das zu vermeiden.
Untermietverhältnisse mit einer Dauer unter sechs Monaten sind zusätzlich problematisch. Die Finanzverwaltung sieht diese als kurzfristige Nutzungsüberlassung, die unabhängig von der Frage der Option regelmäßig umsatzsteuerpflichtig ist. Allerdings ist bei einer Untermiete an Kleinunternehmer oder Heilberufler eine steuerpflichtige Vermietung gar nicht möglich, weil Sie als Hauptmieter selbst keine steuerpflichtige Leistung erbringen können, wenn der Untermieter kein Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuergesetzes ist. Das ist ein Widerspruch, der nur durch klare Trennung und saubere Gestaltung gelöst werden kann.
Wenn Sie trotzdem flexibel bleiben möchten, gibt es zwei denkbare Wege:
Entweder Sie verzichten mit dem Vermieter auf die Umsatzsteueroption für das gesamte Mietverhältnis. Dann zahlen Sie zwar keine Umsatzsteuer an den Vermieter, können aber auch selbst keine Vorsteuer abziehen. Damit sind Sie frei, an jede beliebige Person unterzuvermieten, auch an Kleinunternehmer oder steuerfreie Berufe. Der Nachteil: Sie verlieren selbst sämtliche Vorsteuervorteile, z. B. bei Ausstattung, Renovierung oder Werbekosten.
Oder Sie behalten die Umsatzsteueroption bei, untervermieten aber ausschließlich an Unternehmer, die selbst steuerpflichtige Leistungen erbringen und damit zum Vorsteuerabzug berechtigt sind. In diesem Fall müssen Sie sich von jeder Untermieterin vorab bestätigen lassen, dass sie Unternehmerin ist und die Räume ausschließlich für umsatzsteuerpflichtige Zwecke nutzt. Bei kurzfristiger oder unklarer Nutzung (z. B. Workshops am Wochenende) besteht ein hohes Risiko, dass die Finanzverwaltung die Option ablehnt oder rückwirkend kippt – mit finanziell erheblichen Folgen.
Eine Absicherung im Mietvertrag ist nur bedingt möglich. Denn der Vermieter muss nach § 9 UStG sicherstellen, dass die gesamte Nutzung des Objekts die Voraussetzungen für die Option erfüllt. Allein ein Passus im Mietvertrag, der Ihnen mehr Spielraum einräumt, hilft steuerlich nicht, wenn die tatsächliche Nutzung dem widerspricht. Denkbar ist lediglich, den Vertrag dahingehend zu ergänzen, dass Untermieten an bestimmte Berufsgruppen oder Kleinunternehmer explizit ausgeschlossen oder nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung des Vermieters erlaubt sind. Damit sichern Sie sich vertraglich und steuerlich besser ab.
Wichtig: Wenn Sie regelmäßig mit Kleinunternehmerinnen zusammenarbeiten möchten, z. B. für Tanz- oder Yoga-Workshops, ist ein alternatives Modell denkbar. Sie könnten diese Personen als freie Mitarbeiterinnen auf Honorarbasis im Rahmen Ihres eigenen Unternehmens auftreten lassen. Dann wären Sie Veranstalter und könnten weiterhin selbst steuerpflichtig fakturieren, was der Umsatzsteueroption entspricht. Diese Variante ist rechtlich möglich, erfordert aber eine sorgfältige Gestaltung und klare Abgrenzung zur Scheinselbstständigkeit.
Ich hoffe das hilft für die erste Einschätzung, viele Grüße und einen tollen Tag!
Antwort
vonRechtsanwalt Dr. Stefan Sepp Lorenz, Steuerberater, LL.M. oec., Diplom-Finanzwirt (FH)
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