2002 nach Deutschland

16. Juni 2025 13:44 |
Preis: 35,00 € |

Ausländerrecht


Beantwortet von


15:00

Als wir 2002 nach Deutschland kamen, benötigten wir gemäß § 9 Abs. 2 AufenthG für unsere Niederlassungserlaubnis nur die Bescheinigung A1. Nun möchten wir die deutsche Staatsbürgerschaft beantragen, haben aber bisher nur die Bescheinigung A1, kommunizieren aber täglich auf Deutsch. Reicht die Bescheinigung A1 aus?

16. Juni 2025 | 14:17

Antwort

von


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Vielen Dank für Ihre Anfrage – sie betrifft ein zentrales Thema im Einbürgerungsverfahren: Sprachnachweis gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 StAG (Staatsangehörigkeitsgesetz).



✅ Kurze Antwort: Nein, A1 reicht für die Einbürgerung nicht aus.

Die Einbürgerung erfordert einen Sprachnachweis auf dem Niveau B1 (Gemeinsamer Europäischer Referenzrahmen für Sprachen, GER).

Das ergibt sich aus:
• § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 StAG: „Er verfügt über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache."
• Und konkretisiert durch:
• § 10 StAG i. V. m. § 44a AufenthG
• sowie die Verwaltungsvorschrift zum Staatsangehörigkeitsgesetz (StAR-VwV), Nr. 10.1.6.1:
„Der Sprachnachweis ist in der Regel durch ein Zertifikat Deutsch (B1) nachzuweisen."

Mit freundlichen Grüßen
RA Wilke


Rückfrage vom Fragesteller 16. Juni 2025 | 14:48

Vielen Dank für Ihre Antwort. Nur zur Klarstellung: Obwohl wir vor der Gesetzesänderung 2005 nach Deutschland gekommen sind?

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 16. Juni 2025 | 15:00

Ja, das gilt trotzdem, da Sie JETZT den Antrag auf Einbürgerung stellen.

Mit freundlichen Grüßen
RA Wilke

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