Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage. Zunächst möchte ich Sie darauf aufmerksam machen, dass dieses Forum eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann, sondern vor allem dafür gedacht ist, eine erste rechtliche Einschätzung zu ermöglichen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen könnte die rechtliche Beurteilung Ihres Anliegens anders ausfallen. Ihre Frage möchte ich wie folgt beantworten:
Ich würde Ihnen davon abraten, sich selbst mit der Polizeidienststelle in Verbindung zu setzen. Stattdessen würde ich ihnen dringend anraten, einen Verteidiger zu beauftragen, der zunächst erfragt, ob sich bereits Ermittlungen gegen Sie richten und wie der Verfahrensstand ist.
Von Ihrer Stellung im Verfahren – dass heißt davon, ob Sie als Beschuldigter oder als Zeuge oder aber als andere Person – geführt werden, hängt es auch ab, welche Maßnahmen gegen Sie ergriffen werden können.
Die Anordnung von erkennungsdienstlichen Maßnahmen gegen den Beschuldigten ist in § 81a (körperliche Untersuchung, Blutentnahme) und 81b (Lichtbilder und Fingerabdrücke) Strafprozessordnung (StPO) geregelt. Ob die in diesen Vorschriften genannten Voraussetzungen vorliegen, um die Maßnahmen durchführen zu können, kann nur nach genauerer Kenntnis des Sachverhalts geklärt werden.
Die Anordnungen von Untersuchungen gegen andere Personen als Beschuldigten richten sich nach § 81 c StPO
. Die Voraussetzungen für die Anordnung sind hier naturgemäß strenger. Trotzdem kann auch hier nur nach genauerer Erforschung des Sachverhalts eine Aussage darüber getroffen werden, ob die Anordnung berechtigt ist oder nicht.
Sollten Sie heute noch keinen Verteidiger finden, so würde ich Ihnen anraten, nicht bei der Dienststelle anzurufen. Nachteile können Ihnen dadurch nicht entstehen. Als Beschuldigter sind Sie sowieso nicht zur Aussage verpflichtet und als Zeuge können Sie nur von der Staatsanwaltschaft Egal ob sie als Zeuge oder als Beschuldigter geführt werden, werden Sie aber in jedem Fall nochmals eine schriftliche Vorladung erhalten. Spätestens dann sollten Sie sich an einen Anwalt wenden.
Ich hoffe, dass ich ihnen mit meiner Antwort weiterhelfen konnte. Gerne stehe ich Ihnen auch für eine Nachfrage im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Diana Blum
Rechtsanwältin
Blum, Heinrichs & Partner
Antwort
vonRechtsanwältin Diana Blum
Thomasiusstraße 1
10557 Berlin
Tel: 03088769607
Web: https://www.blum-strafverteidigung.de
E-Mail:
Hallo Frau Blum :)
Erstmal danke für Ihre schnelle Antwort.
Also entstehen mir auch keine Nachteile, wenn ich dem Herren am Montag mündlich zugesagt hatte "mir das einmal anzuschauen", und trotzdessen heute ohne Absage nicht erscheine?
Ihren Rat, mir einen Verteidiger zu nehmen um Ermittlungen gegen mich, bzw. um den Verfahrensstand zu erfragen leuchtet mir ein,
aber ist das bei der "Beweislast" nicht ein wenig überreagiert?
Wobei ich Ihnen generell natürlich zustimme.
Mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrter Fragesteller,
meine Antwort möchte ich wie folgt ergänzen: Wie schon gesagt entstehen keine Nachteile,wenn Sie nicht erscheinen. Wenn es Ihnen zu unangenhem ist, ohne "Entschuldigung" dem Gespräch mit dem BEamten ferngeblieben zu sein, können Sie ja dort entweder mitteilen, sie möchten sich zunächst anwaltlich beraten lassen oder Sie schieben einen persönlichen Grund vor. Allerdings wird es für die Polizei auch nicht völlig unerwartet sein, wenn Sie dort nicht erscheinen. In wie weit Sie selbst sich durch etwaige Aktivitäten strafbar gemacht haben und was möglicherweise noch zu Tage geführt werden könnte, können nur Sie selbst beurteilen. Sie dürfen auch nicht davon ausgehen, dass Ihnen die BEamten alles mitgeteilt haben, was derzeit bekannt ist. Sollten Sie die Befürchtungen haben, dass hier Dinge ans Licht kommen könnten, sollten Sie daher schon möglichst frühzeitig einen Verteidiger beauftragen. Anch einem Gespräch mit Ihnen wird dieser dann entscheiden können, ob er auch schon nach außen (hier: gegenüber der Polizei)tätig wird, oder ob erstmal der weitere Vorgang des VErfahrens abgewartet wird. Im allgemeinen ist zu sagen, dass die Weichen für den positiven Ausgang eines Strafverfahrens möglichst frühzeitig gestellt werden sollten.
Sollten Sie hier eine VErtretung wünschen, können Sie mich gerne kontaktieren. Anschriften von Anwälten in Ihrer Nähe kann Ihnen auch die Rechtsanwaltskammer München geben.
Mit freundlichen Grüßen
Diana Blum