Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Grundsätzlich sind Empfänger von Krankengeld verpflichtet, sich während der Arbeitsunfähigkeit so zu verhalten, dass die Genesung nicht gefährdet wird (§ 56 SGB V i.V.m. § 51 Abs. 1 Nr. 3 SGB V). Ein Aufenthalt im Ausland während des Bezugs von Krankengeld ist daher nur mit ausdrücklicher Zustimmung der Krankenkasse zulässig. Die Krankenkasse benötigt hierfür regelmäßig eine ärztliche Bescheinigung darüber, dass der Auslandsaufenthalt dem Genesungsverlauf nicht entgegensteht – eine sogenannte Unbedenklichkeitsbescheinigung. Wenn Ihr behandelnder Arzt diese Bescheinigung trotz Ihrer Stabilität aus grundsätzlichen Gründen nicht ausstellt, ist die Krankenkasse rechtlich nicht verpflichtet, eine Zustimmung zu erteilen.
Ein Aufenthalt im Ausland ohne Zustimmung der Krankenkasse während einer bestehenden Arbeitsunfähigkeit kann daher rechtlich als Obliegenheitsverletzung gewertet werden. Die unmittelbare Folge wäre der vollständige Verlust des Krankengeldanspruchs für den betreffenden Zeitraum (§ 52 Abs. 1 SGB V). Darüber hinaus kann die Kasse auch eine Rückforderung bereits gezahlter Leistungen prüfen und im schlimmsten Fall ein Ermittlungsverfahren wegen Sozialleistungsmissbrauchs einleiten, sofern der Aufenthalt nicht offengelegt wird.
Ein freiwilliger Verzicht auf die Auszahlung des Krankengeldes für den Auslandszeitraum ändert grundsätzlich nichts an der Verpflichtung, eine Zustimmung der Kasse einzuholen. Die Leistungspflicht der Krankenkasse ist nicht disponibel, sondern an gesetzliche Voraussetzungen gebunden. Selbst wenn Sie auf das Krankengeld verzichten, wäre der Aufenthalt ohne Genehmigung formal unzulässig, was wiederum auch zu Zweifeln an der Ernsthaftigkeit der Arbeitsunfähigkeit führen könnte – mit möglichen Auswirkungen auf das gesamte Krankengeldverfahren.
Sollte sich keine Lösung über die Krankenkasse ergeben, bestünde theoretisch die Möglichkeit, die Arbeitsunfähigkeit für den Reisezeitraum offiziell zu beenden und sich anschließend – falls erforderlich – erneut krankschreiben zu lassen. Dies birgt jedoch das Risiko, dass die Krankenkasse die erneute Arbeitsunfähigkeit als Unterbrechung wertet und dadurch der Anspruch auf Krankengeld insgesamt entfällt (Stichwort: Drei-Wochen-Frist des § 48 SGB V).
Zusammenfassend ist Ihnen aus rechtlicher Sicht dringend zu empfehlen, ohne ausdrückliche Zustimmung der Krankenkasse keinen Auslandsaufenthalt während der bestehenden Arbeitsunfähigkeit anzutreten. Sollte Ihr Arzt eine formelle Bescheinigung weiterhin verweigern, könnten Sie versuchen, durch eine ergänzende ärztliche Stellungnahme (z. B. in Form eines Freitextes oder fachärztlichen Attests) dennoch eine Entscheidung der Krankenkasse herbeizuführen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
El-Zaatari
Rechtsanwalt
Antwort
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