Sehr geehrter Herr S.,
die Anforderung des Versicherungsscheins im Original ist nicht zu beanstanden. Hierdurch wird sichergestellt, dass der Vertrag beendet ist. Die Rückgabe dient als formaler Nachweis, dass der Versicherungsnehmer den Vertrag tatsächlich beendet hat und keine weiteren Ansprüche erhebt. Oftmals ist die Rückgabe im Original zudem in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) vereinbart. Damit wird das vertraglich vereinbart und ist bindend.
Kann der Versicherungsschein im Original nicht vorgelegt werden, da er nicht mehr auffindbar ist, müsste nach § 3 VVG eine Verlusterklärung abgegeben werden. Der Versicherer beugt durch diese Regelung u.a. Missbrauch vor.
Sie sollten das Original zur Sicherheit für Ihre Unterlagen kopieren und den Versicherungsschein im Original per Einschreiben an den Versicherer übersenden.
Mit freundlichen Grüßen
Birte Raguse
Fachanwältin für Versicherungsrecht
2. Juni 2025
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09:20
Antwort
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