Kündigung des Vertragsverhältnisses mit einem Lernstudio

25. Mai 2025 22:25 |
Preis: 45,00 € |

Vertragsrecht


Beantwortet von


11:02

Die Hauptleistungspflicht, die in einem synallagmatischen Verhältnis zur Zahlung des
vereinbarten Nutzungsentgelts steht, bestand darin, mir zwei Mal pro Woche 90 Minuten
Deutsch Unterricht zu geben, nämlich montags und donnerstags um 15:30 Uhr. Diese Pflicht
wurde im erheblichen Maße verletzt. Das Lernstudio hat ständig die Termine abgesagt und das
teilweise sehr kurzfristig, sodass insgesamt schon acht (!) Termine und damit ein ganzer
Monat ausgefallen sind.
Unter Berücksichtigung all dieser Umstände war mir die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses
bis zur vereinbarten Beendigung nicht zumutbar. Die Setzung einer Frist zur Abhilfe ist
ebenfalls nach § 314 Abs. 1 Satz 3 BGB entbehrlich, da die Pflichtverletzungen so gravierend
waren und das Vertrauensverhältnis absolut zerrüttet ist. Eine sofortige Kündigung ist daher
gerechtfertigt.
Da das Lernstudio mir nichtsdestotrotz den monatlichen Betrag in Höhe von 399,99 € abgezogen hat,
forderte ich diesen Betrag nach § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB von dem Lernstudio zurück. Sie haben diesen
Betrag ohne Rechtsgrund erhalten, da Sie Ihren vertraglichen Pflichten nicht nachgekommen
sind..

Daraufhin habe ich dem Lernstudio die Lastschrift widerrufen.

Meine Lehrerin hat mir zudem eine Nachricht auf mein Handy geschickt, dass sie gekündigt hat und nicht mehr für das Lernstudio arbeitet.

Das Lernstudio hat ein Inkassobüro eingeschaltet und fordert fast 2000 Euro von mir und Mitteilung an die Schufa.

Ich bin nicht bereit, diese Summe zu bezahlen und möchte einen Anwalt einschalten.

Wie stehen die Chancen für mich, diesen Prozess zu gewinnen oder muss ich bezahlen?


25. Mai 2025 | 22:45

Antwort

von


(176)
Teerhof 59
28199 Bremen
Tel: 0421 83066384
Web: https://www.frag-einen-anwalt.de/anwalt/Rechtsanwalt-Deniz-Altundag-__l108683.html
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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

1. Vertragsverletzung durch das Lernstudio: Sie haben angegeben, dass das Lernstudio seine Hauptleistungspflicht, nämlich den regelmäßigen Deutschunterricht, erheblich verletzt hat. Wenn das Lernstudio tatsächlich wiederholt und ohne triftigen Grund die vereinbarten Unterrichtstermine abgesagt hat, könnte dies eine erhebliche Pflichtverletzung darstellen, die eine fristlose Kündigung des Vertrags rechtfertigen könnte. Nach § 314 Abs. 1 Satz 3 BGB ist eine Fristsetzung entbehrlich, wenn die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses unzumutbar ist.

2. Rückforderung der gezahlten Beträge: Wenn das Lernstudio die vertraglich geschuldete Leistung nicht erbracht hat, könnten Sie gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB die Rückzahlung der gezahlten Beträge verlangen, da das Lernstudio diese ohne Rechtsgrund erhalten hat.

3. Inkassoforderung und Schufa-Eintrag: Das Einschalten eines Inkassobüros und die Androhung eines Schufa-Eintrags sind ernstzunehmende Maßnahmen. Wenn Sie der Meinung sind, dass die Forderung unberechtigt ist, sollten Sie dem Inkassobüro schriftlich widersprechen und Ihre Gründe darlegen. Ein unberechtigter Schufa-Eintrag könnte negative Konsequenzen für Ihre Kreditwürdigkeit haben.

4. Prozesschancen: Ihre Chancen, den Prozess zu gewinnen, hängen von der Beweislage ab. Sie müssten nachweisen können, dass das Lernstudio seine vertraglichen Pflichten erheblich verletzt hat. Dokumentieren Sie alle abgesagten Termine und die Kommunikation mit dem Lernstudio. Die Nachricht Ihrer Lehrerin, dass sie gekündigt hat, könnte ebenfalls relevant sein, um die Unzuverlässigkeit des Lernstudios zu belegen.

5. Anwaltskosten: Sollten Sie einen Anwalt einschalten, könnten die Kosten im Falle eines Obsiegens vom Lernstudio zu tragen sein, wenn dieses sich im Verzug befindet und die Forderung unberechtigt ist.


Zusammenfassend: Wenn Sie die Pflichtverletzungen des Lernstudios nachweisen können, stehen Ihre Chancen gut, die Rückzahlung der gezahlten Beträge zu erwirken und die Inkassoforderung abzuwehren. Es wäre ratsam, alle relevanten Beweise zu sammeln und gegebenenfalls rechtliche Schritte einzuleiten.

Insgesamt möchte ich Sie jedoch auch darauf hinweisen, dass diese Antwort keine Erstberatung ersetzen kann und ausschließlich dazu dient, einen ersten Überblick über das Rechtsproblem zu erhalten. Durch Hinzufügen oder Weglassen weiterer Sachverhaltsangaben kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rückfrage vom Fragesteller 2. Juni 2025 | 10:11

Es könnte gut sein, dass ich das Kündigungsschreiben vergessen habe zu unterschreiben damals.
Wäre meine außerordentliche Kündigung somit unwirksam?

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 2. Juni 2025 | 11:02

Vielen Dank für Ihre Nachfrage. Diese beantworte ich wie folgt:

Für die außerordentliche Kündigung eines Dienstvertrags (§§ 611 ff. BGB), wie er typischerweise bei Unterrichtsverträgen mit Lernstudios vorliegt, sieht das Gesetz grundsätzlich keine besondere Form vor, sofern nicht vertraglich etwas anderes vereinbart wurde. Nach § 314 Abs. 1 BGB kann das Dauerschuldverhältnis „ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist aus wichtigem Grund gekündigt werden". Das Gesetz verlangt hierfür keine Schriftform, sondern lässt grundsätzlich auch die mündliche oder sogar konkludente Kündigung zu.

Etwas anderes gilt nur, wenn im Vertrag ausdrücklich die Schriftform für Kündigungen vereinbart wurde. In diesem Fall wäre nach § 126 BGB die eigenhändige Unterschrift erforderlich. Fehlt die Unterschrift, wäre die Kündigung formunwirksam.

Unabhängig von der Formfrage trägt der Kündigende die Beweislast für den Zugang der Kündigung beim Vertragspartner. Eine nicht unterschriebene Kündigung kann im Streitfall zu Beweisproblemen führen, insbesondere wenn der Zugang oder die Urheberschaft bestritten wird.

Mit freundlichen Grüßen

Altundag
Rechtsanwalt

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