Nutzung Firmenauto meines Freundes

| 18. Mai 2025 08:06 |
Preis: 51,00 € |

Arbeitsrecht


Beantwortet von


09:45

Hallo!

Mein Freund hat ein Firmenauto, das auch ich als Partnerin zur Privatfahrt nutzen darf.

Meine Frage:
Sind Fahrten zu meinem Arbeitgeber ( Arbeitsweg Geschäftsstelle, Interne Veranstaltung in einer anderen Stadt) auch Privatfahrten?

Sind Sie a) zulässig ( Versicherungsschutz) und b) darf ich die Fahrtkosten bei der Steuer und beim Arbeitgeber als Reisekosten ansetzen?

Besten Dank im Voraus!

Liebe Grüße!

18. Mai 2025 | 08:53

Antwort

von


(915)
Ahrberger Weg 12
31157 Sarstedt
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Sehr geehrte Fragestellerin,

gerne beantworte ich Ihre Fragen zu den Fahrten mit dem Firmenwagen Ihres Freundes unter steuer- und versicherungsrechtlichen Aspekten:

1. Einordnung der Fahrten: Privatfahrt oder beruflich veranlasst?
Fahrten zu Ihrem Arbeitgeber – etwa zur regelmäßigen Arbeitsstätte (z.B. Geschäftsstelle) oder zu internen Veranstaltungen – sind aus Ihrer Sicht beruflich veranlasste Fahrten, auch wenn Sie mit einem Fahrzeug fahren, das Ihnen nicht selbst zur Verfügung gestellt wurde. Für den Halter des Fahrzeugs (die Firma Ihres Freundes) sind es jedoch Privatfahrten, da Sie als außenstehende Dritte den Wagen nutzen. Die Nutzung erfolgt im Rahmen der dem Freund eingeräumten Privatnutzung.

2. Zulässigkeit und Versicherungsschutz
Wenn die private Nutzung des Fahrzeugs – ausdrücklich oder konkludent – auch auf Partner erstreckt ist, sind solche Fahrten grundsätzlich zulässig, sofern:

- die dienstliche Kfz-Nutzungsregelung dies erlaubt, und

- der Versicherungsschutz (Haftpflicht und ggf. Vollkasko) auch die Nutzung durch Dritte abdeckt.

In der Regel ist das bei dienstlich bereitgestellten Pkw, die auch privat genutzt werden dürfen, der Fall – insbesondere bei Ehe- oder Lebenspartnern. Ggf. sollte Ihr Freund den Arbeitgeber oder die Kfz-Nutzungsrichtlinie prüfen, um dies abzusichern.

3. Steuerliche Absetzbarkeit der Fahrtkosten durch Sie
Die Fahrtkosten zu Ihrem Arbeitgeber mit einem Ihnen nicht selbst zur Verfügung gestellten Kfz können Sie grundsätzlich nicht in tatsächlicher Höhe als Reisekosten geltend machen, weil Sie nicht Halterin bzw. Leasingnehmerin des Fahrzeugs sind.

Die Entfernungspauschale von 0,30 € dürfen zwar auch Arbeitnehmer ansetzen, die ein fremdes Fahrzeug nutzen. Hierfür müssten Sie jedoch auch tatsächliche Aufwendungen haben. Ist dies wie hier nicht der Fall, kann die Pauschale nicht abgesetzt werden.

Alternativ können Sie den Arbeitgeber um Erstattung von Fahrtkosten im Rahmen einer Dienstreiseabrechnung bitten, wenn dies arbeitsvertraglich oder betrieblich vorgesehen ist – dieser entscheidet frei über eine Erstattung.

Fazit:
a) Die Nutzung durch Sie ist zulässig, wenn die private Mitbenutzung für Partner mitumfasst ist und der Versicherungsschutz dies abdeckt.
b) Für Fahrten zur Arbeitsstätte ist die Entfernungspauschale nicht möglich.

Ich hoffe diese Informationen helfen Ihnen weiter.

Mit freundlichen Grüßen

Hussein Madani
Rechtsanwalt


Rückfrage vom Fragesteller 19. Mai 2025 | 09:24

Hallo,
Vielen Dank erstmal für die ausführliche und sehr verständliche Antwort.

Eine Rückfrage hätte ich noch:
Sie schreiben, dass es für meinen Freund " Privatfahrten" sind, wenn ich selbst zu meinem Arbeitgeber reise.
Trifft dies auch zu, wenn meine Fahrt innerhalb meiner Arbeitszeit stattfindet?
Sprich: das Firmenevent geht mittags los und ich starte z b um 09.00 ?

Vielen Dank bereits im voraus,
Liebe Grüße!

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 19. Mai 2025 | 09:45

Sehr geehrte Fragestellerin,

auch wenn Ihre Fahrt während der Arbeitszeit stattfindet und dienstlich veranlasst ist, gilt sie aus Sicht der Firma Ihres Freundes als Privatfahrt, da Sie nicht Mitarbeiterin dieser Firma sind. Für den Fahrzeughalter ist die Nutzung durch Dritte – selbst zu beruflichen Zwecken – stets privat.

Das ändert nichts am Versicherungsschutz, sofern Partnern die Nutzung erlaubt ist. Steuerlich bleibt es bei Ihrer eigenen beruflichen Veranlassung – für den Abzug kommt es auf Ihre tatsächlichen Aufwendungen an.

Mit freundlichen Grüßen

Bewertung des Fragestellers 19. Mai 2025 | 09:17

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