Gehaltspfändung trotz Ratenzahlungsvereinbarung

14. Mai 2025 16:18 |
Preis: 30,00 € |

Arbeitsrecht


Beantwortet von


in unter 1 Stunde

Sehr geehrte Damen und Herren,

mein Arbeitsverhältnis endet mit Ablauf der Probezeit zum 31. Mai 2025.

Im Rahmen meiner Tätigkeit wurde eine Lohnpfändung gegenüber meinem Gehalt ausgesprochen. Parallel dazu habe ich mit einem der Gläubiger eine Ratenzahlungsvereinbarung getroffen, wonach mein Arbeitgeber ab dem Gehalt für Mai 2025 monatlich einen Betrag in Höhe von 800,00 € direkt an den Gläubiger überweist.

Vor der Auszahlung des Gehalts für Mai 2025 wurde mir jedoch eine weitere Gehaltspfändung zugestellt.

Ich bin bislang davon ausgegangen, dass – trotz bestehender Ratenzahlungsvereinbarung – lediglich der gemäß Pfändungstabelle maximal pfändbare Betrag einbehalten und auf die Gläubiger verteilt wird. Nach meiner Auffassung hätte somit der Betrag von 800 € an den ersten Gläubiger fließen können, während der verbleibende pfändbare Anteil an den zweiten Gläubiger überwiesen worden wäre. Insgesamt dürfte also lediglich der Höchstbetrag laut § 850c ZPO gepfändet werden.

Mein Arbeitgeber hat mir auf meine Rückfrage folgende Einschätzung zur Abrechnung im Mai 2025 mitgeteilt:

"Vorbehaltlich abweichender arbeitsrechtlicher Einschätzungen von Dienstleistern erfolgt die Gehaltsabrechnung Mai 2025 wie folgt:

Lohnversteuerung des Bruttogehalts und Abführung von Sozialabgaben und Lohnsteuer,

Primäre Erfüllung 1 Pfändung aus Ratenzahlungsvereinbarung, da Vorrang: 800,00 EUR (Arbeitgeber überweist direkt lt. Vereinbarung),

Sekundäre Erfüllung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses vom 0X.05.2025: XXXX € zzgl. Gebühren,

Auszahlung des nicht pfändbaren Lohnanteils gem. § 850c ZPO."

Tatsächlich habe ich jedoch lediglich rund 1.400 € ausgezahlt bekommen, obwohl mein Nettogehalt regulär etwa 2.800 € beträgt. Zusätzlich erhalte ich anteilig ein 13. Monatsgehalt für den Zeitraum Januar bis Mai 2025. Natürlich erhöht sich durch das höhere Nettogehalt auch die Pfändungsmasse, dennoch bin ich davon ausgegangen, dass mir ca. 2.000 € ausgezahlt werden müssten.

Wichtig ist in diesem Zusammenhang, dass mir die Gehaltsabrechnung für Mai 2025 bisher noch nicht vorliegt. Eine abschließende Prüfung der konkreten Berechnungsgrundlagen ist mir daher derzeit nicht möglich.

Ich bitte daher um rechtliche Einschätzung, ob mein Verständnis zutreffend ist, wonach die Ratenzahlungsvereinbarung mit dem ersten Gläubiger innerhalb des pfändbaren Rahmens nach § 850c ZPO zu berücksichtigen ist und nicht zusätzlich zu diesem Maximalbetrag abgeführt werden darf – oder ob der Arbeitgeber berechtigt ist, sowohl die vereinbarten 800 € als auch den vollen Betrag aus dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss zusätzlich einzubehalten.

Für Ihre Unterstützung bedanke ich mich im Voraus.

Mit freundlichen Grüßen

14. Mai 2025 | 16:43

Antwort

von


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Sehr geehrter Fragesteller,

zu Ihrer Anfrage nehme ich wie folgt Stellung:


1.

Ihr Verständnis ist grundsätzlich korrekt.

Gemäß § 850c ZPO darf nur der pfändbare Teil Ihres Einkommens einbehalten werden. Die Ratenzahlungsvereinbarung mit dem ersten Gläubiger sollte innerhalb dieses pfändbaren Rahmens berücksichtigt werden und nicht zusätzlich zu diesem Maximalbetrag abgeführt werden.

Das bedeutet, dass der Betrag von 800 € an den ersten Gläubiger im Rahmen der Ratenzahlungsvereinbarung fließen kann, jedoch nur, wenn dieser Betrag innerhalb des pfändbaren Anteils liegt, der nach der Pfändungstabelle ermittelt wird. Der verbleibende pfändbare Anteil kann dann an den zweiten Gläubiger überwiesen werden. Insgesamt darf nur der Betrag gepfändet werden, der gemäß der Pfändungstabelle zulässig ist.


2.

Wenn Ihr Nettogehalt regulär etwa 2.800 € beträgt und Sie nur 1.400 € ausgezahlt bekommen haben, könnte dies darauf hindeuten, dass der Arbeitgeber möglicherweise mehr als den pfändbaren Betrag einbehalten hat. Es ist wichtig, die Gehaltsabrechnung für Mai 2025 zu überprüfen, um die genaue Berechnung zu verstehen und sicherzustellen, dass die Pfändungsfreigrenzen eingehalten wurden.


3.

Zusätzlich ist zu beachten, dass das anteilige 13. Monatsgehalt ebenfalls in die Berechnung der Pfändungsmasse einfließen kann, was die Höhe des pfändbaren Betrags beeinflussen könnte. Dennoch muss der Arbeitgeber sicherstellen, dass der unpfändbare Teil Ihres Einkommens gemäß § 850c ZPO ausgezahlt wird.


4.

Sollten Sie feststellen, dass der Arbeitgeber mehr als den zulässigen pfändbaren Betrag einbehalten hat, wäre es ratsam, dies mit dem Arbeitgeber zu klären und gegebenenfalls rechtliche Schritte in Betracht zu ziehen, um die korrekte Auszahlung zu gewährleisten.



Mit freundlichen Grüßen

Gerhard Raab
Rechtsanwalt


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