Sehr geehrte Fragestellerin/sehr geehrter Fragesteller,
Ihre gestellte Frage
Aufforderung zur Herausgabe persönlicher Gegenstände von (Noch-)Ehefrau
12. Mai 2025 12:14
beantworte ich
wie folgt:
Der Rechtsanwalt hat insofern Recht, als dass an das Familiengericht auf Antrag eines Ehegatten eine vorläufige Nutzungszuweisung gem. § 1361a BGB an den Haushaltsgegenständen beantragt werden kann, an denen MITEIGENTUM besteht.
.Diese besondere Regelung des § 1361a BGB ist sog. lex specialis gegenüber dem allgemeinen Herausgabeanspruch nach § 985 BGB, insoweit ist gem. § 266 FamFG die Zuständigkeit des Familiengerichts gegeben.
Es wird aber lediglich die vorläufige Aufteilung über den Besitz und die Nutzungsrechte der Haushaltsgegenstände geregelt, die dann bis zur endgültigen Rechtskraft der Scheidung und der nach § 1568b BGB vorzunehmenden endgültigen Regelung ihre Wirkung entfaltet.
Letzterer § regelt, was nach rechtskräftiger Scheidung mit im MIT-Eig. befindl. Sachen passiert.
2.
Soweit Sie sicher sind, dass alles Ihre „Sachen" in Ihrem ALLEIN-Eigentum stehen siehe ich keinen Grund, warum Sie diesen auf Grundlage von § 985 BGB nicht JETZT schon herausverlangen können sollen mit eigenem Rechtsanwalt .
Insbes. wenn noch gar kein Scheidungsantrages beim zuständigen Familiengericht anhängig sein sollte.
Gleiches gilt für die Auskunft hins der neuen Anschrift. Dies bekommen Sie aber spätestens mit Zugang des Scheidungsantrages mit.
Fragen Sie einen anderen Rechtsanwalt vorOrt. Wenn Ihre Nochfrau in Verzug ist, müsste sie die von Ihnen verlangen RAGebühren mit ersetzen.
3.
ABER:
Soweit Sie im allg. Güterstand der Zugewinngemeinschaft gelebt haben, könnten Ihre „Sachen" in Ihrem ALLEIN-Eigentum auch dem güterrechtl. Ausgleichsverfahren unterfallen. Ob dies für Fotos etr gilt wage ich aber zu bezweifeln.
Versuchen Sie es also mit einem Kollegen vor Ort nochmal.
Die Antwort dient lediglich einer ersten rechtlichen Einschätzung, die eine persönliche und ausführliche Beratung durch einen Rechtsanwalt vorOrt ersetzen kann, ist jedoch rechtsverbindlich. Das Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben kann aber möglicherweise zu einer anderen rechtlichen Beurteilung führen.
Mit freundlichen Grüßen DR. WINKELMANN (RECHTSANWALT)
Antwort
vonRechtsanwalt Dr. Aljoscha Winkelmann
Osthofstraße 24
48163 Münster
Tel: 02536-3089355
Tel: 0173-7210094
Web: https://www.awr-kanzlei.de
E-Mail:
Ja, die Sachen (Kleidung, Fotos) sind mein alleiniges Eigentum. Wären sie bereit mir ein solches Schreiben zu verfassen? Dann würde ich die deswegen mal kontaktieren... Es soll kein bedrohliches Schreiben werden mit vielen Paragraphen, sondern einfach nur die freundliche Bitte um Zusendung der Gegenstände. Ich denke wenn ein Anwalt fragt, hat das eine ganz andere Wirkung und ich würde meine Sachen zeitnah wiederbekommen.
Kontaktieren Sie mich über info@awr-kanzlei.de, listen ALLE Sachen auf und steilen mir dar, warum dies (SICHER) im ALLEINeigentum ist. Fügen Sie auch die Aufforderungen an Ihre Nochfrau bei.
Teilen Sie mir auch insbes. die Adresse des Anwalts mit. Nur wenn Ihnen bekannt ist, wer dies ist, sollten Sie mir dessen Anschrift mitteilen, da ich diesen kontaktieren muss ( § 12 BORA).
MfG
Dr. Winkelmann