Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsangaben wie folgt beantworte:
Der rechtliche Hinweis in dem zitierten Artikel ist grundsätzlich zutreffend.
Wie erwähnt hat das DDG das TMG inzwischen abgelöst, in der Sache bleibt jedoch die Impressumspflicht unverändert.
Nach § 5 DDG sind Diensteanbieter zur Veröffentlichung eines Impressums verpflichtet:
„§ 5 Allgemeine Informationspflichten
(1) Diensteanbieter haben für geschäftsmäßige, in der Regel gegen Entgelt angebotene digitale Dienste folgende Informationen, die leicht erkennbar und unmittelbar erreichbar sein müssen, ständig verfügbar zu halten………."
Wenn es sich nicht um rein private Zwecke handelt sind Sie nach der o.g. Vorschrift gehalten ein Impressum zu veröffentlichen.
Nach ihren Angaben würde ich jedoch nicht mehr von einem reinen privaten Zweck ausgehen, alleine Werbung für die eigenen Webseite/den eigenen Server wird von der Rechtsprechung regelmäßig schon als geschäftsmäßiger Dienst angesehen und unterliegt der Impressumspflicht.
Zur Anwendung der DSGVO:
Die DSGVO gilt für alle personenbezogenen Daten, unabhängig davon, ob diese unter einem Pseudonym gespeichert werden.
Wenn Sie Daten von Nutzern speichern, die Rückschlüsse auf deren Identität zulassen wie z. B. durch Nachrichteninhalte oder Nutzerverhalten, fallen diese Daten unter die DSGVO. Das bedeutet, daß Sie nach den Regeln der DSGVO die Nutzer über die Datenspeicherung informieren und deren Einwilligung einholen müssen.
Wenn Sie Daten von Nutzern speichern, die Rückschlüsse auf deren Identität zulassen, fallen diese Daten unter die DSGVO. Das bedeutet, dass Sie die Nutzer über die Datenspeicherung informieren und deren Einwilligung einholen müssen.
Die Pflichten aus der DSGVO würden daher für Sie als Betreiber des Servers gelten.
Wenn Sie ein System zur Dokumentation von Regelverstößen und Nutzerverhalten einführen, unterliegt dies ebenfalls der DSGVO denn es handelt sich um persönliche Daten wie zuvor erwähnt.
Sie müssen sicherstellen, daß die Nutzer darüber informiert sind, welche Daten Sie speichern, zu welchem Zweck und wie lange diese gespeichert werden. Entsprechend ist auch hier die Einwilligung der Nutzer erforderlich.
Zusammenfassend würde ich Sie nach den rechtlichen Vorgaben der DSGVO als Betreiber des Discord-Servers als Verantwortlichen für die Einhaltung der Regeln der DSGVO auf dem Server einstufen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen.
Mit freundlichen Grüßen
Thomas Mack
Rechtsanwalt
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