Sehr geehrte Fragestellerin,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich ich auf Grundlage des geschilderten Sachverhalts gerne wie folgt beantworte:
Grundsätzlich sind Sie als Auftragnehmer nach § 631 BGB berechtigt, die vereinbarte Vergütung für Ihre Werkleistung zu verlangen. Wenn – wie in Ihrem Fall – ein Angebot unterbreitet wurde, das für bestimmte Positionen (Maschinenkosten) lediglich einen „ca.-Preis nach Aufwand" auswies, handelt es sich rechtlich um einen unverbindlichen Kostenvoranschlag. Maßgeblich ist in solchen Fällen, dass der tatsächliche Aufwand dem Besteller unverzüglich angezeigt werden muss, sobald absehbar ist, dass die tatsächlichen Kosten die Schätzung wesentlich überschreiten (nach der Rechtsprechung des BGH, Urteil vom 12.06.2008 – VII ZR 144/07, ab etwa 15–20 % Mehrkosten).
In Ihrem Fall tragen Sie jedoch nicht vor, dass Sie den Besteller über die erhebliche Überschreitung der Maschinenkosten informiert haben.
Fehlt eine solche Mitteilung, kann sich der Besteller auf den ursprünglichen Schätzpreis berufen und wäre grundsätzlich nicht verpflichtet, die höheren tatsächlichen Maschinenkosten zu zahlen. Dies stellt ein erhebliches Risiko für die Durchsetzbarkeit Ihrer vollen Forderung dar.
Hinsichtlich der zusätzlichen Arbeiten an dem nicht ursprünglich bekannten Gewerk verhält es sich ähnlich: Auch hier hätten Sie den Besteller vor Ausführung über die Notwendigkeit und die voraussichtlichen Mehrkosten informieren müssen. Ohne eine vorherige Vereinbarung oder eine klare Information können Sie zwar grundsätzlich gemäß § 632 Abs. 2 BGB eine übliche Vergütung verlangen, aber auch hier besteht ein Risiko, dass der Besteller dies bestreitet und eine Zahlung verweigert.
Der Vergleich mit einem früheren Dienstleister, den der Kunde anführt, ist hingegen aus rechtlicher Sicht unbeachtlich, da nur die Vereinbarungen zwischen Ihnen und dem Kunden maßgeblich sind. Eine Verpflichtung, genauso schnell oder günstig zu arbeiten wie der Vorgänger, besteht nicht, wenn dies nicht ausdrücklich vereinbart wurde.
Bezüglich der Drohnenbesichtigung kann ich Ihnen bestätigen, dass Ihnen daraus keine Nachteile entstehen: Sie haben offen kommuniziert, dass diese Besichtigung noch in der Erprobungsphase war, und der Kunde hat die begrenzte Aussagekraft der Aufnahmen selbst erkannt und akzeptiert.
Zusammenfassend besteht ein Anspruch auf Zahlung Ihrer Vergütung grundsätzlich, allerdings bestehen erhebliche rechtliche Risiken, insbesondere bezüglich:
- der höheren Maschinenkosten (wegen fehlender Mitteilung der Mehrkosten) und
- der Zusatzleistungen (wegen fehlender vorheriger Absprache).
Eine vollständige Durchsetzung Ihrer Forderung im Inkassoverfahren oder gegebenenfalls auch gerichtlich ist damit nicht risikolos möglich.
Das Risiko eines (teilweisen) Unterliegens – und damit eines Kostenrisikos – ist insbesondere bei den Maschinenkosten durchaus gegeben.
Empfehlung:
Soweit möglich, sollten Sie prüfen, ob es doch Kommunikationsnachweise (E-Mails, Gesprächsprotokolle o.Ä.) gibt, die die Anzeige der Mehrkosten oder die Akzeptanz der Zusatzleistungen dokumentieren. Falls dies nicht der Fall ist, empfehle ich, eine gütliche Einigung mit dem Kunden anzustreben, etwa durch das Anbieten einer moderaten Reduzierung der Forderung.
Mit freundlichen Grüßen
Hussein Madani
Rechtsanwalt
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