Guten Tag,
die Unterhaltsvorschusskasse kann Rückforderungen grundsätzlich nur innerhalb der gesetzlichen Verjährungsfristen geltend machen.
Für die Rückforderung von Unterhaltsvorschuss durch die Kasse gilt nach § 195 BGB eine regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren. Diese beginnt gemäß § 199 BGB grundsätzlich mit dem Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist, und ddie UVK von den den Anspruch begründenden Umständen Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.
In Ihrem Fall würde bei Kenntniserlangung in 2020 die Rückforderung für den Zeitraum 01/2020 bis 04/2020 zum Ende des Jahres 2020 beginnen und somit mit dem 31.12.2023 verjährt sein.
Da die Unterhaltsvorschusskasse aber erst im April 2025 auf Sie zukommt, ist die Forderung nach Ablauf der drei Jahre bereits verjährt, es sei denn, es gibt eine rechtlich relevante Unterbrechung oder Hemmung der Verjährung, was hier nicht ersichtlich ist.
Bei der Verjährung handelt es sich allerdings um eine Einrede, die nur wirksam wird, wenn Sie sich darauf berufen. Es ist also erforderlich, der UVK eine Erklärung zukommen zu lassen, wonach Sie sich auf eingetretene Verjährung berufen.
Solange das nicht geschieht, fordert die UVK durchaus berechtigt.
Mit freundlichen Grüßen
22. April 2025
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12:26
Antwort
vonRechtsanwalt Reinhard Otto
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