Sehr geehrter Fragesteller,
wenn in dem Bebauungsplan steht, dass der im Norden des Plangebietes ausgewiesene 5,00m breite Streifen von einer Bebauung freizuhalten und mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten belastet ist, dann müssen Sie ich daran leider halten.
Dem steht nicht entgegen, dass eine Baulast wegen der frei zu haltenden Fläche nicht eingetragen ist. Bei einer Baulast handelt es sich um Auflagen, die zusätzlich zu den geltenden Bestimmungen aus dem Bebauungsplan auferlegt werden.
Soweit das Grundstück in diesem Bereich gem. Bebauungsplan von einer Bebauung frei zu halten ist, aufgefüllt wurde und zur Hangsicherung eine Stützmauer benötigt wird, dann verstößt auf jeden Fall gegen die Bestimmung des Bebauungsplans die Errichtung einer Stützmauer, wenn nicht bereits schon die Aufschüttung als Geländeveränderung.
Mit freundlichem Gruß
Rechtsanwalt
Peter Dratwa
Antwort
vonRechtsanwalt Peter Dratwa
Königsallee 14
40212 Düsseldorf
Tel: 0211 3559080
Tel: 0211 35590816
Web: https://www.rae-dratwa.de
E-Mail:
Vielen Dank für die Antwort.
Das Geh-, Fahr- und Leitungsrecht müsste aber in dem Grundbuch eingetragen sein. Bzw. auch bei Kauf darauf hingewiesen werden, da auch dieser 5,00m breite Streifen nicht im Lageplan ersichtlich ist?
Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für die Nachfrage.
Nur private Geh-, Fahr- und Leitungsrechte werden im Grundbuch als Grunddienstbarkeit eingetragen, nicht aber öffentliche, wie in Ihren Fall.
Meines Erachtens hätte Sie der Verkäufer auf die besondere Problematik des Grundstückes, dass eine 5,00m breiter Streifen von einer Bebauung freizuhalten und mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten belastet ist hinweisen müssen.
Mit freundlichem Gruß
Rechtsanwalt
Peter Dratwa