Überteuerte Online-Dating Coachings, Möglichkeit der Rückforderung des Honorars

3. April 2025 19:59 |
Preis: 60,00 € |

Vertragsrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Guten Tag!

Ich habe 2021 für ein solches Coaching knapp 5.000 € bezahlt, wobei ich auch dazusagen muss, dass die Gegenleistung recht mau war: Es gab mehrere E-Books, ein Hörbuch, einen Videokurs und einen zweiwöchigen Zugang zu einer Chatgruppe.

Ich habe vor einiger Zeit auf Instagram eine Werbung gesehen, dass solche Coachingverträge, sei es nun generell oder nur, wenn das Preis-Leistungs-Verhältnis in einem Missverhältnis stehen, widerrufbar sind und man die Möglichkeit hat, sein Geld, sei es teilweise oder vollständig, zurückzuerhalten.

Nun meine Fragen:

a) Stimmt diese Werbung?
b) Sollte sie stimmen: Was würde es an Anwaltsgebühren kosten, also einen Stundensatz, abhängig vom Streitwert, Pauschale?

Vielen Dank für Ihre Zeit und Ihre Antwort!

3. April 2025 | 20:40

Antwort

von


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Guten Tag,

ich beantworte Ihre Fragen gerne:

a) Stimmt die Werbung? Kann man Coaching-Verträge widerrufen und das Geld zurückfordern?

Ob ein Coaching-Vertrag widerrufbar ist oder rückabgewickelt werden kann, hängt von mehreren Faktoren ab und vor allem von dem Vertrag selbst ab:

1. Widerrufsrecht (§ 355 BGB)

• Falls der Vertrag online oder telefonisch (Fernabsatz) abgeschlossen wurde, besteht grundsätzlich ein 14-tägiges Widerrufsrecht, sofern keine Ausnahme greift.

• Wurde auf das Widerrufsrecht nicht korrekt hingewiesen, kann es unter Umständen verlängert sein.

• Achtung: Hat der Coach die Leistung vollständig erbracht und Sie haben dem vorzeitig zugestimmt, erlischt das Widerrufsrecht (§ 356 Abs. 4 BGB).
Aber auch hier gibt es Ausnahmen.

Wenn der Vertrag Unterrichtselemente beinhaltet, dann kann es sein, dass Nichtigkeit nach dem Fernunterrichtsschutzgesetz möglich ist.


2. Sittenwidrigkeit (§ 138 BGB) / Wucher (§ 291 StGB)

• Falls das Preis-Leistungs-Verhältnis extrem unausgewogen ist (z. B. mehrere Tausend Euro für frei zugängliche Inhalte), könnte eine Sittenwidrigkeit vorliegen.

• Die Hürden dafür sind jedoch hoch – Gerichte sehen solche Verträge meist als freiwillig abgeschlossen an.

3. Täuschung oder Irreführung (§ 123 BGB)

• Falls das Coaching anders als beworben war oder wesentliche Inhalte gefehlt haben, könnte eine Anfechtung wegen arglistiger Täuschung möglich sein.

• Auch hier ist die Beweisführung schwierig, wenn keine klaren Zusagen vorliegen.

b) Kosten für einen Anwalt bei einer Rückforderung

Die Kosten hängen vom Streitwert (hier: 5.000 €) und der Vergütungsvereinbarung ab:
1. Nach RVG (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz)

• Außergerichtlich: Eine 1,3-Geschäftsgebühr nach RVG beläuft sich auf 492,54 € (inkl. MwSt.).

• Gerichtlich: Falls eine Klage nötig wird, liegen die Kosten (erste Instanz) bei ca. 1.700 € (eigene und gegnerische Anwaltskosten, Gerichtskosten).

2. Honorarvereinbarung (Stundensatz / Pauschale)
• Stundensätze liegen je nach Kanzlei bei 200–400 € pro Stunde.
• Manche Anwälte bieten Pauschalen (z. B. 500–1.000 €) für eine außergerichtliche Prüfung oder Verhandlung an.

Fazit
• Die Werbung ist übertrieben, aber es gibt Einzelfälle, in denen eine Rückforderung möglich sein könnte.
Es müsste also der konkrete Vertrag zuvor geprüft werden und die Umstände des Abschlusses.

• Falls ein Widerrufsrecht bestand und nicht korrekt belehrt wurde, stehen die Chancen gut.

• Falls keine Täuschung oder Sittenwidrigkeit nachweisbar ist, ist eine Klage risikoreich.

• Ein Anwalt kann außergerichtlich Druck ausüben, was oft zu Teilrückzahlungen oder Vergleichen führt.



Freundliche Grüße
RA Wilke


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