BAFöG Fachrichtungswechsel

| 1. April 2025 11:15 |
Preis: 55,00 € |

Verwaltungsrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Guten Tag,
Mein BAFöG-Antrag (vom Oktober 2024, das erste Fachsemester ist das WS 24/25) wurde abgelehnt, da der Fachrichtungswechsel 2014 nach dem 4. Fachsemester erfolgte. Es wird sich auf §7 Abs.3 Satz 1 Nr 1. BAFöG bezogen.
Somit gilt für meinen Antrag scheinbar noch der alte Stand der Gesetze.

Einen wichtigen Grund bzw. eine ausführliche Begrünung für den Fachrichtungswechsel legte ich vor.

Obwohl ich vorher die Gesetzesnovelle 2024 geprüft und auch in einem Beratungsgespräch den Standpunkt vermittelt bekommen habe, dass letztere auf mich auch zutrifft.

Nun ist meine Frage:
Ist die Aussage richtig, das die Novelle keine Anwendung findet in meinem Fall? Ich kann dazu keine Aussage im Gesetzestext finden.
Ich prüfe gerade, ob ein Fachsemester auf den neuen Studiengang angerechnet werden kann.
Falls das möglich ist, müsste ich dann jetzt dem negativen BAFöG-Bescheid widersprechen und kann es für das vergangene Semester rückwirkend fordern? Oder ist das hinfällig, da es zum Zeitpunkt der Antragsstellung noch nicht geschehen war?

Mit freundlichen Grüßen

1. April 2025 | 12:35

Antwort

von


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Sehr geehrter Ratsuchender,

lassen Sie mich Ihre Frage wie folgt beantworten.

Die Neuregelung zum Fachrichtungswechsel in § 7 Abs. 3 S. 1 Nr. 1, 2. Halbsatz und Satz 4 BAföG,

"Hat der Auszubildende [...] aus wichtigem Grund [...] die Fachrichtung gewechselt, so wird Ausbildungsförderung für eine andere Ausbildung geleistet; [...] gilt Nummer 1 nur bis zum Beginn des fünften Fachsemesters [...].",
"Beim erstmaligen Fachrichtungswechsel [...] wird in der Regel vermutet, dass die Voraussetzungen nach Nummer 1 erfüllt sind; [...] gilt dies nur, wenn der Wechsel [...] bis zum Beginn des vierten Fachsemesters erfolgt.",

gilt mit Wirkung ab dem 25.07.2024.


§ 66a BAföG bestimmt als Überleitungsvorschrift:
"Für Auszubildende an [...] Hochschulen, die bis zum [...] Beginn des Semesters, der vor dem 25. Juli 2024 liegt, [...] die Fachrichtung gewechselt [...] haben, ist § 7 Absatz 3 in der am 24. Juli 2024 geltenden Fassung für diesen Fachrichtungswechsel [...] weiter anzuwenden. Satz 1 gilt auch, wenn der Fachrichtungswechsel [...] zum Beginn des Semesters, der vor dem 25. Juli 2024 liegt, als vollzogen gilt."

§ 7 Abs. 3 S. 3 BAföG legt fest:
"Ein Auszubildender wechselt die Fachrichtung, wenn er einen anderen berufsqualifizierenden Abschluß oder ein anderes bestimmtes Ausbildungsziel eines rechtlich geregelten Ausbildungsganges an einer Ausbildungsstätte derselben Ausbildungsstättenart anstrebt."


Anhand Ihrer Angaben kann ich noch nicht entscheiden, ob die Weiteranwendung der alten Fassung richtig ist oder ob die neue Fassung für Sie gilt.
Jedenfalls genügt für die Anwendung der novellierten Vorschrift nicht bloß, dass der BAföG-Antrag nach dem 25.07.2024 gestellt wurde.

Sie sollten auf jeden Fall fristgemäß Widerspruch erheben, weil eine Anrechnung von Fachsemestern möglich ist (§ 7 Abs. 3 S. 5 BAföG) und bei Bewilligung diese ab Antragtellung gilt

Bitte übermitteln Sie den Bescheid (ohne Mehrkosten).

Mit freundlichen Grüßen

Peter Eichhorn
Rechtsanwalt


Ergänzung vom Anwalt 3. April 2025 | 18:09

Sehr geehrter Ratsuchender,

einen Auszug aus dem Bescheid habe ich erhalten.

Erheben Sie fristgemäß Widerspruch.

Der Bescheid ist nicht ausreichend begründet. Es wird nicht klar, warum die alte Gesetzeslage Anwendung findet.

Richtig ist aber, dass die Vermutung eines wichtigen Grundes für einen Wechsel nicht mehr gilt und Sie den Grund benennen und glaubhaft machen müssen. Gelingt das nicht, ist bereits aus diesem Grund die Förderung zu versagen.

Ich sehe es allerdings so, dass Sie die erste Ausbildung weit vor der Gesetzesnovelle abgebrochen haben und der Antrag durch Widerspruchsbescheid mit nachvollziehbarer Begründung zurückgewiesen werden wird.



Mit freundlichen Grüßen
Peter Eichhorn
Rechtsanwalt

Bewertung des Fragestellers 8. April 2025 | 10:27

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