AGB-Absicherung für Krankheit Solo-Selbstaendiger

25. März 2025 13:20 |
Preis: 95,00 € |

Vertragsrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Hallo,
gibt es einen Passus, den ich in meine ABG einfügen kann für den Fall, dass ich eine Baustelle aufgrund von Krankheit nicht wie geplant anfangen kann?
Auf meinen Vertragsbestätigungen ist immer ein Startdatum eingetragen, allerdings kein Enddatum. Ich möchte mich nur für den Fall absichern, dass ich mal länger ausfalle. Ich bin selbständiger Fliesenleger und habe keine Mitarbeiter, die mich vertreten könnten.
Wie könnte hier eine faire Absicherung für mich und den Kunden erfolgen?

25. März 2025 | 14:23

Antwort

von


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50937 Köln
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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Wenn Sie als selbstständiger Fliesenleger allein arbeiten und keine Vertreter oder Mitarbeiter haben, ist es sinnvoll, in Ihren AGB eine Regelung für den Fall einer krankheitsbedingten Verhinderung aufzunehmen. Dies dient nicht nur Ihrer Absicherung, sondern schafft auch Transparenz gegenüber den Kunden.

Da in Ihren Vertragsbestätigungen ein konkretes Startdatum angegeben ist, aber kein Endtermin, besteht grundsätzlich das Risiko, dass eine erhebliche Verzögerung – etwa durch Krankheit – als Pflichtverletzung gewertet werden kann zumindest aber zu Irritationen und Streit führt. Um dies zu vermeiden, ist eine Klausel, die das Vorgehen bei Behinderungen der Ausführung nach dem Vorbild von § 6 VOB/B regelt, empfehlenswert. Bei der Formulierung der Klausel ist zu beachten, dass Haftungsausschlüsse in AGB gemäß § 309 Nr. 7 BGB nicht wirksam sind, soweit sie:

- die Haftung für Schäden an Leben, Körper oder Gesundheit ausschließen oder begrenzen, die auf fahrlässigem Verhalten des Verwenders oder seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen (§ 309 Nr. 7a BGB), oder
- die Haftung für sonstige Schäden bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung des Verwenders bzw. eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verwenders ausschließen oder begrenzen (§ 309 Nr. 7b BGB).

Diese Vorgaben sind in dem nachfolgenden Klauselentwurf bereits berücksichtigt:

§ X Behinderung der Ausführung / Krankheit

(1) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, den Auftraggeber unverzüglich zu informieren, wenn er an der rechtzeitigen Ausführung der Arbeiten gehindert ist. Dies gilt insbesondere im Falle unvorhergesehener Ereignisse wie Krankheit, Unfall oder höherer Gewalt.

(2) Ggf. vereinbarte Ausführungsfristen verlängern sich angemessen, soweit die Behinderung nicht vom Auftragnehmer zu vertreten ist. Der Auftragnehmer wird sich bemühen, die Arbeiten sobald wie möglich fortzusetzen und den Auftraggeber rechtzeitig über den Fortsetzungstermin informieren.

(3) Schadensersatzansprüche des Auftraggebers wegen Verzögerung sind ausgeschlossen, sofern die Verzögerung nicht auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Auftragnehmers, seiner gesetzlichen Vertreter oder seiner Erfüllungsgehilfen beruht.

(4) Die Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Auftragnehmers, seiner gesetzlichen Vertreter oder seiner Erfüllungsgehilfen beruhen, bleibt unberührt.

(5) Dauert eine Unterbrechung der Ausführung länger als [angemessener Zeitraum: x Tage / Wochen / Monate] an, sind beide Vertragsparteien berechtigt, den Vertrag schriftlich zu kündigen. Die Abrechnung erfolgt in diesem Fall auf Basis der bis dahin erbrachten Leistungen.

Diese Klausel bietet Ihnen m.E. eine rechtssichere Grundlage, um sich gegen krankheitsbedingte Verzögerungen abzusichern, ohne unzulässige Haftungsausschlüsse zu verwenden. Andererseits wahrt sie das berechtigte Interesse des Kunden auf zeitnahe Information und faire Abwicklung.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen

Roger Schulz
Rechtsanwalt


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