Sehr geehrte Fragestellerin,
gern beantworte ich Ihre Frage unter Berücksichtigung des geschilderten Sachverhaltes sowie des Einsatzes wie folgt:
1.
Der sog. Ein-Euro-Job hat seine Rechtsgrundlage in § 16 SGB II
. Zumutbar sind gem. § 10 Abs. 1 SGB II
grundsätzlich alle Arbeiten, es sei denn Sie sind hierzu körperlich, geistig oder seelisch nicht in der Lage.
Unzumutbarkeit der Aufnahme einer Arbeit kann sich jedoch daraus ergeben, dass die (sofortige) Ausübung der betreffenden Arbeit die Durchführung, insbesondere die Beendigung einer Qualifizierungsmaßnahme unmöglich machen würde. So wird in den DA der BA der Besuch einer Bildungseinrichtung als wichtiger persönlicher Grund eingestuft, wenn ein erwerbsfähiger Hilfebedürftiger nicht über einen Berufsabschluss verfügt.
In Ihrem konkreten Fall könnte die Arbeit dann unzumutbar sein, wenn Sie durch deren Ausübung an der Umschulung gehindert wären. Hierfür spricht dass Sie umziehen müssen und die Fahrerlaubnis erwerben wollen, um die Umschulung zu absolvieren. Dagegen spricht allerdings, dass noch genügend Zeit bis zum Feb.09 zur Ausübung einer Tätigkeit verbleiben würde und Sie nicht besser zu stellen sind als Erwerbstätige. Bedenken Sie also auch, dass zum Beispiel die Fahrerlaubnis auch in den Abendstunden gemacht werden kann und dass die Wohnungssuche dem Wochenende vorbehalten bleiben kann.
Eine weitere Einschätzung Ihres konkreten Falles kann hier, in Anbetracht der zur Verfügung gestellten Fakten, nicht erfolgen.
2.
Die zugewiesene Arbeit muss gem. § 16 Abs. 3 Satz 2 SGB II
im öffentlichen Interesse liegen, dies ist im normalen gewerblichen Bereich regelmäßig nicht der Fall. Eine solche Zuweisung wäre rechtswidrig.
An dieser Stelle sei der Hinweis erlaubt, dass diese Internetplattform eine eingehende, rechtliche Beratung nicht ersetzen kann, sondern vielmehr der ersten rechtlichen Orientierung dienen soll.
Das Hinzufügen oder Weglassen von Informationen kann das Ergebnis der juristischen Bewertung beeinflussen und sogar zu einem völlig gegensätzlichen Ergebnis führen.
Gern können Sie mich bei Rückfragen oder einer gewünschten Interessenvertretung kontaktieren.
Mit freundlichen Grüßen
Mirko Ziegler
Rechtsanwalt
Am Kabutzenhof 22
18057 Rostock
fon : 0381-25296960
fax : 0381-25296961
mail: ziegler@mv-recht.de
web: www.mv-recht.de
Antwort
vonRechtsanwalt Mirko Ziegler
Wallstraße 1A
18055 Rostock
Tel: 038151050515
Web: https://www.mv-recht.de
E-Mail:
Rechtsanwalt Mirko Ziegler