Sehr geehrter Ratsuchender,
da Sie nicht Eigentümer der Immobilie sind, kann Ihre Frau auch keine Ansprüche geltend machen.
Eigentumsansprüche könnte die Frau ohnehin nicht erheben. Aber im Rahmen des Zugwinnausgleichsverfahren, das im Rahmen einen Scheidungsverfahrens durchgeführt werden kann, wird die Wohnung, wenn Sie Eigentümer geworden wären, berücksichtigt werden.
Da im Zugwinnausgleichsverfahrens die Vermögenswerte ausgeglichen werden, würde der Wert der Wohnung berücksichtigt werden. Aber auch das kommt eben nicht in Betracht, da Sie nicht Eigentümer geworden sind.
Sie sollten aber nach Ihrer Rückkehr zunächst in die Wohnung zurückkehren. Das allein schon deswegen, weil Sie dann die Möglichkeit haben, Ihre persönlichen Gegenstände bei einem Auszug mitzunehmen. Zudem ist bei Ihrem Auszug auch der Hausrat zu verteilen.
Wenn Sie die Trennung herbeiführen wollen, kann dieses auch zunächst in der Wohnung erfolgen. Dabei ist wichtig, dass dann jeder Ehegatte für sich alleine wirtschaftet.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle, Oldenburg
21. März 2025
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08:56
Antwort
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