Erbstreit - Verkehrswert bei aufschiebendem Niessbrauch

19. März 2025 08:18 |
Preis: 52,00 € |

Erbrecht


Beantwortet von

Hallo

A lässt 2011 zu Gunsten Lebenspartner B ein aufschiebend bedingtes Nießbrauch im Grundbuch eintragen.
Aufschiebend da erst mit versterben von A seine Gültigkeit beginnt.

Nach dem A 2021 verstorben ist entbrennt ein Streit über die Höhe des Erbes mit dem Pflichtteilsberechtigten.
Deshalb wird 2022 ein Gutachten über den Verkehrswert erstellt mit dem Ergebnis:
halber Verkehrswert aufgrund der Belastung.
Der gegnerische Anwalt setzt jedoch den vollen Verkehrswert an. Seine Begründung kann ich nicht nachvollziehen da Anwaltsdeutsch in seiner schönsten Form. Er droht mit Klage.

Nach meinem Verständnis:
-der Nießbrauch ist post mortem gültig und somit ein Nachlassverbindlichkeit
-der Nießbrauch über 10 Jahre alt und abgeschmolzen.
-hätte der Erblasser zu Lebzeiten die Immobilien verkauft, wäre nur der/ein reduzierter Verkehrswert erzielt worden.

Ich bitte um Rat

19. März 2025 | 10:16

Antwort

von


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Der Sachverhalt, den Sie schildern, betrifft die Bewertung des Nießbrauchs im Rahmen der Ermittlung des Nachlasswertes und der Pflichtteilsberechnung. Hier sind einige relevante Punkte, die berücksichtigt werden sollten:



1. **Nießbrauch als Nachlassverbindlichkeit**: Der Nießbrauch, der erst mit dem Tod des Erblassers wirksam wird, stellt eine Belastung des Nachlasses dar. Er mindert den Wert der Immobilie, da der Nießbrauchsberechtigte das Recht hat, die Immobilie zu nutzen oder daraus Erträge zu ziehen. Dies ist eine typische Nachlassverbindlichkeit, die bei der Berechnung des Pflichtteils berücksichtigt werden muss.



2. **Verkehrswert der Immobilie**: Der Verkehrswert der Immobilie sollte den Nießbrauch berücksichtigen. Ein Gutachten, das den Verkehrswert aufgrund der Nießbrauchsbelastung halbiert, scheint auf den ersten Blick plausibel, da der Nießbrauch den Wert der Immobilie für den Erben mindert. Der gegnerische Anwalt, der den vollen Verkehrswert ansetzt, könnte argumentieren, dass der Nießbrauch nicht in die Pflichtteilsberechnung einfließen sollte, weil er erst nach dem Tod des Erblassers wirksam wird. Dies wäre jedoch eine ungewöhnliche Argumentation, da der Nießbrauch eine tatsächliche Belastung darstellt.



3. **Abschmelzung des Nießbrauchs**: Die Abschmelzung des Nießbrauchs über die Zeit ist ein Konzept, das bei der Bewertung von Nießbrauchsrechten relevant sein kann. Allerdings bezieht sich dies in der Regel auf die steuerliche Bewertung und nicht direkt auf die Pflichtteilsberechnung. Der Nießbrauch ist eine dingliche Belastung, die den Wert der Immobilie mindert, unabhängig davon, wie lange er besteht.



4. **Verkauf der Immobilie zu Lebzeiten**: Wenn der Erblasser die Immobilie zu Lebzeiten verkauft hätte, wäre der Verkaufspreis wahrscheinlich durch den Nießbrauch gemindert worden. Dies zeigt, dass der Nießbrauch tatsächlich den Wert der Immobilie beeinflusst.



Insgesamt scheint Ihre Argumentation, dass der Nießbrauch den Verkehrswert der Immobilie mindert und somit bei der Pflichtteilsberechnung berücksichtigt werden sollte, schlüssig. Es wäre ratsam, die rechtlichen Grundlagen für die Bewertung des Nießbrauchs und dessen Einfluss auf den Nachlasswert weiter zu prüfen, insbesondere im Hinblick auf die spezifischen Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) und des Bewertungsgesetzes (BewG).


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