Sehr geehrte Fragestellerin,
nach eingehender Prüfung Ihres Sachverhalts hinsichtlich der Erstattung von zu viel gezahlten Krankenversicherungsbeiträgen und der damit verbundenen Zinsfrage möchte ich Ihnen folgende rechtliche Einschätzung geben:
Sachverhalt:
Im Jahr 2019 wurden Sie von Ihrer Krankenkasse aufgrund fehlender Einkommensnachweise als freiwillig versichertes Mitglied auf den Höchstbeitrag eingestuft. Dies führte zu einer Nachforderung von 7.413 €, zuzüglich Säumnis- und Nebenkosten in Höhe von 75 €, insgesamt also 7.488 €. Sie vereinbarten mit der Krankenkasse eine Ratenzahlung, wobei Zinsen in Höhe von 723 € anfielen, sodass sich ein Gesamtbetrag von 8.208,90 € ergab. Nach Vorlage der erforderlichen Nachweise wurde Ihr tatsächliches Einkommen berücksichtigt, und die Krankenkasse erstattete Ihnen 4.454,85 €. Sie haben jedoch insgesamt 5.250 € in 25 Raten à 210 € gezahlt, sodass ein Differenzbetrag von 795,15 € verbleibt, den die Krankenkasse als Zinsen einbehält.
Rechtslage:
Gemäß § 26 Abs. 2 SGB IV sind zu Unrecht erhobene Beiträge zu erstatten. Dies umfasst neben den eigentlichen Beiträgen auch die damit verbundenen Säumniszuschläge. Durch eine Ratenzahlungsvereinbarung entstandene Zinsen hingegen fallen nicht unter diese Regelung und sind daher nicht erstattungsfähig. Sie stellen eine vertraglich vereinbarte Gegenleistung für die gewährte Zahlungserleichterung dar und bleiben daher von der Erstattung ausgeschlossen.
Allerdings ist der zu erstattende Betrag gemäß § 27 SGB IV zu verzinsen. Das bedeutet, dass die Krankenkasse Ihnen grundsätzlich auf den Erstattungsbetrag selbst eine Verzinsung gewähren muss.
Empfehlung:
Es empfiehlt sich, den Bescheid konkret im Hinblick auf die erstatteten Beträge zu prüfen. Insbesondere sollte kontrolliert werden, ob neben den Beiträgen auch die Säumniszuschläge berücksichtigt wurden und ob die Verzinsung des Erstattungsbetrags nach § 27 SGB IV erfolgt ist. Sollte dies nicht der Fall sein, könnte ein erneuter Widerspruch mit Verweis auf die genannten Vorschriften Erfolg haben.
Ich hoffe, Ihnen mit dieser Auskunft weitergeholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Hussein Madani
Rechtsanwalt
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