Mietrecht / Diskrimminierung / Schimmelbefall - Vorzeitige Kündigung

15. März 2025 09:51 |
Preis: 30,00 € |

Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von


in unter 2 Stunden


Kündigung: Januar 25
Frist: regulär 3 Monate

Dem Vermieter wurde im Oktober mitgeteilt, dass Schimmel an einer Kältebrücke entsteht. Ihm wurde zur Beseitigung keine Frist gesetzt. Laut der Einschätzung des Vermieters handelt es sich dabei um Hausstaub. Ein wortloser Link zu richtigem Lüften kam kurze zeit später wortlos per SMS.

Das Mietverhältnis wurde im Januar 25 zum 30.04.25 gekündigt. Nach Absprache ist die Vorzeitige Kündigung zum 31.03.25 möglich. Wurde nicht ausdrücklich an die Findung eines Nachmieters gekoppelt.
Unser Angebot zur Nachmietersuche wurde abgelehnt. Er möchte sich selbst darum kümmern.

Bis Anfang März wurden keinerlei Anzeigen vom Vermieter Aufgegeben obwohl wir, seit der Kündigung, mehrfach darauf hingewiesen haben, dass er bereits mit der Suche beginnen kann.

Nachdem wir ihn darüber Informiert haben, dass wir 2 Wochen (Feb/März) im Urlaub sind hatte er gebeten die Wohnung zur Besichtigung betreten zu dürfen. Wir haben abgelehnt und darauf verwiesen, dass in der Woche nach unserem Urlaub Besichtigungen stattfinden können.

Seit unserer Rückkehr wurden Besichtigungstermine ausgemacht und haben an 4 Tagen 6 Besichtigungen (im 3h Takt) stattgefunden. Dabei ist es mehrfach zu diskriminierenden Aussagen von ihm über die Bewerber (in deren Abwesenheit) gekommen. Dabei nannte er Alter, Herkunft oder Religion (Kopftuch) als Gründe für die Ablehnung sehr geeigneter, freundlicher und seriöser Bewerber. Nachdem wir ihn damit konfrontiert haben, hat er entgegnet neutral zu sein, aber ihm wäre es lieber die Bewerberin wäre ohne Kopftuch gekommen. Einsicht war keine vorhanden.

Nachdem wir uns bereits im Umzug befinden möchten wir wissen, ob es eine ausreichende Grundlage gibt das Mietverhältnis zum 31.03.25 zu kündigen. Sei es Diskrimminierung, Unzumutbarkeit der Besichtigungsfrequenz, zu späte Suche nach Nachfolgern (Anzeige wurde erst zum 09.03. online gestellt) oder fehlerhafter Umgang mit Schimmelbefall der Wohnung.

Vielen Dank für ihre Unterstützung!

15. März 2025 | 10:54

Antwort

von


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Guten Tag,

ein vorzeitiger Austritt aus dem Mietvertrag zum 31.03.2025 könnte grundsätzlich nur durch eine außerordentliche Kündigung nach § 543 BGB oder § 569 BGB erfolgen. Dazu müssten schwerwiegende Gründe vorliegen.

Eine summarische rechtliche Bewertung Ihrer Situation ergibt Folgendes:

Die diskriminierenden Äußerungen des Vermieters über Bewerber sind moralisch und rechtlich problematisch (AGG-Verstoß), begründen aber nicht automatisch ein außerordentliches Kündigungsrecht.

Eine außerordentliche Kündigung wäre im übrigen nur dann gerechtfertigt, wenn das Verhalten des Vermieters so gravierend ist, dass Ihnen die Fortsetzung des Mietverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann. Da es hier letztlich nur um einen Monat geht, wird das die zentrale Hürde für Sie werden.

Grundsätzlich sind Besichtigungen in einem zumutbaren Rahmen hinzunehmen.
Vier Tage mit insgesamt sechs Terminen erscheint nicht übermäßig, sofern dies im Voraus abgestimmt wurde.
Ein unzumutbarer Eingriff in die Privatsphäre könnte vorliegen, wenn Druck oder Zwang ausgeübt wurde oder keine Abstimmung stattfand.

Der Vermieter ist nicht verpflichtet, frühzeitig nach einem Nachmieter zu suchen, wenn die Möglichkeit der vorzeitigen Kündigung nicht ausdrücklich an einen Nachmieter geknüpft wurde.
Die verspätete Anzeige allein rechtfertigt daher keine außerordentliche Kündigung.

Schimmel kann eine erhebliche Beeinträchtigung darstellen, wenn er die Wohnqualität erheblich mindert.
Der Vermieter hat möglicherweise nicht angemessen reagiert, allerdings wurde wohl auch keine Frist zur Beseitigung gesetzt.

Eine fristlose Kündigung wäre hier nur möglich, wenn eine erhebliche Gesundheitsgefährdung besteht und der Vermieter nach Fristsetzung untätig bleibt (§ 543 Abs. 2 Nr. 1 BGB).


Basierend auf den genannten Punkten besteht keine klare Grundlage für eine fristlose Kündigung. Ich rate eher davon ab.

Mit freundlichen Grüßen


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