Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
§ 758 ZPO erlaubt die Durchsuchung der Wohnung des Schuldners. Dies setzt unmittelbaren Besitz des Schuldners an ihr voraus. Es kommt also nicht darauf an, ob der Schuldner Eigentümer oder Mieter der Wohnung ist, sondern nur darauf, dass er sie tatsächlich bewohnt. Wohnt der Schuldner mit anderen Personen zusammen, ist auch das Betreten fremden Gewahrsams, also das Durchqueren eines Wohnraums, um zu einem anderen zu gelangen, von § 758 ZPO gedeckt, und auch die Durchsuchung gemeinsam bewohnter Räume.
Der Gerichtsvollzieher darf also grundsätzlich überall gegen den Schuldner vollstrecken, wo er ihn antrifft. Er darf dem Schuldner auch überallhin folgen, wo dieser Gewahrsam ausübt. Er darf die vom Schuldner nicht bewohnten Wohnräume eines Dritten betreten, wenn er konkrete Anhaltspunkte dafür hat, dass sich in diesen Räumen pfändbare Sachen im Alleingewahrsam des Schuldners befinden. Durchsuchen darf er diese Räume aber nur, wenn er auch eine Durchsuchungsanordnung gegen den Wohnungsinhaber selbst hat (§ 758a ZPO).
Zusammengefasst: Wenn die Durchsuchungsanordnung nur gegen Sie gerichtet ist, darf der Gerichtsvollzieher Ihr Zimmer durchsuchen und grundsätzlich auch gemeinschaftlich genutzte Räume wie Flur, Bad, Küche. Betreten darf er auch weitere Räume, wenn er dort pfändbare Sachen von Ihnen vermuten darf. Durchsuchen darf er diese Räume wie z.B. das Schlafzimmer Ihres Vaters aber nicht.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Jan Wilking
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Rechtsanwalt Jan Wilking
Sehr geehrter Herr Wilking,
vielen Dank für Ihre fundierte Antwort. Ich habe eine Verständnisfrage bzgl. Ihrer Zusammenfassung. Sie haben dargelegt, dass der GV auch weitere Räume betreten darf, wenn er dort pfändbare Sachen von mir vermutet. Ist die Vermutung mit klaren Anhaltspunkten verbunden, wie sie es in Abschnitt 2 steht? Vermuten hört sich erstmal relativ willkürlich an.
Mit freundlichen Grüßen,
Vielen Dank für Ihre Nachfrage.
Grundsätzlich muss er konkrete Anhaltspunkte dafür haben, dass sich in diesen Räumen Sachen im Alleingewahrsam des Schuldners befinden. Eine willkürliche Vermutung rechtfertigt das Betreten nicht. Ohne konkrete Anhaltspunkt dafür, dass sich dort auch Sachen von Ihnen befinden, dürfte er z.B. das Schlafzimmer Ihres Vaters nicht betreten.
Mit besten Grüßen