Bauträgervertrag - Beginn der Spekulationsfrist

13. März 2025 11:44 |
Preis: 30,00 € |

Steuerrecht


Beantwortet von


in unter 1 Stunde

Beginn der Spekulationsfrist bei Verkauf einer vermieteten Immobilie:
Bauträgervertrag 15.06.01
Fertigstellung Immobilie: 20.08.02
Auflassung 30.08.02

Wann beginnt die Spekulationsfrist ?
Ab wann ist die vermietete Wohnung steuerfrei zu verkaufen ?

13. März 2025 | 12:05

Antwort

von


(371)
Am Karlsplatz 3
80335 München
Tel: 08954194866
Web: https://www.frag-einen-anwalt.de/anwalt/Rechtsanwaeltin-Katharina-Larverseder-__l108623.html
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Sehr geehrter Fragesteller,

Beginn der Spekulationsfrist bei Verkauf einer vermieteten Immobilie

Die Spekulationsfrist für den Verkauf einer Immobilie, die nach § 23 Abs. 1 Nr. 1 EStG relevant ist, beginnt grundsätzlich mit dem Abschluss des rechtskräftigen Kaufvertrages. In Ihrem Fall handelt es sich um einen Bauträgervertrag, der am 15.06.2001 abgeschlossen wurde.

Maßgebliches Datum für den Beginn der Spekulationsfrist

Bauträgervertrag: Der Abschluss des Bauträgervertrages am 15.06.2001 ist entscheidend für den Beginn der Spekulationsfrist. Laut den im Kontext gegebenen Informationen zählt das Datum des Kaufvertrages als maßgeblich für den Fristbeginn.
Ende der Spekulationsfrist

Die Spekulationsfrist endet genau zehn Jahre nach dem Beginn. Da der Bauträgervertrag am 15.06.2001 abgeschlossen wurde, endet die Spekulationsfrist am 15.06.2011. Ab dem 16.06.2011 können Sie die Immobilie steuerfrei verkaufen.

Weitere relevante Informationen

Fertigstellung der Immobilie: Die Fertigstellung der Immobilie am 20.08.2002 und die Auflassung am 30.08.2002 sind für die Berechnung der Spekulationsfrist unerheblich, da es allein auf das Datum des Kaufvertrages ankommt.
Vermietung: Ob die Immobilie vermietet ist oder nicht, hat keinen Einfluss auf die Spekulationsfrist gemäß § 23 EStG.
Zusammenfassend können Sie die vermietete Wohnung ab dem 16.06.2011 steuerfrei verkaufen, da die Spekulationsfrist zehn Jahre nach dem Abschluss des Bauträgervertrages endet.

Mit besten Grüßen
Katharina Larverseder
Rechtsanwältin


ANTWORT VON

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