Zugewinn

12. März 2025 17:59 |
Preis: 51,00 € |

Familienrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Ich bin in einem Scheidung sverfahren und habe von meinem vorherigen Mann eine Haushälterin mit Verbindlichkeiten notorisch nach 1Jahr Ehe mit einem anderen Mann überschrieben bekommen, jedoch war uns danach bei einem Gespräch aufgefallen, dass wir nicht berücksichtigt hatten,was passiert ,wenn es wieder mit der neuen Ehe schief läuft da das Haus und Grundstück in Familien Besitz bleiben sollte ,deshalb hatten wir beschlossen zur Absicherung einen privaten Darlehensvertrag abzuschließen, was wir auch Taten.worin steht ,dass meinen Exmann im Fall eines Verkauf des Hauses 250000,00 Euro zustehen.Jetzt befinde ich mich mit einem anderen Mann in Scheidung und dieser fordert Zugewinn, was mich zum Verkauf des Hauses zwingen würde . Meine Frage ,hat der Darlehensvertrag mit meinem vorherigen Mann Rechtsbeistand und müsste ,als Forderung in die zuginnberechnung eingestellt werden? Alle Verbindlichkeiten und Kosten des Hauses habe ich stets selbst getragen ,da der jetzige noch man sich nie beteiligt hat. Mfg.Theus

12. März 2025 | 18:58

Antwort

von


(2931)
Damm 2
26135 Oldenburg
Tel: 0441 26726
Web: https://www.ra-bohle.de
E-Mail:
Diesen Anwalt zum Festpreis auswählen Zum Festpreis auswählen

Sehr geehrte Ratsuchende,


nach Ihrer Sachverhaltsdarstellung werden Sie diese Darlehensforderung nicht im neuen Scheidungsverfahren berücksichtigen können.


Nachdem die Übertragung der Haushälfte erfolgt ist, hätte es für so eine Belastung dann ebenfalls einer entsprechend gesetzlich vorgeschriebenen Form durch enen Notar bedurft. Das ist nach Ihrer Sachverhaltsdarstellung nicht geschehen.


Ob daneben der Darlehensvertrag - den ich nicht kenne - auch als Scheingeschäft zu werten und damit nichtig ist, kann nicht beurteilt werden, dürfte aber eher der Fall sein.

Und zudem würde die Belastung ja nur bei einem Verkauf - der hier nicht vorliegt - eingreifen.


All diese Punkte sorgen dafür, dass diese Vereinbarung nicht mindernd zu berücksichtigen ist.


Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwalt
Thomas Bohle, Oldenburg


ANTWORT VON

(2931)

Damm 2
26135 Oldenburg
Tel: 0441 26726
Web: https://www.ra-bohle.de
E-Mail:
RECHTSGEBIETE
Arbeitsrecht, Familienrecht, Zivilrecht, Baurecht, Miet- und Pachtrecht
Durchschnittliche Anwaltsbewertungen:
4,8 von 5 Sternen
(basierend auf 119055 Bewertungen)
Aktuelle Bewertungen
5,0/5,0
Eine so ausführliche und schnelle Beantwortung ist mehr als lobenswert. Keine Rückfrage notwendig. ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
Vielen Dank für die schnelle und nachvollziehbare Erläuterung. ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
Wow hätte Noenals gedacht das ein Fremder Mensch für wenig Geld hier mir so Hilft vielen Dank. ...
FRAGESTELLER