Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen wie folgt beantworten:
Wenn Sie für einen längeren Zeitraum (180 Tage) von Russland aus für ein deutsches Unternehmen remote arbeiten möchten, gibt es mehrere wichtige Aspekte, die Sie beachten sollten:
1. Aufenthaltsrechtliche Aspekte in Russland
Ein Privatvisum erlaubt Ihnen den Aufenthalt in Russland, aber nicht die Ausübung einer Erwerbstätigkeit für ein russisches Unternehmen.
Remote-Arbeit für ein ausländisches Unternehmen (Deutschland) wird in vielen Ländern als „Grauzone" betrachtet. Es gibt bisher keine expliziten russischen Vorschriften, die dies ausdrücklich erlauben oder verbieten.
Ein Arbeitsvisum benötigen Sie nicht, da Sie nicht für eine russische Firma arbeiten.
2. Steuerliche Aspekte
a) In Deutschland
Sie bleiben weiterhin in Deutschland steuerpflichtig, wenn Sie dort noch einen Wohnsitz haben (§ 1 Abs. 1 EStG).
Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit für einen deutschen Arbeitgeber unterliegen in der Regel der deutschen Besteuerung (§ 49 EStG).
Da zwischen Deutschland und Russland ein Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) besteht, könnte es zu steuerlichen Auswirkungen kommen, insbesondere wenn Sie mehr als 183 Tage in Russland verbringen.
Nach dem 183-Tage-Regelung (Art. 15 DBA Russland-Deutschland) könnte Russland Besteuerungsrechte erhalten, wenn:
Sie sich mehr als 183 Tage innerhalb eines 12-Monats-Zeitraums in Russland aufhalten,
Ihr Arbeitgeber eine Betriebsstätte in Russland hat (unwahrscheinlich),
Ihre Vergütung von einer in Russland ansässigen Stelle getragen wird.
b) In Russland
Russland könnte Sie als steuerlichen Ansässigen betrachten, wenn Sie mehr als 183 Tage in einem Kalenderjahr dort verbringen.
Russische Steueransässige müssen auf ihr Welteinkommen russische Einkommensteuer zahlen (13 % bis 15 % je nach Einkommen).
Die Besteuerung erfolgt in der Regel über die Quellenbesteuerung, doch als Remote-Worker gibt es in Russland keine eindeutige Regelung für ausländische Einkünfte.
3. Sozialversicherung
Deutsche Sozialversicherungspflicht: Nach § 4 SGB IV gilt das Territorialprinzip, d. h., Sozialversicherungspflicht besteht in Deutschland, solange Ihr Arbeitgeber dort sitzt und Ihr Vertrag deutschem Recht unterliegt.
A1-Bescheinigung: Auch wenn Russland nicht zur EU gehört, könnte eine Bescheinigung gemäß deutschem Sozialversicherungsrecht sinnvoll sein, um nachzuweisen, dass Sie weiterhin in Deutschland versichert sind.
Russische Sozialabgaben: Falls Russland Ihren Aufenthalt als sozialversicherungspflichtig wertet, könnten dort theoretisch Beiträge fällig werden – dies ist aber unwahrscheinlich, wenn Sie nicht in einem russischen Beschäftigungsverhältnis stehen.
4. Krankenversicherung
Ihre deutsche gesetzliche Krankenversicherung kann während Ihres Russland-Aufenthalts weiterhin bestehen bleiben, wenn Sie in Deutschland steuer- und sozialversicherungspflichtig sind.
Eine internationale Krankenversicherung ist empfehlenswert, da gesetzliche Kassen in Russland keine Leistungen übernehmen.
Empfohlene Maßnahmen
Steuerberater kontaktieren, um zu klären, ob das DBA Auswirkungen auf Ihre Besteuerung hat.
A1-Bescheinigung beantragen, um Sozialversicherungspflicht in Deutschland nachzuweisen.
Internationale Krankenversicherung abschließen.
Dokumentation der Arbeitstätigkeit und Aufenthaltsdauer für eventuelle steuerliche Nachweise.
Insgesamt sind steuerliche Aspekte das größte Risiko, insbesondere wenn Ihr Aufenthalt 183 Tage überschreitet. Sozialversicherungsrechtlich sollte sich für Sie jedoch nichts ändern.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen.
Mit freundlichen Grüßen
Hagen Riemann
(Rechtsanwalt)
7. März 2025
|
06:55
Antwort
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