Betriebsaufspaltung in gemieteter Immobilie

| 6. März 2025 13:30 |
Preis: 63,00 € |

Steuerrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

A ist alleiniger Gesellschafter Geschäftsführer von H1 (Beteiligungsgesellschaft mbH)
M ist alleiniger Gesellschafter Geschäftsführerin von H2 (Beteiligungsgesellschaft mbH)
H1 ist mit 76 % und H2 mit 24 % an der Operativen GmbH beteiligt.
A ist ebenfalls GGF der operativen Gesellschaft.
A und M sind verheiratet in Gütergemeinschaft.

A und M leben in einem gemieteten Haus eines fremden Dritten.

A und M nutzen jeweils teilweise Ihre Arbeitszimmer, welche nicht mehr als ein Fünftel des gemeinen Werts des gesamten Grundstücks umfassen dürften. (§ 8 EstDV). Die drei Gesellschaften sind am Wohnsitz registriert (Finanzamt & Handelsregister)

Der Gemeine Wert der gemieteten Immobilie ist nicht Bekannt (wg. 20,5 TEUR Grenze des § 8).

In der Einkommensteuererklärung haben A und M die Arbeitszimmer nicht als häusliches Arbeitszimmer auch nicht als Homeoffice erfasst.

Die Arbeitsräume werden jeweils mehr privat als beruflich genutzt. Überwiegend nutzt A für die operative Gesellschaft unentgeltlich überlassene Büroräume von Kunden sowie zusätzlich vom Schwiegervater die jeweils außerhalb des heimischen Sphäre liegen.

Kann hier eine Betriebsaufspaltung vorliegen?

6. März 2025 | 14:11

Antwort

von


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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen wie folgt beantworten:

Eine Betriebsaufspaltung könnte unter bestimmten Voraussetzungen vorliegen, aber auf Basis der beschriebenen Informationen und der dargestellten Konstellation sind nicht alle Kriterien eindeutig erfüllt. Ich werde Ihnen zunächst die Grundlagen einer Betriebsaufspaltung erklären und dann auf Ihre Situation eingehen, um zu klären, ob dies in Ihrem Fall zutreffen könnte.

Was ist eine Betriebsaufspaltung?

Eine Betriebsaufspaltung liegt vor, wenn zwei rechtlich selbstständige Unternehmen (Gesellschaften) miteinander verbunden sind, wobei das eine Unternehmen (die Besitzgesellschaft) das andere (die Betriebsgesellschaft) mit wesentlichen Betriebsmitteln versorgt. Dies kann beispielsweise durch Vermietung von Grundstücken oder Immobilien geschehen. Eine Betriebsaufspaltung setzt zwei Dinge voraus:

1. Sachherrschaftsverhältnis: Die Besitzgesellschaft stellt der Betriebsgesellschaft wesentliche Wirtschaftsgüter zur Verfügung (z.B. durch Vermietung oder Verpachtung von Immobilien oder Maschinen).

2. Personelle Verflechtung: Der Gesellschafter oder Geschäftsführer der Besitzgesellschaft muss in einer für die Betriebsgesellschaft bedeutsamen Weise in Personalunion tätig sein (also auch in der Betriebsgesellschaft eine entscheidende Rolle spielen, z.B. als Geschäftsführer).
Welche Voraussetzungen könnten in Ihrem Fall zutreffen?

1. Personelle Verflechtung:
- A ist sowohl Gesellschafter und Geschäftsführer von H1 als auch Geschäftsführer der Operativen GmbH, was die personelle Verflechtung zwischen der Besitzgesellschaft H1 und der operativen Gesellschaft nahelegt.
- M ist in einer vergleichbaren Rolle wie A für H2 tätig. Hier könnte ebenfalls eine personelle Verflechtung vorliegen, wenn M ähnliche Funktionen wie A ausübt und Einfluss auf die Operative GmbH hat, auch wenn sie dort nicht als Geschäftsführer benannt ist.

2. Sachherrschaftsverhältnis:
- Hier könnte das Verhältnis der beiden Gesellschaften zu der Operativen GmbH kritisch sein. Wenn H1 (mit 76 %) und H2 (mit 24 %) Anteile an der Operativen GmbH halten und es möglich ist, dass diese Gesellschaften der Operativen GmbH wesentliche Betriebsmittel (z.B. durch Vermietung oder ähnliche Verhältnisse) zur Verfügung stellen, könnte dies ein Sachherrschaftsverhältnis begründen.
- In Ihrer Darstellung nutzen A und M unentgeltlich Büroräume von Kunden und vom Schwiegervater für ihre Tätigkeit, jedoch ohne explizite Angaben zur Überlassung von wesentlichen Betriebsmitteln durch H1 oder H2 an die Operative GmbH. Sollte H1 oder H2 tatsächlich wesentliche Vermögenswerte (z.B. Immobilien oder andere Betriebsmittel) an die Operative GmbH überlassen, könnte dies ein Kriterium für eine Betriebsaufspaltung sein.

Was spricht gegen eine Betriebsaufspaltung?

- Keine explizite Vermietung oder Überlassung von Vermögensgegenständen: In Ihrer Beschreibung wird nicht erwähnt, dass H1 oder H2 wesentliche Betriebsmittel an die Operative GmbH zur Verfügung stellen (z.B. durch eine Mietvereinbarung oder ähnliche Regelungen). Die Nutzung von Büroräumen von Dritten (Kunden oder Schwiegervater) spricht eher gegen eine Betriebsaufspaltung, da keine Überlassung von Ressourcen durch H1 oder H2 erfolgt.

- Nutzung der Arbeitszimmer: A und M nutzen ihre Arbeitszimmer privat und nicht als häusliches Arbeitszimmer im steuerlichen Sinne. Auch dies spricht gegen eine Betriebsaufspaltung, da die steuerliche Nutzung der Arbeitszimmer keine wesentlichen Betriebsgrundlagen für die Gesellschaften darstellen.

Fazit:
Basierend auf den vorliegenden Informationen scheint keine Betriebsaufspaltung vorzuliegen. Zwar gibt es eine personelle Verflechtung (A ist Geschäftsführer von H1 und der Operativen GmbH), aber es fehlt an einem klaren Sachherrschaftsverhältnis, da H1 und H2 keine wesentlichen Betriebsmittel an die Operative GmbH zur Verfügung stellen (außer den Büroräumen, die von Dritten unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden). Eine Betriebsaufspaltung setzt jedoch eine solche Überlassung wesentlicher Betriebsmittel voraus.

Wenn in der Praxis Vermietungen oder andere Überlassungen von wesentlichen Betriebsmitteln durch H1 oder H2 an die Operative GmbH stattfinden, könnte dies unter Umständen die Annahme einer Betriebsaufspaltung begründen. Es wäre in diesem Fall ratsam, einen Steuerberater hinzuzuziehen, um alle relevanten Aspekte der Struktur und der steuerlichen Konsequenzen zu prüfen.


Mit freundlichen Grüßen

Dr. Milad Ahmadi
Rechtsanwalt


Bewertung des Fragestellers 6. März 2025 | 14:20

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