Sehr geehrter Fragesteller,
aufgrund der übermittelten Information beantworte ich Ihre Frage wie folgt.
Eine Möglichkeit, die Nacherbschaft schon vor dem Tod Ihrer Mutter anzutreten, besteht grundsätzlich nicht. Die Nacherbschaft tritt erst mit dem Tod der Vorerbin ein (§ 2106 BGB). Da Ihre Mutter als Vorerbin die Immobilie nicht verkaufen darf und das Sozialamt für die Pflegekosten aufkommt, bleibt die Immobilie im Nachlass erhalten.
Allerdings gibt es einige Überlegungen, die Sie anstellen können:
Einvernehmliche Regelung mit dem Berufsbetreuer: Sie könnten versuchen, eine einvernehmliche Regelung mit dem Berufsbetreuer Ihrer Mutter zu treffen. Dieser könnte im Rahmen seiner Befugnisse möglicherweise einer Renovierung und Sanierung zustimmen, wenn dies im Interesse Ihrer Mutter und des Nachlasses liegt. Dies könnte auch die Zustimmung des Betreuungsgerichts erfordern.
Teilungsversteigerung: Eine weitere Möglichkeit wäre die Einleitung einer Teilungsversteigerung, um das Haus zu veräußern und den Erlös unter den Erben aufzuteilen. Dies könnte jedoch kompliziert sein, da Ihre Mutter als Vorerbin das Haus nicht verkaufen darf und das Betreuungsgericht involviert werden müsste. Und wenn Sie selbst darin wohnen wollen, ist das keine Option für Sie.
Ich hoffe, dass ich Ihre Frage beantwortet habe, bei eventuellen Nachfragen können Sie gerne die kostenlose Nachfrageoption benutzen.
Berücksichtigen Sie bitte, dass auch kleine Sachverhaltsänderungen zu einer gänzlich anderen rechtlichen Bewertung führen können.
Mit freundlichen Grüßen
Sebastian Braun
Rechtsanwalt
Antwort
vonRechtsanwalt Sebastian Braun
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Vielen Dank zunächst für die schnelle Rückmeldung.
Allerdings haben Sie bei der Beantwortung meiner 2. Frage nichts dazu gesagt, ob ich, wenn ich in das Haus selbst einziehen möchte, dafür eine Miete an den Betreuer meiner Mutter bezahlen muss oder ein ähnliches Entgelt für die Nutzung des Hauses. Da es hier ja nicht um Vermietung an Fremde geht und ich ja ohnehin nach dem Tod meiner Mutter Eigentümer bin, würde es mich sehr interessieren, ob und in welcher Höhe ich zahlen muss. Vielen Dank nochmals für Ihre Auskunft.
Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Nachfrage, meine späte krankheitsbedingt Rückmeldung bitte ich zu entschuldigen.
Wenn Sie in das Haus Ihrer Mutter einziehen, können sie mit Ihrer Mutter, vertreten durch den Betreuer, einen Mietvertrag abschließen. Diese sollte fremdüblich sein, d.h. wie unter fremden Dritten abgeschlossen sein, in diesem Fall kann Ihre Mutter die Kosten der Vermietung als Werbungskosten geltend machen. Falls die Miete geringer ist (66 % der ortsüblichen Vergleichsmiete) können die Werbungskosten auch noch geltend gemacht werden. Falls Sie eine geringere oder gar keine Miete zahlen, können die Kosten nicht als Werbungskosten geltend gemacht werden. Das bedeutet natürlich auch, das Ihre Mutter Ihnen die Wohnung unentgeltlich überlassen kann.
Mit freundlichen Grüßen
Sebastian Braun
Rechtsanwalt