Antwort zur Maschinenversicherung im Falle einer Kollision
Nach Prüfung des von Ihnen geschilderten Sachverhalts und unter Berücksichtigung der dort erkennbaren vertraglichen Grundsätze im Versicherungsverhältnis beantworte ich Ihre Fragen wie folgt:
I. Erstattung des Serviceeinsatzes und das Vorhalten weiterer Bedingungen
Vertragsgemäße Abwicklung und Überprüfungspflicht
Im Versicherungsverhältnis – auch bei der Maschinenversicherung – ist es üblich, dass der Versicherer gemäß den vereinbarten Versicherungsbedingungen Maßnahmen zur Feststellung der Schadensursache und zur Bewertung des Schadens veranlassen oder verlangen kann. Das beinhaltet insbesondere die Anforderung, nach Durchführung eines qualifizierten Serviceeinsatzes den Zustand der Maschine sowie geleistet bzw. durchgeführt zu haben. Notwendige Reparaturen zu dokumentieren.
Da Ihr Versicherer Sie mit Freigabe des Kostenvoranschlags zunächst dazu angehalten hat, eine Überprüfung durch einen sachkundigen Dienstleister vorzunehmen, handelt es sich rein verfahrensrechtlich um eine Maßnahme, die dazu dienen soll, den tatsächlichen Schaden und die Notwendigkeit weiterer bzw. Anschließende Reparaturen objektiv zu bewerten. Es ist – soweit sich dies im Vertragsgefüge und in den Versicherungsbedingungen widerspiegelt – zulässig, dass der Versicherer die Erstattung des Serviceeinsatzes an das Erfüllen dieser vertraglich vorgesehenen Obliegenheit Knüpft.
Konsequenz für die Leistungserbringung
Die Voraussetzung, dass Sie nach Abstimmung des Serviceberichts die Reparatur der Maschine durchführen müssen und der Versicherer im Anschluss den Maschinenzustand nebst getauschten Teilen inspiziert, um über eine Kostenübernahme abschließend zu entscheiden, liegt in dessen vertraglichem Ermessen. Dies entspricht der rechtlich anerkannten Vorgehensweise, die Schadenfeststellung und die damit verbundene Leistungsprüfung durchzuführen, bevor der Versicherungsfall endgültig abgegolten wird.
Antwort zu Frage 1:
Aus vertraglicher Sicht ist es dem Versicherer grundsätzlich gestattet, die Erstattung der Servicekosten erst im Zusammenhang mit der nachträglichen Durchführung der empfohlenen Reparaturarbeiten und der Prüfung der vorgenommenen Arbeiten zu gewährleisten. Er darf mit Sicherheit auch weitere Schritte – nämlich die Reparatur der Maschine gemäß den Empfehlungen des Serviceberichts und die anschließende Inspektion – voraussetzen, bevor er endgültig über die Kostenerstattung entscheidet.
II. Transparenz der Beteiligungsquote des Versicherers an Gesamtkosten
Zeitwert-Berechnung und vertragliche Grenzen
In Versicherungsverträgen, die ältere Maschinen betreffen, ist es üblich, dass ein Zeitwert zur Bemessung des Ersatzanspruchs herangezogen wird. Daraus resultiert ein Beteiligungsansatz des Versicherers, der meist auch intern anhand von Kalkulationsmechanismen – etwa hinsichtlich der Anteiligkeit von Arbeitszeiten und Ersatzteilkosten – bestimmt wird.
Entscheidend ist hier der Wortlaut sowie die Ausgestaltung Ihrer Versicherungsbedingungen. Werden die Voraussetzungen für eine anteilige Beteiligung (zum Beispiel die Herabsetzung aufgrund des Zeitwertes) überhaupt vertraglich vereinbart, so steht der Versicherer grundsätzlich in seinem Berechnungs- und Offenlegungsbefugnis.
Intransparenz und Informationspflichten
Eine allgemeine Verpflichtung des Versicherers, die konkrete Höhe oder die Berechnungsgrundlagen seiner Beteiligungsquote im Vorfeld detailliert offenzulegen, besteht nicht zwingend – sofern dies nicht ausdrücklich im Vertrag verlangt wird. Es ist daher zulässig, dass der Versicherer im Rahmen der Schadensabwicklung zunächst den üblichen Prüf- und Feststellungsprozess in Gang setzt und Ihnen erst nach erfolgter Inspektion bzw. Abschließende Schadensbewertung eine verbindliche Aufstellung der zu erstattenden Anteile mitteilt.
Antwort zu Frage 2:
Der Versicherer darf – ohne eine explizite vertragliche Verpflichtung zur garantierten Transparenz – zunächst die Beteiligungsquote zurückhalten und deren Höhe erst im konkreten Schadensfall anhand der abschließenden Bewertung mitteilen. Eine „geheime" Kalkulation bzw. Eine spätere Feststellung, die sich – gerade bei der Kalkulation eines Zeitwertes – als ungünstiger herausstellt, entspricht der vertraglichen Freiheit des Versicherers, soweit die Versicherungsbedingungen dies nicht anders regeln.
Zusammenfassung
Erstattungsvorbehalt und Auflagen:
Es ist zulässig, dass der Versicherer die Erstattung des Serviceeinsatzes – auch wenn er von Ihnen angefordert und freigegeben wurde – an die Durchführung der empfohlenen Reparaturen und eine abschließende Prüfung durch ihn koppelt. Die vertragliche Maßgabe, dass die Maschine gemäß den Empfehlungen repariert und anschließend überprüft werden muss, ist berechtigt, den Versicherer, vorerst von einer Kostenerstattung abzusehen, bis die Schadensfeststellung vollständig abgeschlossen ist.
Transparenz der Beteiligungsquote:
Der Versicherer ist nicht grundsätzlich verpflichtet, Ihnen vorab detaillierte Einblicke in die Kalkulation seiner Beteiligungsquote zu gewähren. Er darf den Anteil erst im Rahmen der abschließenden Schadensbewertung festlegen und mitteilen, sofern keine abweichende vertragliche Regelung besteht. Dies führt dazu, dass Sie erst nach erfolgreicher Prüfung erfahren, in welchem Umfang – unter Berücksichtigung des Zeitwertes – welche Kosten übernommen werden.
Diese Vorgehensweisen entsprechen den gängigen verfahrensrechtlichen und vertraglichen Regelungen im Versicherungsrecht. VG Schulze
Antwort
vonRechtsanwalt Mathias Schulze
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