Sehr geehrter Fragesteller,
ein Provisionsanspruch des Hausverwalters setzt voraus, dass zwischen Ihnen und dem Hausverwalter (ausdrücklich oder stillschweigend) ein Maklervertrag zustande gekommen ist. Nach Ihren Ausführungen ist das nicht der Fall. Ein Provisionsanspruch kann sich aber auch noch aus dem vermittelten Gewerbemietvertrag zugunsten des Hausverwalters als Dritten ergeben, wenn zwischen Ihnen und dem Vermieter eine Maklerklausel vereinbart wurde. Sie sollten deshalb noch zuvor den Gewerbemietvertrag auf eine solche Maklerklausel hin durchsehen. Ist dort auch keine solche Klausel enthalten, sollten Sie dem Hausverwalter mitteilen, dass Sie die Rechnung nicht zahlen werden, da zwischen Ihnen kein Maklervertrag geschlossen wurde. Im Streitfall wäre der Hausverwalter für das Bestehen eines Maklervertrages beweispflichtig.
Nach § 2 Abs. 2 Nr. 2
Wohnungsvermittlungsgesetz kann ein Wohnungsvermittler keine Vermittlungsprovision verlangen, wenn er der Verwalter der Räume ist. Diese Vorschrift gilt nur für Wohnräume und nicht für Büroräume.
Auch bei Gewerberäumen entfällt nach der Rechtsprechung aber ein Provisionsanspruch des Maklers, sofern zwischen dem Makler und der anderen Partei des Hauptvertrages eine Verflechtung besteht und der Makler die Entscheidung der Gegenseite über den Abschluss des Hauptvertrages maßgeblich beeinflussen kann.
Dies ist z.B. der Fall, wenn die andere Partei den Hauptvertrag nur mit Zustimmung des Maklers abschließen darf. So kann ein Wohneigentumsverwalter, von dessen Zustimmung die Gültigkeit eines Wohnungsverkaufs abhängt, nicht Makler des Käufers sein (BGH NJW 03, 1249
). Für den gewöhnlichen Hausverwalter gilt das aber nicht (BGH NJW-RR 05,1033
).
Entsprechendes dürfte gelten, wenn nach der Gemeinschaftsordnung die Berechtigung zur Vermietung des Sondereigentums von der Zustimmung des Wohnungseigentumsverwalters abhängt.
Auch wenn der Makler als Bevollmächtigter die Gegenseite vertritt, fällt keine Provision an, sofern er selbstständig, also ohne Weisungen des Vollmachtgebers, über den Vertragsabschluss entscheiden kann (BGH NJW-RR 98,992
).
Ich hoffe, dies hilft Ihnen als erste rechtliche Orientierung in Ihrer Angelegenheit weiter.
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Mit freundlichen Grüßen
Gabriele Haeske
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