Tilgung in 3 Monaten. Staatsbürgerschaft bereits jetzt beantragen?

20. Februar 2025 21:00 |
Preis: 50,00 € |

Ausländerrecht


Beantwortet von

Guten Tag,

ich habe vor die Staatsbürgerschaft zu beantragen. Dem entgegen standen zwei Einträge im Bundeszentralregister. Das letzte (eine Verurteilung vom 8. Mai 2015) wird nun dieses Jahr zum 8./9. Mai getilgt. Danach sollten keine Einträge mehr im Bundeszentralregister mehr stehen.

Vor mehreren Jahren habe ich mich rechtlich beraten lassen und erfahren, dass ich die Staatsbürgerschaft nach der Tilgung beantragen kann und ich danach auch nicht mehr als vorbestraft gelten werde. Dies würde bedeuten, dass der Staatsbürgerschaft nichts im Weg stehen sollte, sofern ich alle anderen Voraussetzungen erfülle.

Meine Frage ist nun, ob ich meinen Antrag bereits jetzt (Mitte Februar) stellen kann oder ob ich definitiv die Tilgung im Mai abwarten sollte. Der Grund für meine "Ungeduld" beruht auf der Tatsache, dass mir die Ausländerbehörde in Berlin (wo ich meinen Hauptwohnsitz habe) sagte, dass der Prozess teilweise ein halbes Jahr oder in manchen Fällen sogar deutlich länger dauern könnte.

Daher meine Fragen:

- Ist ein Antrag vor der Tilgung, die ja in drei Monaten erfolgen wird, grundsätzlich eine schlechte Idee?
- Kann mir ein Antrag vor der Tilgung negativ ausgelegt werden?

20. Februar 2025 | 23:06

Antwort

von


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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Angesichts der Tatsache, dass in Berlin ein erheblicher Bearbeitungsrückstand bei Einbürgerungsanträgen besteht, spricht erst einmal nichts dagegen, den Einbürgerungsantrag schon jetzt zu stellen. Maßgeblicher Zeitpunkt der Sach- und Rechtslage für die Entscheidung über den Antrag ist der Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung. Es ist wohl nicht zu erwarten, dass der Antrag bereits kurz nach Eingang wegen Entscheidungsreife abgelehnt wird, weil die strafrechtliche Unbescholtenheit noch nicht wieder hergestellt ist (womit rein theoretisch zu rechnen wäre).

Eine Antragstellung vor Tilgung im Bundeszentralregister wird für sich betrachtet nicht negativ bewertet für die Erfolgsaussichten des Einbürgerungsantrages.

Ich empfehle, das Vorgehen mit dem Sachbearbeiter des Landesamtes für Einbürgerung zu besprechen. Es besteht eine Beratungspflicht nach § 1 Abs. 1 des Gesetzes über das Verfahren der Berliner Verwaltung i.V.m. § 25 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG).

Bei der Einbürgerung bleiben übrigens außer Betracht die Verhängung von Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmitteln nach dem Jugendgerichtsgesetz, Verurteilungen zu Geldstrafe bis zu 90 Tagessätzen und Verurteilungen zu Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten, die zur Bewährung ausgesetzt und nach Ablauf der Bewährungszeit erlassen worden ist (vgl. § 12a Abs. 1 des Staatsangehörigkeitsgesetzes - StAG).

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben, und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Gero Geißlreiter
Fachanwalt für Verwaltungsrecht

Rückfrage vom Fragesteller 21. Februar 2025 | 10:45

Sehr geehrter Herr Geißlreiter,

vielen Dank für Ihre Antwort. Ich hätte hierzu eine Rückfrage. Bei dem Antrag muss ich ja u.a. folgende Frage beantworten: "Sind Sie in Deutschland vorbestraft?". Wenn ich den Antrag heute stellen würde, müsste ich diese Frage ehrlicherweise bejahen müssen, ab Mai kann ich sie dann aber natürlich verneinen. Sollte ich diese Frage bejahen, denke ich, sind meine Chancen eher schlecht. Sollte ich sie verneinen - was ich natürlich lieber tun möchte - könnte man mir das ja als Lüge anrechnen, sollte dieser Antrag irgendwie zufälligerweise doch vor Mai zumindest einmal gesichtet werden.

Ich verstehe, dass die Frage vielleicht in Teilen etwas albern wirkt, allerdings mache ich mir da schlicht etwas Sorgen um etwaige Konsequenzen.

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 21. Februar 2025 | 11:15

Sehr geehrter Fragesteller,

"vorbestraft" ist für sich noch kein Ausschlusskriterium, wie Sie auch § 12a StAG entnehmen können. Es geht beim Einbürgerungsantrag nicht um seine äußere Schönheit, sondern um Richtigkeit. § 10 StAG als allgemeine Anspruchsgrundlage für eine Einbürgerung sieht kein Ermessen der Staatsangehörigkeitsbehörde vor, so dass Sie nicht befürchten müssten, schon allein wegen einer Eintragung von Vorstrafen im Formular gleich aussortiert zu werden.

Beste Grüße von Gero Geißlreiter, Rechtsanwalt

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