Verweigerung Auslandaufenthalt Kind 2,5 Jahre

19. Februar 2025 12:59 |
Preis: 54,00 € |

Familienrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Es geht um die Frage ob ich der Mutter meiner Tochter geb.(15.07.2022) einen Auslandsaufenthalt mit Kind in Portugal verweigern kann.

Das Sorgerecht und Aufenthaltsbestimmungsrecht wird gemeinsam ausgeübt.
Die Kindesbetreuung teilt sich (seit Oktober 2024) so auf, dass unsere Tochter in der Woche bei der Mutter ist, an den Wochenenden bei mir, ihrem Vater.
Der Urlaub soll im April von einem Donnerstag – Donnerstag stattfinden. Fällt also auch in meine Beträungszeit.

Verweigern möchte ich den Auslandsaufenthalt meiner Tochter auf Grund gewichtiger Bedenken bezüglich der psychischen Stabilität/Gesundheit meiner Tochter.

Die Bedenken sind:
1. Meine Tochter ist noch in der Umgewöhnung an die neuen Strukturen (Aufteilung der Betreungszeiten).
Das die Wechsel zwischen den Haushalten eine große Herausforderung für das Kind sind, bestätigt auch die Kindsmutter. (schriftlich)
2. Die Kindsmutter kommuniziert (schriftlich) ihre Überforderungen mit den Emotionen unserer Tochter und dass diese wiederholt deutlich Sehnsucht nach mir ihrem Vater bekundet.
3. Unsere Tochter befindet sich z.Z. in der Eingewöhnungsphase im Kindergarten in welchen sie trotz mehrer Monate( beginn November) noch nicht voll integriert ist.
- Die Erzieherinnen des Kindergartens bestätigen mir, dass meine Tochter z.Z. feste Strukturen braucht, neuem gegenüber zur Zeit skeptisch gegenübersteht und dass ein Flug ins Ausland aktuell als Überforderung angesehen wird.
4. Meine Tochter ist noch nie gefolgen.
5. Ein Schwedenurlaub der Mutter wurde im Jahr 2024 vorzeitig abgebrochen, da dass Bedürfnis meiner Tochter mich zu sehen, für die Mutter nicht mehr handhabbar war. (trotz Unterstützung von Mutter und Großmutter der Kindsmutter)
6. Unter der Woche wird meine Tochter bis 11 Uhr im Kindergarten betreut, an mindestens 3 Nachmittagen erfolgt Unterstützung abwechselnd durch die Mutter der Kindsmutter, deren Großmutter sowie meine Mutter. - Ich hege starke Zweifel das die Mutter meines Kindes der Vollzeitbetreuung unserer Tochter im Ausland allleine gewachsen ist.
7. Der Urlaub von Donnerstag bis Donnerstag würde für meine Tochter weiterhin bedeuten, dass sie mich 2 Wochenlang nicht sieht ( was sie so noch nie erlebt hat.) und dass sie einen halben Tag nach ihrem Portugalaufenthalt zu mir wechseln würde.
Dies halte ich füre eine Unverhältnismäßige Herausforderung für meine Tochter.
8. Es wurde ein Termin bei der Erziehungsberatung vereinbart, da sich die Mutter des Kindes als überfordert mit dessen Emotionen und Reaktionen (Wutanfälle, starkes Weinen über Stunden, Regression in Babysprache und Verhaltensweisen) empfindet. Diesen Termin, an welchem ich teilnehme, organisierte ich stellvertretend auf Wunsch der Mutter für sie.
9
Die Kindsmutter nimmt meine Bedenken nicht ernst und beruft sich auf ihre Rechte als Mutter und das Sorgerecht. Es gibt weiter Indikatoren aus der Vergangenheit welche als Gefährdung des Kindeswohls ausgelget werden können unter anderem ein von der Mutter verschicktes Video.

Ich habe auch das hiesige Jugendamt um einen Beratungstermin gebeten.
Möchte jedoch möglichst viele Perspektiven bekommen um die beste Entscheidugn für meine Tochter zu treffen.

Bin ich im Recht wenn ich auf Grund meiner Bedenken, meine Zustimmung zu dieser Reise verweigere bzw. kann ich diese unterbinden?

19. Februar 2025 | 13:43

Antwort

von


(1246)
Golmsdorfer Str. 11
07749 Jena
Tel: 036412692037
Web: https://www.jena-rechtsberatung.de
E-Mail:

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

In der gemeinsamen elterlichen Sorge, insbesondere hinsichtlich des Aufenthaltsbestimmungsrechts, bedarf es der Zustimmung beider Elternteile für einen vorübergehenden Auslandsaufenthalt des Kindes, sofern dieser nicht nur eine kurzfristige Urlaubsreise betrifft. Grundsätzlich kann ein Elternteil eine solche Reise nicht willkürlich verweigern, sondern es müssen gewichtige Gründe vorliegen, die eine Kindeswohlgefährdung begründen.

Die von Ihnen geschilderten Bedenken beziehen sich insbesondere auf die psychische Stabilität Ihrer Tochter und deren Anpassungsfähigkeit an neue Situationen. Sie argumentieren, dass die Mutter des Kindes bereits jetzt Schwierigkeiten im Umgang mit den Emotionen des Kindes hat, die Eingewöhnung in den Kindergarten noch nicht abgeschlossen ist und frühere Reiseerfahrungen darauf hindeuten, dass ein längerer Auslandsaufenthalt eine erhebliche Belastung für das Kind darstellen könnte.

Das Familiengericht würde in einem Streitfall eine Abwägung der Kindeswohlinteressen vornehmen. Dabei sind folgende Aspekte maßgeblich:

Kindeswohlgefährdung durch die Reise:
Eine generelle Befürchtung, dass das Kind durch eine Reise emotional belastet werden könnte, reicht für eine Verweigerung nicht aus. Vielmehr müsste konkret belegt werden, dass die Reise eine gravierende Gefährdung für das Kindeswohl darstellt. Die vorliegenden Aussagen der Erzieherinnen sowie die dokumentierten Schwierigkeiten der Kindsmutter mit der emotionalen Regulation des Kindes könnten hierbei berücksichtigt werden. Allerdings müsste eine ärztliche oder psychologische Einschätzung die Gefahr einer erheblichen Überforderung oder Destabilisierung untermauern.

Dauer der Trennung vom Vater:
Die geplante Reise würde eine für das Kind ungewohnte Trennung von Ihnen für zwei Wochen bedeuten. Die Bindung des Kindes zu beiden Eltern ist ein wichtiger Faktor bei der Kindeswohlprüfung. Sollte sich aus der bisherigen Entwicklung ergeben, dass eine derart lange Trennung eine erhebliche seelische Belastung für das Kind darstellt, könnte dies ein Argument für die Unzumutbarkeit der Reise sein. Allerdings ist es üblich, dass Kinder auch mal für eine gewisse Zeit mit einem Elternteil verreisen.

Reiseerfahrung des Kindes und besondere Belastungssituation:
Dass das Kind noch nie geflogen ist und nach bisherigen Erfahrungen Schwierigkeiten mit Ortswechseln hat, könnte ebenfalls ein relevanter Faktor sein. Allerdings muss auch hier belegt werden, dass eine Reise nach Portugal über das gewöhnliche Maß hinaus eine Belastung darstellt. Der Umstand, dass die Kindsmutter eine frühere Reise abbrechen musste, könnte ein Indiz für eine potenzielle Problematik sein.

Betreuungskapazität der Kindsmutter:
Zweifel an der Erziehungs- und Betreuungsfähigkeit der Mutter sind ein ernstes Argument, müssen jedoch konkret belegt werden. Allein die Tatsache, dass sie Unterstützung im Alltag benötigt oder eine Erziehungsberatung in Anspruch nimmt, reicht nicht aus, um eine Reiseunfähigkeit festzustellen. Falls das Jugendamt hier Bedenken hat oder eine Kindeswohlgefährdung sieht, könnte dies allerdings entscheidend sein.

Sollte keine Einigung erzielt werden, kann die Kindsmutter beim Familiengericht eine Entscheidung nach § 1628 BGB beantragen, wonach das Gericht die Entscheidungsbefugnis für die konkrete Reise einem Elternteil überträgt. Alternativ können Sie selbst eine einstweilige Anordnung beantragen, um die Reise zu unterbinden, wenn Sie eine akute Kindeswohlgefährdung nachweisen können.

Ihre Bedenken sind ernst zu nehmen und könnten unter bestimmten Umständen eine Verweigerung der Zustimmung rechtfertigen. Allerdings bedarf es für eine gerichtliche Durchsetzung zusätzlicher objektiver Nachweise, etwa durch ein kinderpsychologisches Gutachten oder eine Einschätzung des Jugendamtes.

Sollte sich die Kindsmutter gegen Ihre Verweigerung wenden, wäre eine familiengerichtliche Klärung erforderlich. Sie sollten daher zunächst die Einschätzung des Jugendamtes abwarten und ggf. eine anwaltliche Beratung für das weitere Vorgehen in Erwägung ziehen.


Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Steffan Schwerin

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