Guten Morgen,
die Verantwortung der Eigentümer hängt im Wesentlichen davon ab, wem der Zaun gemäß der Grundstücks- und Gemeinschaftsordnung (ggf. Teil des Gemeinschaftseigentums) zugeordnet ist und ob vertraglich oder satzungsmäßig festgelegt wurde, wer für dessen Instandhaltung zuständig ist.
Unabhängig von der konkreten Zuweisung haben Eigentümer in der Regel eine Verkehrssicherungspflicht. Das heißt, sie müssen dafür Sorge tragen, dass von ihren Anlagen keine Gefahren für Dritte, insbesondere für Kinder, ausgehen. Ist bekannt, dass der beschädigte Zaun eine Gefahrenquelle darstellt, kann eine Pflichtverletzung vorliegen, wenn nicht rechtzeitig für eine Reparatur gesorgt wird.
Mögliche Konstellationen:
Falls der Zaun Teil des Gemeinschaftseigentums ist und in der Satzung der Eigentümergemeinschaft (WEG) eine Regelung zur Instandhaltung getroffen wurde, muss die Gemeinschaft – ggf. über einen entsprechenden Beschluss – die Reparatur veranlassen.
Ist der Zaun jedoch klar einem oder mehreren Eigentümern (z. B. den Garagenbesitzern) zugeordnet, sind diese verpflichtet, ihn instand zu halten.
Sollte es zu einem Unfall kommen, bei dem Kinder durch die beschädigte Stelle zu Schaden kommen, können die verantwortlichen Eigentümer haftbar gemacht werden – sofern nachgewiesen wird, dass sie ihre Verkehrssicherungspflicht verletzt haben.
Fazit:
Die Eigentümer der Garagen müssen prüfen, ob der Zaun in ihren vertraglich oder satzungsmäßig festgelegten Verantwortungsbereich fällt. Unabhängig davon haben sie aber als Grundstückseigentümer eine Verkehrssicherungspflicht, die sie zur Instandhaltung verpflichtet, um Gefahren abzuwenden. Werden diese Pflichten verletzt und es kommt zu einem Schaden, können Schadensersatzansprüche geltend gemacht werden. Es empfiehlt sich, zunächst den zuständigen Vertrag (Satzung, Teilungserklärung) zu prüfen und gegebenenfalls gemeinsam mit anderen betroffenen Eigentümern Maßnahmen zur Instandhaltung zu beschließen.
Viele Grüße
18. Februar 2025
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11:01
Antwort
vonRechtsanwalt Valentin Becker
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