Grundsätzlich zeigt sich aus der aktuellen Anwendung des Einkommensteuerrechts, dass der Bezug der Steuerklasse II als Entlastung für Alleinerziehende an die Voraussetzung geknüpft ist, dass mindestens ein Kind zum Haushalt des Steuerpflichtigen gehört – sprich, dort seinen Hauptwohnsitz hat.
Im vorliegenden Fall erhalten Sie noch für einen Teil des Jahres 2024 in der Lohnabrechnung den Kinderfreibetrag von 0,5 und die Steuerklasse II. Dies entspricht dem Sachverhalt, der vermutlich zum Zeitpunkt der Lohnabrechnung (und der Übermittlung der Lohnsteuerabzugsmerkmale) noch auf der bisherigen Melderegisterlage beruhte. Das bedeutet, dass bis Ende 2024 nach den Daten des Finanzamts das Kind – eventuell noch als zum Haushalt gehörend geführt – erfasst war.
Übergang und Aktualisierung
Zeitliche Verzögerung der Datenaktualisierung:
Es kommt häufig vor, dass Änderungen im Melderegister – etwa dass das Kind seinen Erstwohnsitz in der Studienstadt hat – erst mit Verzögerung in der steuerlichen Verarbeitung berücksichtigt werden. Diese Verzögerung kann erklären, warum im Zeitraum Oktober bis Dezember 2024 noch Steuerklasse II angewendet wurde, obwohl sich die tatsächlichen Lebensverhältnisse Ihres Kindes (Hauptwohnsitz außerhalb Ihres Haushalts) bereits geändert haben.
Aktuelle Feststellung seit 2025:
Seit Januar 2025 sehen Sie in dem vom Finanzamt übermittelten Auszug, dass Ihnen wieder Steuerklasse I zugeordnet ist – auch der Kinderfreibetrag (0,5) erscheint nicht mehr in der Lohnabrechnung. Diese Änderung erfolgt dann, wenn das Finanzamt die neuen Verhältnisse (insbesondere den Wechsel des Hauptwohnsitzes Ihres Sohnes in die Studienstadt) abschließend geprüft und in das Lohnsteuerabzugsmerkmal eingepflegt hat. Die Voraussetzung für den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende, nämlich dass das Kind im eigenen Haushalt gemeldet ist, ist damit nicht mehr erfüllt.
Zusammenfassung der Fragestellung
Ist die Steuerklasse II tatsächlich erloschen?
Ja, aus Sicht des Finanzamts ist die Steuerklasse II mit Wirkung ab dem Zeitpunkt, zu dem die Änderung der Wohnsituation Ihres Kindes (Hauptwohnsitzwechsel) verarbeitet wurde, erloschen. Der aktuelle Auszug, der Steuerklasse I ausweist, beruht auf der Tatsache, dass zum maßgeblichen Stichtag (hier ab Februar 2025) nicht mehr die Voraussetzung eines allein in Ihrem Haushalt lebenden Kindes vorliegt.
Warum wurde sie bis Ende 2024 noch angewendet?
Bis Ende 2024 erfolgte die Lohnsteuerberechnung noch auf Basis der zum jeweiligen Zeitpunkt vorliegenden Daten. Da sich der Wohnsitz Ihres Sohnes erst nach seinem Studienbeginn (und der damit einhergehenden Meldung des Erstwohnsitzes in der Studienstadt) änderte, kam es zu einer Übergangsphase, in der – zum einen aufgrund von Verzögerungen in der Meldedatenübernahme und – zum anderen aufgrund des Zeitpunkts der Antragstellung – noch Steuerklasse II angerechnet wurde.
Zu berücksichtigen:
Es wird an zahlreichen Stellen, auch in den erwähnten Erstberatungen, darauf hingewiesen, dass der Schlüssel für den Bezug des Entlastungsbetrags und damit der Steuerklasse II darin liegt, dass das Kind „zum Haushalt gehört, in dem es gemeldet ist". Ein Nebenwohnsitz genügt in der Regel nicht, um diese Voraussetzung in vollem Umfang zu erfüllen.
Zusammenfassend:
Ihr Antrag auf Steuerklasse II wurde zunächst bis Ende 2024 noch durch die damals vorhandene Melderegisterlage bzw. Übergangsregelungen berücksichtigt. Mit der neuen Datengrundlage ab 2025 – nämlich dem Erstwohnsitzwechsel Ihres Sohnes – entfällt der Anspruch, sodass das Finanzamt Sie ab Februar 2025 wieder in die Steuerklasse I einstufen musste.
Diese Beurteilung beruht ausschließlich auf dem von Ihnen geschilderten Sachverhalt und den allgemeinen Vorgaben des Einkommensteuerrechts zum Entlastungsbetrag für Alleinerziehende.
Antwort
vonRechtsanwalt Mathias Schulze
Geismarlandstr 17b
37083 Goettingen
Tel: +4955149208757
Web: https://www.msadvocate.net
E-Mail:
danke, ich habe noch nicht verstanden, warum ein Nebenwohnsitz nicht gilt? Ich habe bspw. bei Haufe gelesen, dass lt. Bundesfinanzhof "Die Haushaltszugehörigkeit ist anzunehmen, wenn das Kind in der Wohnung des alleinerziehenden Arbeitnehmers mit Haupt- oder Nebenwohnsitz gemeldet ist"... und hätte ich nicht im Januar 2025 wenigstens den Kinderfreibetrag behalten müssen? Danke
Tut mir leid - ich habe mich nicht klar ausgedrückt.. Ich schrieb "idR" reicht das nicht - es gibt Ausnahmen.
Der Nebenwohnsitz ist bei Ihnen nicht unbedingt entscheidend sondern vermutlich das Alter. Ist ihr Sohn über 18?
Steuerklasse 2 wird nämlich automatisch mit dem Alter 18 beendet.
https://service.niedersachsen.de/detail?pstId=440905786#:~:text=Sie%20k%C3%B6nnen%20als%20Alleinerziehende%20die,Kinderfreibetrag%20oder%20das%20Kindergeld%20zusteht.