Ablehnung der Unbedenklichkeit nach SprengG

| 17. Februar 2025 14:02 |
Preis: 70,00 € |

Strafrecht


Beantwortet von

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich bin seit 2017 Festangestellter bei einer Pyrotechnik Firma und besitze seit 2020 meinen Befähigungsschein gemäß §20 SprengG. Vor Ablauf von 5 Jahren muss ein Wiederholungslehrgang absolviert werden, wofür eine Unbedenklichkeitsbescheinigung gemäß §8a SprengG erforderlich ist.
Ende des Jahres 2023 wurde ich wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr zu 60 Tagessätzen, Führerscheinentzug und 12 Monaten Führerscheinsperre verurteilt. Hier wurde bereits in der Akte vermerkt das ich eine sprengstoffrechtliche Erlaubnis besitze. Eine Kontaktaufnahme seitens der Behörden fand bis jetzt nicht statt.
Als ich nun Anfang diesen Jahres 2025 meine Unbedenklichkeitsbescheinigung beantragt habe, bekam ich die Rückmeldung, dass mir diese aufgrund der Verurteilung zu 60 Tagessätzen nicht ausgestellt werden könne.
Für mich würde dies bedeuten, dass ich alle Scheine (4 Stück) verliere und erst nach einer 5-jährigen Frist, sprich Ende 2028, erneut ablegen darf.

Frage:
§8a SprengG regelt die Zuverlässigkeit.
Absatz 1 trifft nicht zu, da kein Vorsatz und keine Freiheitsstrafe
Absatz 2, Satz 1, a) trifft ebenfalls nicht zu
Absatz 2, Satz 1, b) „..wegen einer fahrlässigen gemeingefährlichen Straftat" – mein Urteil war nach §§316 Absatz 1 + 2, 69, 69a StGB – gilt dieses als gemeingefährlich? Eine Gefährdung/Unfall o.ä. fand nicht statt.

Unter Buchstabe c) sind „mindestens 60 Tagessätze" zwar aufgeführt – bezieht sich Buchstabe c) nur auf das SprengG (Zitat: Straftat nach diesem Gesetz…) oder bezieht sich dieser Buchstabe auf sämtliche Straftaten?
Eine Verurteilung fand in keinem Bezug zum Sprengstoffrecht o.a. dort aufgeführten Gesetze statt.

Gibt es eine Möglichkeit die Unbedenklichkeit durch mich nachzuweisen? Im Absatz 2 heißt es „Die Zuverlässigkeit besitzen in der Regel Personen nicht…", kann hier durch einen Nachweis der langjährige Tätigkeit in dem Unternehmen und keinerlei sonstigen vorliegenden Straftaten / Ordnungswidrigkeiten etwas erwirkt werden?
Ich habe auch inzwischen meinen Führerschein zurückerlangt und habe eine MPU erfolgreich abgelegt.

Ich danke bereits vorab für eine Antwort.

17. Februar 2025 | 17:10

Antwort

von


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Sehr geehrter Fragesteller,

Hier wird es mehr um den § 8 b SprenG gehen.

Nach § 8b Abs. 1 Nr. 2 SprengG besitzen Personen die erforderliche persönliche Eignung nicht, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie „abhängig von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln" sind.

Eine einmalige Verurteilung wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr (§ 316 StGB) weist jedoch nicht automatisch auf eine solche Abhängigkeit hin, es sei denn ein Promillewert von 1,6 wurde überschritten, in Einzelfällen aber auch geringere Werte.

Um diese Zweifel auszuräumen, kann die Behörde gemäß § 8b Abs. 2 SprengG verlangen, dass Sie ein amts- oder fachärztliches oder fachpsychologisches Gutachten vorlegen, das Ihre Eignung bestätigt.

Vorgehensweise

• Gutachten beibringen: Da Sie bereits eine MPU erfolgreich absolviert haben, können Sie dieses Gutachten der Behörde vorlegen, um Ihre persönliche Eignung nachzuweisen.

• Zusätzliche Nachweise: Dokumentieren Sie Ihre langjährige Tätigkeit im Unternehmen ohne weitere Zwischenfälle und ggf. Fortbildungsmaßnahmen, die Ihre Zuverlässigkeit unterstreichen.

• Rechtliche Beratung: Es ist ratsam, einen Rechtsbeistand hinzuzuziehen, der Sie bei der Kommunikation mit der Behörde unterstützt und Ihre Interessen vertritt.

Durch diese Schritte können Sie aktiv dazu beitragen, die Bedenken der Behörde hinsichtlich Ihrer persönlichen Eignung auszuräumen und die Unbedenklichkeitsbescheinigung zu erhalten.

Mit freundlichen Grüßen
RA Wilke


Rückfrage vom Fragesteller 18. Februar 2025 | 09:57

Sehr geehrter Herr Wilke,
vielen Dank für die Antwort – hierzu noch eine Nachfrage.
Sollte die Behörde gemäß § 8b Abs. 2 SprengG ein Gutachten verlangen, würde ich dies anstreben vorzulegen, auch in Verbindung mit der bereits bestandenen MPU.
In meiner Frage Eingangs ging es hauptsächlich um die erste telefonische Aussage der Behörde, aufgrund der 60 Tagessätze sei keine Ausstellung möglich. Sehen Sie dies als korrekt an in Verbindung mit der Fahrlässigkeit?
Können Sie die Frage zum Urteil noch beantworten? Gilt diese Tat allgemein als gemeingefährlich? Wenn ja würde dies den Versagensgrund der Unbedenklichkeit bestätigen.

Mit freundlichen Grüßen

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 18. Februar 2025 | 10:20

Sehr geehrter Fragesteller,

hier liegt zunächst eine gemeingefährliche Straftat vor, was sich aus der Überschrift des 28. Abschnitt des StGB ergibt.

Aber im Gegensatz zu Abs. 1 des §8 a SprengG handelt es sich bei Abs. 2 um Regeltatbestände, weshalb trotz Erfüllung Ausnahmen zugelassen sind.

Deshalb wird es auf alles ankommen, was Sie vorweisen können, um Ihre Zuverlässigkeit zu untermauern.

Man wird auch hinschauen, wieviel Promille vorlagen, je mehr, je schlechter.
Da aber die MPU bereits bestanden wurde, spricht dies für Sie .

Mit freundlichen Grüßen
RA Wilke

Bewertung des Fragestellers 19. Februar 2025 | 09:44

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