Immobilien Grunderwerbssteuerfrei durch Übertrag von Gesellschafteranteilen an eGbr?

15. Februar 2025 15:58 |
Preis: 50,00 € |

Hauskauf, Immobilien, Grundstücke


Beantwortet von


20:39

Eine eGbR mit zwei Gesellschaftern (Gesellschaftsanteile: 60 und 40 Prozent) hält als einzigen Geschäftszweck seit mehr als 20 Jahren eine Immobilie und möchte diese jetzt an ein in Zugewinngemeinschaft verheiratetes Ehepaar verkaufen.

Ist dieses möglich, ohne dass Grunderwerbssteuer fällig wird, indem der Mehrheitsgesellschafter seine Anteile an der GbR an den einen Ehepartner veräußert, der Minderheitsgesellschafter seine Anteile an den anderen Ehepartner und diese ihre Anteile in den kommenden zehn Jahren nicht bzw. auf maximal 89,9 % vereinen?

Wenn ja: auf welcher rechtlichen Basis? Ist die Situation eine andere, wenn das Ehepaar nicht in Zugewinngemeinschaft verheiratet wäre, sondern Gütertrennung vereinbart hätte? Warum?

15. Februar 2025 | 16:33

Antwort

von


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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Gemäß dem gegebenen Kontext und den relevanten Bestimmungen des Grunderwerbsteuergesetzes (GrEStG) ist es möglich, die Grunderwerbsteuer zu vermeiden, wenn die Anteile an der GbR so übertragen werden, dass keine wesentliche Änderung im Gesellschafterbestand im Sinne des § 1 Abs. 2a GrEStG eintritt.

In Ihrem Fall könnte die Veräußerung der Anteile an die beiden Ehepartner so gestaltet werden, dass jeder Ehepartner Anteile erwirbt, ohne dass einer von ihnen 90 % oder mehr der Anteile an der GbR hält. Solange die Anteile innerhalb der nächsten zehn Jahre nicht so verändert werden, dass einer der Ehepartner 90 % oder mehr der Anteile hält, fällt keine Grunderwerbsteuer an. Dies basiert auf der Regelung, dass ein Wechsel von mindestens 90 % der Anteile auf neue Gesellschafter als Erwerbsvorgang gilt, der Grunderwerbsteuer auslöst.

Die Tatsache, dass das Ehepaar in Zugewinngemeinschaft oder Gütertrennung lebt, hat in diesem Kontext keinen Einfluss auf die Grunderwerbsteuerpflicht, da die steuerlichen Regelungen auf die Anteile an der GbR und nicht auf den ehelichen Güterstand abstellen. Der entscheidende Punkt ist, dass die Anteile nicht so verändert werden, dass einer der Ehepartner 90 % oder mehr der Anteile hält.

Lassen Sie den Vertrag nach diesen Grundsätzen gestalten.

Bitte beachten Sie, dass dieses nur eine Erstberatung ohne abschließenden Charakter sein kann, insbesondere der Kaufvertrag steuerlich dahingehend nochmals abschließend zu bewerten wäre.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Daniel Hesterberg

Rückfrage vom Fragesteller 15. Februar 2025 | 16:56

Sehr geehrter Anwalt,

vielen Dank für die Antwort.

In §1 Abs. 2a GrEStG heißt es "(...) daß mindestens 90 vom Hundert der Anteile am Gesellschaftsvermögen auf neue Gesellschafter übergehen (...)", hier könnte man auch interpretieren, dass die Summe der an die neuen Gesellschafter übertragenen Anteile gemeint ist, nicht der Anteil jedes einzelnen neuen Gesellschafters.

Zu meinem Verständnis sichere ich nochmals ab: Die 90 Prozent-Schwelle betrifft den Anteil, den jeder einzelne der neuen Gesellschafter maximal an der neuen Gesellschaft halten darf - nicht die Summe der Gesellschaftsanteile, die die neuen Gesellschafter in den kommenden zehn Jahren insgesamt maximal halten dürfen, damit keine GrESt fällig wird?!

Vielen Dank.

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 15. Februar 2025 | 20:39

Sehr geehrter Fragesteller,

hier gilt:

Ein steuerbarer Gesellschafterwechsel i.S.d. § 1 Abs. 2a GrEStG liegt vor, wenn es sich um einen Gesellschafterwechsel handelt, der durch einen Neugesellschafter ausgelöst wird, und sich dadurch das Verhältnis der Altgesellschafter zu den Neugesellschaftern zu Lasten der Altgesellschafter verändert.

Eine unmittelbare Änderung des Gesellschafterbestandes einer grundbesitzenden Personengesellschaft liegt vor, wenn ein Mitgliedschaftsrecht an der Gesellschaft zivilrechtlich wirksam auf ein anderes oder neues Mitglied der Personengesellschaft übergeht.

Es müssen sich also nicht mehrere Gesellschafter sein, was die Berechnung der 90 Prozent betrifft.

Ich hoffe, Ihnen damit weitergeholfen zu haben.

Mit freundlichen Grüßen

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