Sehr geehrte Fragestellerin,
zu Ihrer Anfrage nehme ich wie folgt Stellung:
1.
Informationspflicht des Wasserversorgers:
Es ist grundsätzlich erforderlich, dass der Wasserversorger die Bewohner über den Austausch eines herkömmlichen Wasserzählers gegen einen Funkwasserzähler informiert. Diese Informationspflicht ergibt sich aus dem Grundsatz der Transparenz und dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung.
Wenn Sie nicht ausreichend informiert wurden, könnte dies ein Ansatzpunkt für einen Widerspruch sein.
2.
Widerspruchsrecht:
In Bayern gibt es gemäß Art. 24 Abs. 4 S. 5 der Gemeindeverordnung ein Widerspruchsrecht gegen den Einbau von Funkwasserzählern.
Ob ein ähnliches Recht in Hessen besteht, müsste im hessischen Landesrecht geprüft werden. Der von Ihnen erwähnte Blog-Beitrag deutet darauf hin, dass es auch in Hessen Regelungen gibt, die den Datenschutz betreffen. Ein Widerspruch könnte auf datenschutzrechtliche Bedenken gestützt werden, insbesondere wenn keine ausreichende Information über die Datenverarbeitung erfolgt ist.
3.
Deaktivierung des Funkmoduls:
Das VG Bayreuth hat in einem Beschluss vom 25.04.2023 (B 4 S 23.315) zugunsten eines Antragstellers entschieden, dass der Einbau eines Funkwasserzählers mit deaktiviertem Funkmodul geduldet werden kann.
Dies könnte auch in Ihrem Fall ein Ansatzpunkt sein, insbesondere wenn gesundheitliche Bedenken gegen die Funkstrahlung bestehen.
4.
Gesundheitliche Bedenken:
Die Nachweisführung gesundheitlicher Bedenken ist in der Tat schwierig, da es sich um subjektive Empfindungen handelt, die wissenschaftlich nicht immer eindeutig belegt sind.
Dennoch können Sie auf Studien und wissenschaftliche Berichte verweisen, die mögliche gesundheitliche Risiken durch Funkstrahlung thematisieren. Eine ärztliche Bescheinigung über Ihre Empfindlichkeit gegenüber Funkstrahlung könnte ebenfalls hilfreich sein.
5.
Zusammenfassend könnten Sie einen Widerspruch gegen den Einbau des Funkwasserzählers einlegen und dabei auf die fehlende Information, datenschutzrechtliche Bedenken und gesundheitliche Gründe verweisen.
Zudem könnten Sie die Deaktivierung des Funkmoduls verlangen, wie es das VG Bayreuth in einem ähnlichen Fall entschieden hat.
Mit freundlichen Grüßen
Gerhard Raab
Rechtsanwalt
Antwort
vonRechtsanwalt Gerhard Raab
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Sehr geehrter Herr Raab,
vielen Dank für Ihre Antwort.
Wie ich inzwischen gesehen habe wurde der erwähnte Blog-Beitrag von der Website hessen.de/Datenschutz unter dem Link https://datenschutz.hessen.de/datenschutz/verkehr-und-versorger/datenschutzrechtliche-aspekte-bei-der-nutzung-von-funkwasserzaehlern
entnommen.
Hier lassen sich evtl. Ansätze für einen Widerspruch finden. Allerdings sehe ich nach wie vor die geforderten Begründungen problematisch. Auf der Datenschutzebene werden Gegenargumente aufgeführt, die der Verbraucher i.d.R. zu schlucken hat. Auf der gesundheitlichen Ebene ist es schwierig ein Attest zu erwirken, da sog. Umweltmediziner rar sind, es einer Reihe von Untersuchungen bedarf, die evtl. selbst gezahlt werden müssen und die am Ende von den entsprechenden Institutionen vermutlich nicht anerkannt werden.
Auf https://www.rechtsanwaelteszk.de/aktuelles/nachrichtenarchiv/93392673.aktuelle-rechtsprechung-zum-einbau-von-funkwasserzaehlern/ befindet sich jedoch ein Beitrag zur aktuellen Rechtsprechung zum Einbau von Funkwasserzählern vom 16.09.2024.
Hier wird Bezug genommen auf eine Entscheidung des VG Darmstadt, welches sich gegen die Antragsteller ausgesprochen hat. Es läge kein Verstoß gegen die DSGVO vor. Das vermeintliche öffentliche Interesse wird hier höher gestellt. Ich finde den Inhalt jedoch schwammig, da sich das Gericht dem Anschein nach selbst nicht im klaren ist, ob nun personenbezogene Daten verarbeitet werden oder nicht.
Auch läge keine Verletzung von Grundrechten vor (Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung).
Auf gesundheitsgefährdende Aspekte wird nicht eingegangen. Hierzu las ich in einem anderen Beitrag, dass dieser mangels Studienlage (sehe ich anders) irrelevant sei.
Von daher wird ein Bestehen auf eine Deaktivierung des Funkmoduls vermutlich ebenfalls zurückgewiesen.
Am Ende wissen wir als Betroffene immer noch nicht, welche Daten werden konkret wann erfasst/verarbeitet/an andere Stellen übermittelt und welcher Strahlung ist man wann, wie oft, konkret ausgesetzt. Und wie oft werden Straßenzüge wirklich abgefahren und Daten erfasst ?? Das kann kein Gericht beantworten.
Können Sie anhand dieser Informationen einschätzen, ob ein Widerspruch Sinn macht (dieser dann auch eine gesetzliche Grundlage mitliefern muss) bzw. auf einer Deaktivierung des Funk-Moduls zu bestehen ? Oder falls nicht, man zumindest auf ein Recht auf Bekanntgabe hat (gesetzliche Grundlage ?), welche Daten in welchen Intervallen erhoben werden, ob man hierzu Protokolle einsehen kann und welcher Strahlenlast man zu welchen Zeiten ausgesetzt ist ?
Eine Rückfrage zu Rechtsangelegenheiten lässt sich seltenst in einem Satz darstellen.
Wenn der Aufwand zu hoch ist erbitte ich Ihre Preisvorstellung zur Beantwortung des o.g. Sachverhaltes.
Vielen Dank, mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrte Fragestellerin,
seriöserweise kann man in diesem Rahmen nicht mehr sagen, als es bereits aus meiner Antwort hervorgeht.
Sie können Widerspruch einlegen und den Widerspruch auch mit durchaus stichhaltigen Argumenten untermauern. Ob der Widerspruch letztlich aber Erfolg hat, lässt sich nicht vorhersagen.
Zieht man das Verfahren durch, muss man entscheiden, ob man bereit ist, die Sache vor Gericht auszutragen, ggf. durch die Instanzen.
Mit freundlichen Grüßen
Gerhard Raab
Rechtsanwalt