Bayrische Beamte übernimmt mehrmonatig Aufgaben eines höherbewerteten Dienstpostens

| 10. Februar 2025 16:30 |
Preis: 35,00 € |

Verwaltungsrecht


Beantwortet von

Rechtsanwältin Brigitte Draudt-Syroth

Sehr geehrte Damen und Herren,

meine Frau ist bayrische Beamtin im gehobenen Dienst mit Besoldungsgruppe A9. Aufgrund der Kündigung des Kämmerers der Stadtverwaltung hat meine Frau dessen Aufgaben mehr als 6 Monate übernommen. Die Stelle des Kämmerers wird mit Besoldungsgruppe A12 vergütet.

Gibt es eine Möglichkeit die befristete Übernahme der höherwertigen Aufgaben eines Beamten zu vergüten?

Besten Dank!

Einsatz editiert am 11. Februar 2025 10:13

Sehr geehrter Fragesteller,

ich beantworte Ihre Frage gerne wie folgt:

Die Besoldung soll die tatsächliche Tätigkeit widerspiegeln. Übernimmt ein Beamter dauerhaft Aufgaben, die einer höheren Besoldungsgruppe zugeordnet sind, so ist es grundsätzlich gerechtfertigt, diesen Mehraufwand auch in der Besoldung abzubilden. Bei vorübergehender Übernahme höherwertiger Aufgaben gibt es die Möglichkeit, dies zusätzlich zu vergüten und zwar über eine vorübergehende Höherstellung, welche in § 53 Bayerische Besoldungsordnung genannt ist.

Die Vorschrift lautet wie folgt:
"Art. 53
Zulage für die Wahrnehmung befristeter Funktionen
(1) 1Wird einem Beamten oder einer Beamtin eine befristete herausgehobene Funktion übertragen, kann eine Zulage zu den Grundbezügen gewährt werden. 2Satz 1 gilt entsprechend für die Übertragung einer herausgehobenen Funktion, die üblicherweise nur befristet wahrgenommen wird. 3Die Zulage kann bei ununterbrochener Wahrnehmung der Funktion bis zu einer Dauer von längstens fünf Jahren gezahlt werden.
(2) 1Die Zulage wird bis zur Höhe des Unterschiedsbetrags zwischen dem Grundgehalt der Besoldungsgruppe des Beamten oder der Beamtin und dem Grundgehalt der Besoldungsgruppe, die der Wertigkeit der wahrgenommenen Funktion entspricht, höchstens jedoch der dritten folgenden Besoldungsgruppe, gewährt. 2Besteht zu den Grundgehältern des Satzes 1 ein Anspruch auf Zulagen nach Art. 33 und 34, sind diese zu berücksichtigen. 3Die Zulage vermindert sich bei jeder Beförderung um den jeweiligen Erhöhungsbetrag. 4Art. 52 findet keine Anwendung.
(3) Die Entscheidung über die Gewährung der Zulage trifft im Rahmen haushaltsrechtlicher Bestimmungen die oberste Dienstbehörde."

Die konkrete Ausgestaltung (Höhe, Dauer, Voraussetzungen) richtet sich danach sowie ggf. nach den internen Regelungen der jeweiligen Dienststelle. Wie Sie auch sehen, handelt es sich um eine Kann-Vorschrift, das heißt es gibt einen Ermessensspielraum des Dienstherrn, es liegt also im Ermessen der Behörde, ob und in welchem Umfang eine Zulage gewährt wird. Hier kann auch eine individuelle Vereinbarung mit dem Dienstherrn oder eine Einbeziehung des Personalrats hilfreich sein.

Alternativ oder ergänzend kann der Mehraufwand, der durch die Übernahme höherwertiger Aufgaben entsteht, auch durch die Zahlung einer Funktionszulage abgegolten werden. Die einschlägige Vorschrift ist § 51 BayBesO.

Ich hoffe, Ihnen weiter geholfen zu haben und verbleibe mit freundlichen Grüßen.

Draudt-Syroth
Rechtsanwältin



Bewertung des Fragestellers 11. Februar 2025 | 13:53

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