Küchenkauf Rücktritt möglich?

| 9. Februar 2025 08:42 |
Preis: 45,00 € |

Kaufrecht


Beantwortet von

Wir haben im November 2023 einen Kaufvertrag für unsere Küche in einem Küchenstudio unterschrieben. Für den Kauf der Geräte solle eine Anzahlung in Höhe der Hälfte des Kaufpreises geleistet werden. Das haben wir gemacht. Unser Neubau verzögerte sich und so konnte erst im November 2024 das Aufmaß erfolgen. Uns wurde mitgeteilt, wenn alles ok ist, wir die Küche innerhalb von 10 Wochen geliefert. Das passte für uns, weil wir im Februar 2025 umziehen wollten. Im Januar 2025 haben wir nur durch Zufall erfahren, dass weder die Geräte noch die eigentliche Küche bestellt wurde und die Küche voraussichtlich erst im März geliefert wird. In dem Telefonat am 21.01. wurde die Bestellung dann aber zugesichert und auf Nachfrage war die Planung mit dem Aufmaß stimmig. Am 6. Februar 2025 erhielt ich einen Anruf, dass A) die geplante Küche und das Aufmaß nicht passen - wir müssen zwei Steckdosen entfernen und B) die Küchenplanung nun noch einmal gegengezeichnet werden muss, damit sie nun bestellt werden kann. Mir wurde auch mitgeteilt, dass die Küche nun frühestens im April geliefert werden kann.

Die Frage ist nun, können ovom Vertrag zurücktreten, da mit unserer Anzahlung weder die Geräte bestellt wurden, noch die Küche als solche bereits bestellt wurde?

9. Februar 2025 | 10:29

Antwort

von


(2984)
Damm 2
26135 Oldenburg
Tel: 0441 26 7 26
Web: https://WWW.RA-BOHLE.DE
E-Mail:
Diese Anwältin zum Festpreis auswählen Zum Festpreis auswählen

Sehr geehrte Ratsuchende,

ein Rücktritt wäre möglich, wenn verbindlich feste Termine vereinbart worden sind.

Das müssen Sie beweisen können.

Das wird bei einem Telefonat schwer möglich sein. Daher müssen Sie die Firma nochmals schriftlich unter Fristsetzung von 14 Tagen auffordern die Küche zu liefern.

Teilen Sie dabei mit, dass Planung und Aufmaß stimmig gewesen sind. Teilen Sie weiter mit, dass Sie nach Fristablauf vom Vertrag zurücktreten.

Der Rücktritt ist erst dann möglich.

Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwältin

Sylvia True-Bohle


Bewertung des Fragestellers 11. Februar 2025 | 04:52

Hat Ihnen der Anwalt weitergeholfen?

Wie verständlich war der Anwalt?

Wie ausführlich war die Arbeit?

Wie freundlich war der Anwalt?

Empfehlen Sie diesen Anwalt weiter?

Mehr Bewertungen von Rechtsanwältin Sylvia True-Bohle »
BEWERTUNG VOM FRAGESTELLER 11. Februar 2025
4,8/5,0

ANTWORT VON

(2984)

Damm 2
26135 Oldenburg
Tel: 0441 26 7 26
Web: https://WWW.RA-BOHLE.DE
E-Mail:
RECHTSGEBIETE
Familienrecht, Kaufrecht, Strafrecht, Vertragsrecht, Sozialrecht