Rückwirkende Zahlung von Rundfunkbeitrag trotz fehlender Beitragspflicht

| 8. Februar 2025 18:14 |
Preis: 53,00 € |

Verwaltungsrecht


Beantwortet von

Am 18.2.2020 übernahm ich per Erbauseinandersetzungsvertrag ein stark renovierungsbedürftiges Haus meines verstorbenen Vaters bei Bad Endorf, Bayern, das wir als Feriensitz nutzen. Am 26.5.23 informierte mich der "Beitragsservice des Rundfunks" darüber, dass für die Wohnung eine Beitragspflicht besteht. Darauf meldete ich die Nebenwohnung am 10.6.23 für ab 01.2023 an. Davor war die Nebenwohnung eine nicht bewohnbare Baustelle, was auch beim Denkmalamt aktenkundlich ist. Der Beitragsservice zog jedoch Erkundigungen beim Einwohnermeldeamt ein und verlangte rückwirkend ab 06.2020 Rundfunkbeitrag über 704 EUR. Ich habe mich dann im Internet informiert, mit dem Ergebnis, dass Nebenwohnungen von der Beitragspflicht befreit werden. Ich habe darauf umgehend eine Befreiung beantragt, die am 29.9.23 beim Beitragsservice eingegangen ist und ab 1.9.2023 gewährt wurde. Der Betragsservice besteht jedoch auf die rückwirkende Zahlung ab 6.2020 bis 8.2023 und es ging mir am 7.2.25 einen auf den 3.2.25 datierten "Festsetzungsbescheid" über 712 EUR (incl. 8 EUR Säumniszuschlag) zu. Er droht mit Mahn- und Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, wenn ich nicht unverzüglich zahle.
Soll ich Widerspruch gegen diesen Festsetzungsbescheid einlegen (Frist ein Monat) ?

8. Februar 2025 | 21:11

Antwort

von


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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Ja, Sie sollten Widerspruch gegen den Festsetzungsbescheid einlegen und die Aussetzung der Vollstreckung beantragen. Der Widerspruch muss innerhalb eines Monats nach Zugang des Bescheids erfolgen. In Ihrem Fall ist es wichtig, die besonderen Umstände darzulegen, die gegen die Beitragspflicht sprechen könnten. Hier sind einige Punkte, die Sie in Ihrem Widerspruch anführen sollten:

1. Nicht bewohnbare Baustelle: Sie sollten darauf hinweisen, dass das Haus bis zu einem bestimmten Zeitpunkt eine nicht bewohnbare Baustelle war. Da es aktenkundig beim Denkmalamt ist, können Sie diesen Umstand als Beweis anführen, dass die Wohnung nicht als bewohnbar galt und somit keine Beitragspflicht bestand.

2. Anmeldung der Nebenwohnung: Sie haben die Nebenwohnung erst ab Januar 2023 angemeldet. Dies könnte darauf hindeuten, dass die Wohnung erst ab diesem Zeitpunkt als bewohnbar angesehen wurde.

3. Befreiung von der Beitragspflicht: Sie haben bereits eine Befreiung ab September 2023 erhalten. Dies zeigt, dass der Beitragsservice anerkannt hat, dass die Voraussetzungen für eine Befreiung vorliegen.

5. Rückwirkende Befreiung: Auch wenn die Befreiung grundsätzlich nicht rückwirkend gewährt wird, könnten Sie argumentieren, dass die besonderen Umstände (nicht bewohnbare Baustelle) eine Ausnahme rechtfertigen.

Schließlich kann dann für diese Zeit auch keine Beitragspflicht entstanden sein, mal mangels Frundlage dafür

Es ist wichtig, dass Sie den Widerspruch gut begründen und alle relevanten Beweise beifügen. Senden Sie den Widerspruch per Einschreiben, um den fristgerechten Zugang nachweisen zu können.

Sollte die Vollstreckung weiter betrieben werden, müssten sie einen einstweiligen Eilrechtsschutz bei Gericht beantragen.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Daniel Hesterberg

Rückfrage vom Fragesteller 9. Februar 2025 | 19:53

Danke für die schnelle Antwort. Ich werde das so machen wie Sie sagen.

Kann ich auch Schadensersatz geltend machen?

Mir ist Aufwand für das Honorar von "Frag-einen-Anwalt" entstanden.

Ausserdem habe ich mehrmals über die letzten Jahre per Einschreiben auf Schreiben und Mahnungen der Sachbearbeiterin von Beitragsservice geantwortet und den Sachverhalt dargelegt, einschließlich Nachweise über die baustellenbedingte Unbewohnbarkeit (Denkmalschutzrechtliche Erlaubnis, Bescheid über Durchführung von Baumaßnahmen durch das Landesamt für Denkmalpflege). Trotzdem jetzt der Festsetzungsbescheid.

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 10. Februar 2025 | 09:30

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Nachfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Ja, die Beratungskosten können im Widerspruchsverfahren mit geltend gemacht werden. Schadensersatz darüber hinaus dürfte aber schwer werden, da dann eine Amtshaftung und ein Schaden vorliegen müsste, die aber nachrangig ist, wenn Rechtsmittel zum Erfolg führen.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen.

Mit freundlichen Grüßen

Bewertung des Fragestellers 10. Februar 2025 | 14:03

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