Beerdigung der Schwester

| 8. Februar 2025 13:46 |
Preis: 40,00 € |

Sozialrecht


Beantwortet von


11:45

Hallo und Guten Tag! Meine Schwester (68) steht vor einer gefährlichen Operation. Im schlimmsten Falle wird sie nicht mehr aufwachen. Ich (69) bin ihre einzige Verwandte, sie hat keinen Partner oder Kinder. Ich lebe im Ruhrgebiet, sie in Hamburg. Sie lebt von Grundsicherung, ich besitze zwei Eigentumswohnungen, arbeite als Yogalehrerin und habe Erspartes.
Meine Fragen: wer kommt für eine mögliche Beerdigung finanziell auf? wer muss ihre Wohnung im 5. Stock ohne Aufzug ausräumen? wer kommt für mögliche Renovierungsarbeiten in der Wohnung auf? was passiert, wenn ich das "Erbe" ablehne? wem gegenüber muss ich es ablehnen?
Danke für Ihre Beratung!

8. Februar 2025 | 15:14

Antwort

von


(400)
Wessels Str. 13
49134 Wallenhorst
Tel: 05407-8575168
Web: https://www.scheidung-ohne-rosenkrieg.de
E-Mail:

Sehr geehrte/r Fragesteller/in,

wird für einen Verstorbenen nicht innerhalb von zehn Tagen nach Feststellung des Todes die Bestattung veranlasst, veranlasst die Stadt Hamburg ersatzweise die Bestattung. Diese hat dann einen Erstattungsanspruch gegen die bestattungspflichtigen Angehörigen gemäß § 11 des Hamburgischen Bestattungsgesetzes. Da keine vorrangigen Verwandten mehr vorhanden sind wie Ehepartner, Kinder oder Eltern, wären Sie als Schwester bestattungspflichtig und müssten die Kosten erstatten. Nach § 1968 BGB trägt der Erbe die Kosten der Beerdigung des Erblassers. Sodass Sie sich bei einer Erbausschlagung dann wiederum an den Erben wenden sollten, um die Beerdigungskosten aus dem Nachlass ersetzt zu bekommen.

Falls noch kein Erbe ermittelt wurde, kann es sein, dass das Nachlassgericht einen Nachlasspfleger einsetzt (gesetzlicher Vertreter der unbekannten Erben). Dann sollten Sie sich an diesen wenden. Findet sich innerhalb einer angemessenen Zeit kein anderer Erbe erbt der Fiskus, hier also das Bundesland Hamburg.

Falls Sie das Erbe ausschlagen, haben Sie mit der Wohnungskündigung, Räumung und Renovierung der Wohnung nichts zu tun. Sie sollten sich dann auch nicht darum kümmern, denn es besteht die Gefahr, dass das Nachlassgericht dann von einer konkludenten Annahme der Erbschaft ausgeht und eine Erbausschlagung nicht mehr möglich ist. Es ist dann Sache des Vermieters bei dem Nachlassgericht die Einsetzung eines Nachlasspflegers zwecks Kündigung und Räumung der Wohnung zu beantragen.

Die Erbausschlagung ist frist- und formgebunden.

Die Erbschaft kann nur innerhalb von sechs Wochen erfolgen, nachdem Sie Kenntnis davon haben, Erbin geworden zu sein. Sind Sie gesetzliche Erbin geworden, müsste die Ausschlagung also innerhalb von sechs Wochen nach Kenntnis des Todes erfolgen. Nach Fristablauf gilt die Erbschaft ansonsten automatisch als angenommen. Die Ausschlagung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht. Ein normaler Brief reicht nicht. Sie können die Erklärung direkt zur Niederschrift/Beurkundung des Nachlassgerichts abgeben. Oder sich für die Erbausschlagung an einen Notar wenden, wobei die Erklärung rechtzeitig beim Nachlassgericht eingehen muss.

Mit freundlichen Grüßen

Gabriele Haeske, Rechtsanwältin


Rückfrage vom Fragesteller 13. Februar 2025 | 08:38

Sehr geehrte Frau Haeske!
Haben Sie herzlichen Dank für Ihre ausführliche und verständliche Antwort!
Was ich nicht verstanden habe, ist der Punkt mit der "konkludenten Annahme der Erbschaft"....Bedeutet dies, dass ich auch kurz nach dem Todeszeitpunkt (ein bis zwei Tage) nicht berechtigt bin, persönliche Erinnerungen aus der Wohnung meiner Schwester zu holen, im Falle der Erbausschlagung?
Ich bedanke mich für die Antwort auf meine Rückfrage!
Freundliche Grüße

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 13. Februar 2025 | 11:45

Sehr geehrte/r Fragesteller/in,

wann eine schlüssige Annahme der Erbschaft vorliegt, hängt immer von den Umständen des Einzelfalls ab. Bloße Fürsorgemaßnahmen sind keine schlüssige Erbschaftsannahme. Wenn Sie aber etwas aus der Nachlasswohnung mitnehmen, riskieren Sie, dass das Nachlassgericht die spätere Erbausschlagung nicht mehr anerkennt, weil Sie das Erbe schon durch schlüssiges (konkludentes) Verhalten angenommen haben. Schlüssiges/konkludentes Verhalten bedeutet: Sie erklären durch die Mitnahme von Gegenständen nicht ausdrücklich, dass Sie das Erbe annehmen wollen, aber Sie verhalten sich für Dritte erkennbar so, als ob Sie die Erbschaft annehmen wollen. Auch Gegenstände von geringem Wert gehören zum Nachlass, der dem Erben zusteht. Wenn Sie persönliche Erinnerungsstücke von Ihrer Schwester aus der Nachlasswohnung haben möchten, wenden Sie sich sicherheitshalber an das Nachlassgericht bzw. an den Erben/Nachlasspfleger. Ebenso, wenn Sie Eigentümerin von Gegenständen in der Nachlasswohnung sind oder Ihre Schwester Ihnen einzelne Gegenstände per Testament vermacht hat.

Mit freundlichen Grüßen

Gabriele Haeske, Rechtsanwältin

Bewertung des Fragestellers 13. Februar 2025 | 16:52

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Vielen Dank, Frau Haeske für Ihre Erläuterungen und für die Beantwortung meiner Rückfrage!

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BEWERTUNG VOM FRAGESTELLER 13. Februar 2025
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