Probleme der Zurechnung von Vermögen in bezug auf Bürgergeldzahlung

| 5. Februar 2025 16:18 |
Preis: 40,00 € |

Sozialrecht


Beantwortet von


11:49

Guten Tag,
ich pflege alleine meine demente Mutter und habe 2023 Bürgergeld bezogen.
Da ich Vorsorgevollmacht habe , habe ich Geld meiner Mutter auf ein gutverzinstes tagesgeldkonto transferiert, daß ich ohne böse Absicht auf meinen Namen eröffnet habe.
Im Dez.2023 wurden Zinsen fällig. Da diese ja als Kap.erträge mir gutgeschrieben wurden, erhielt ich im Dez. keine Bürgergeldzahlung. Mir entfielen dadurch mit KV/PV-beitrag für den Dez. 700€ .
Ich habe durch frühere Steuerbescheide von mir bzw. meiner Mutter sowie Kontoauszüge versucht nachzuweisen, dass dies Geld meiner Mutter ist. Der JC behauptet, dies Geld könne ja auch durch Schenkung meiner Mutter mir zugefloßen sein.
Bringt es etwas, anzubieten, dass ich an Eides statt versichere, dass dies keine Schenkung ist und das Geld samt Zinsen später auch ins Nachlassvermögen eingehen wird ?
Sollte dies nicht möglich sein, gäbe es noch eine 2.Argumentationslinie:
Ich bin seit 2008 selbständig ohne Einzahlung in die RV. Hier wären ja 8000€/ J. anrechenbar aufs Vermögen, wenn die Tätigkeit hauptberufl.selbständig wäre. Wann ist denn eine solche Tätigkeit hauptberufl.?

5. Februar 2025 | 17:25

Antwort

von


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Sehr geehrter Ratsuchender,

Ihr angedachtes Vorgehen ist anzuraten.

Sie können an Eides statt versichern, dass es nicht Ihr Geld ist. Die dafür erforderlichen Unterlagen haben Sie bereits vorgelegt.

Weiter sollten Sie zudem auch einwenden, dass Ihre Mutter Ihnen aufgrund Ihrer Erkrankung das Geld gar nicht schenken konnte. Angesichts der Demenz dürfte diese gar nicht in der Lage gewesen eine Schenkung vorzunehmen, weil Sie die Folgen nicht beurteilen konnte.

Zudem dürfte das Geld vermutlich auch für die Mutter gedacht gewesen sein, weil diese unter Umständen in Zukunft nicht zu Hause betreut werden kann und ein Aufenthalt in einem Pflegeheim angedacht werden müsste. Schon aus diesem Grund kommt eine Schenkung nicht in Betracht, da eine solche später vom Sozialamt zurückgefordert werden kann; im Wege des Sozialhilferegresses, wenn eine Schenkung weniger als 10 Jahre zurückliegt.

Auch das sollte eingewendet werden.

Ihre zweite Argumenation ist auch möglich. Hauptberuflich ist die Selbständigkeit, wenn Sie dadurch alleine Ihren Lebensunterhalt bestreiten können. Zwischenzeitliche Einnahmeneinbußen sind dabei nicht erheblich, wenn Sie Ihre Arbeitskraft weiter einsetzen. Auch der Bürgergeldbezug führt nicht zu einer anderen Beurteilung, wenn Sie Ihre Selbständigkeit nicht aufgegeben haben, sondern wegen fehlender ausreichender Einnahmen darauf angewiesen waren.

Sie sollten zunächst aber versuchen, diese nicht anzuführen, da das Geld Ihnen ja nicht zugeordnet werden kann.

Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwältin

Sylvia True-Bohle


Rückfrage vom Fragesteller 6. Februar 2025 | 11:23

Sehr geehrte Frau True-Bohle,

wie ist denn nun das weitere Vorgehen bei einer eidesstattl.Versicherung?

Mit Freundlichen Grüßen
MB

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 6. Februar 2025 | 11:49

Sehr geehrter Ratsuchender,

Sie vereinbaren einen Termin bei dem Sachbearbeiter oder der Sachbearbeiterin und legen ein Schreiben mit der eidesstattlichen Versicherung vor.

Der Text kann wie folgt lauten:

EIDESSTATTLICHE VERSICHERUNG

Ich........................ geboren am ..................... in............... wohnhaft in ............................... , versichere in Kenntnis der Strafbarkeit einer falschen eidesstattlichen Versicherung (§ 156 StGB) durch meine Unterschrift an Eides Statt Folgendes:

Dann schildern Sie genau wo das Geld Ihrer Mutter war, bevor Sie es angelegt haben und erklären, dass es keine Schenkung war.

Dann kommt die Unterschrift und der Ort, sowie das Datum.

Diese Erklärung legen Sie vor und führen nochmals Ihre Argumente an. Die Übergabe der eidesstattlichen Versicherung lassen Sie sich quittieren

Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwältin

Sylvia True-Bohle




Bewertung des Fragestellers 6. Februar 2025 | 12:16

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