Die Gewerbesteuerbefreiung nach § 3 Nr. 20 Buchstabe d GewStG betrifft hauptsächlich ambulante und stationäre Pflegedienste, die direkte Pflegeleistungen erbringen. Angebote zur Unterstützung im Alltag, wie Alltagsbegleitung und hauswirtschaftliche Hilfe, fallen unter § 45a SGB XI und benötigen eine landesrechtliche Anerkennung, um bestimmte steuerliche Vorteile, wie die Umsatzsteuerbefreiung nach § 4 Nr. 16 Buchstabe g UStG, in Anspruch nehmen zu können. Die Gewerbesteuerbefreiung nach § 3 Nr. 20 GewStG ist für solche Dienstleistungen nicht ausdrücklich vorgesehen.
Daher ist es möglich, dass Ihr Finanzamt Ihre Tätigkeit als gewerbesteuerpflichtig einstuft, selbst wenn ein Großteil Ihrer Leistungen von Sozialversicherungsträgern finanziert wird. Es empfiehlt sich, die genaue Einstufung Ihrer Dienstleistungen und die entsprechenden steuerlichen Konsequenzen mit allen Unterlagen und Vollmacht mit Ihrem Steuerberater der auch die Steuererklärung angefertigt zu besprechen, um mögliche Befreiungen oder Reduzierungen der Steuerlast zu prüfen. Melden Sie sich bei Fragen sehr gerne.
Ich hoffe, das hilft für die erste Einschätzung, viele Grüße und einen tollen Tag!
Antwort
vonRechtsanwalt Dr. Stefan Sepp Lorenz, Steuerberater, LL.M. oec., Diplom-Finanzwirt (FH)
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