Bei der endgültigen Betriebsaufgabe eines Einzelunternehmens ist die Entnahme von Wirtschaftsgütern aus dem Betriebsvermögen in das Privatvermögen umsatzsteuerlich relevant. Auch wenn das Wirtschaftsgut vollständig abgeschrieben und bereits mehr als fünf Jahre betrieblich genutzt wurde, unterliegt die Entnahme der Umsatzsteuer. Die Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer ist der Wiederbeschaffungswert oder der gemeine Wert des Wirtschaftsguts zum Zeitpunkt der Entnahme.
Hinsichtlich der Vorsteuerkorrektur gemäß § 15a UStG ist zu beachten, dass diese Vorschrift eine Berichtigung des Vorsteuerabzugs vorsieht, wenn sich die für den ursprünglichen Vorsteuerabzug maßgeblichen Verhältnisse innerhalb des Berichtigungszeitraums ändern. Bei beweglichen Wirtschaftsgütern beträgt dieser Zeitraum fünf Jahre. Da das Wirtschaftsgut in Ihrem Fall bereits mehr als fünf Jahre genutzt wurde, ist der Berichtigungszeitraum abgelaufen, und eine Vorsteuerkorrektur ist nicht erforderlich.
Bei geringwertigen Wirtschaftsgütern die sofort vollständig abgeschrieben wurden, ist die umsatzsteuerliche Behandlung bei der Entnahme ähnlich. Auch hier ist die Entnahme umsatzsteuerpflichtig, und es ist Umsatzsteuer auf den aktuellen Wert des Wirtschaftsguts zu entrichten. Wenn diese Wirtschaftsgüter bei der Betriebsaufgabe noch vorhanden sind, wird die Entnahme entsprechend auf Basis des Verkehrswertes besteuert.
Ich hoffe, das hilft für Ihre Einschätzung, viele Grüße und einen tollen Tag!
3. Februar 2025
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10:00
Antwort
vonRechtsanwalt Dr. Stefan Sepp Lorenz, Steuerberater, LL.M. oec., Diplom-Finanzwirt (FH)
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