Anfrage zur Rückerstattung und Kündigung des Kooperationsvertrags

30. Januar 2025 18:53 |
Preis: 30,00 € |

Vertragsrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich betreibe nebenberuflich ein Haarentfernungsstudio in Hagen, in dem meine Frau gelegentlich zur Betreuung weiblicher Kunden tätig ist, auch wenn sie nicht offiziell eingetragen ist. Vor Kurzem wurden wir darüber informiert, dass für den Fortbestand des Betriebs eine NiSV-Schulung mit Zertifikat erforderlich ist. Während ich selbst nicht an der NiSV-Prüfung teilnehmen möchte, hat sich meine Frau zu einer entsprechenden Schulung bei unserem Partnerunternehmen e-swin GmbH in Österreich angemeldet. Der Kooperationsvertrag wurde am 17.10.2024 unterzeichnet. Die Kosten für die Schulung belaufen sich auf 1.800 € netto und für die Prüfung auf 247 € netto. Eine Anzahlung in Höhe von 1.100 € inkl. MwSt. wurde bereits geleistet; ein Restbetrag von 1.000 € netto steht noch aus.

Problemstellung: In den Vorgesprächen wurde uns zugesichert, dass meine Frau ohne weitere Voraussetzungen an der NiSV-Prüfung teilnehmen kann. Nach Abschluss der Schulung wurde uns jedoch mitgeteilt, dass eine zusätzliche Optik-Prüfung in Höhe von 1.500 € netto erforderlich sei, um zur NiSV-Prüfung zugelassen zu werden. Diese Bedingung war zuvor nicht bekannt und widerspricht den ursprünglichen Absprachen.

Aus diesem Grund hat meine Frau entschieden, die Schulung abzubrechen. Ich fordere daher die Rückerstattung der bereits geleisteten Zahlung und werde den ausstehenden Betrag nicht begleichen. Am 20.01.2025 habe ich den Kooperationsvertrag vom 17.10.2024 schriftlich aufgrund der Nichteinhaltung der Vertragsbedingungen gekündigt.

Nun droht uns e-swin GmbH mit einem Inkassoverfahren, sollten wir die verbleibenden 1.000 € nicht bis morgen überweisen.

Fragen:

Habe ich unter diesen Umständen ein Recht auf Rückerstattung der bereits geleisteten Zahlungen?
Ist die Kündigung des Kooperationsvertrags rechtmäßig?
Welche potenziellen Kosten könnten mir in diesem Zusammenhang entstehen, insbesondere durch Ihre rechtliche Unterstützung?

Ich danke Ihnen im Voraus für Ihre Beratung und Unterstützung in dieser Angelegenheit und freue mich auf Ihre zeitnahe Rückmeldung.

30. Januar 2025 | 19:33

Antwort

von


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Sehr geehrter Ratsuchender,

eine Kündigung ist rechtmäßig gewesen.

Hier wäre sogar eine Anfechtung wegen Täuschung möglich.

Diese Anfechtung sollte noch erklärt werden.

Auch sollte die Weigerung der Zahlung deutlich erklärt werden.

Im Falle der Anfechtung wäre der Vertrag von Anfang an nichtig.

Es besteht dann auch ein Rückzahlungsanspruch.

Die Kosten der Rechtsverfolgung lassen sich nicht abschätzen, da man nicht weiß, wer was macht und ob es außergerichtlich oder gewirchtlich wird.

Die ungefähren Kosten könnten Sie aber mittels "Prozesskostenrechner" grob berechnen.

Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwältin

Sylvia True-Bohle


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