Erbschaft, Erbengemeinschaften, Eigentümer, Grundbuchberichtigung

| 26. Januar 2025 02:25 |
Preis: 50,00 € |

Erbrecht


Beantwortet von

Seht geehrte Damen und Herren.
1928 verstarb eine meiner Vorfahren. Es gab kein Testament. Ein Grundstück ging über an eine Erbengemeinschaft. Das Grundbuch wurde nicht berichtigt. Bis zum Jahre 2020 entstanden so meiner Recherche nach (und des Grundbuchamtes) etwa 24 Erbengemeinschaften, ca 28 Eigentümer mit insgesamt ca. 75 Anteile/Teile.
Inzwischen sind nach Aussage des Grundbuchamtes nicht mehr alle rechtlichen Eigentümer auffindbar, evtl. unbekannt verzogen oder gestorben. Zudem sind weitere Personen der Eigentümer aus dem Jahr 2020 inzwischen auch schon wieder verstorben und diese Anteile gingen nun mit Sicherheit an die nächste Generation über. Weitere Erben und Erbengemeinschaften, Eigentümer entstanden.
Was kann man in einem solchen Fall tun? Wir wird solch ein Fall abgeschlossen, korrigiert, bearbeitet, gehandhabt?
PS. Meine Mutter zählt mit ihrer Schwester zu denen Personen, die die meisten Erbengemeinschaften angehören. (6)
PPS. Meine Mutter hat mir vor etwa 15 Jahren die Vollmacht erteilt, um jegliche Unterlagen und Fragen bezüglich dieser Angelegenheit einholen zu dürfen. So war ich auch in den Jahren 2012 bis etwa 2020 mit dem zuständigen Grundbuchamt in Kontakt.
Mit Freundlichen Grüßen, K K

26. Januar 2025 | 07:55

Antwort

von


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84329 Wurmannsquick
Tel: 087259666660
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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

In einem solchen komplexen Erbfall, in dem viele Erbengemeinschaften und Eigentümer entstanden sind, gibt es mehrere Schritte, die Sie unternehmen können, um die Situation zu klären und das Grundbuch zu berichtigen:

1. Rechtsberatung einholen: Es ist ratsam, einen Anwalt oder Notar zu konsultieren, der auf Erbrecht spezialisiert ist. Dieser kann Ihnen helfen, die rechtlichen Aspekte zu verstehen und die nächsten Schritte zu planen.

2. Erbenermittlung: Eine umfassende Erbenermittlung kann notwendig sein, um alle lebenden Erben und deren Anteile zu identifizieren. Dies kann durch einen spezialisierten Erbenermittler erfolgen, der die entsprechenden Nachforschungen anstellt. In einigen Fällen kann es notwendig sein, das Nachlassgericht einzuschalten, um die Erbfolge zu klären und die Erben offiziell zu bestimmen.

3. Erbengemeinschaften klären: Sie sollten versuchen, die bestehenden Erbengemeinschaften zu klären und zu dokumentieren, wer zu welcher Gemeinschaft gehört. Dies kann durch Gespräche mit den bekannten Erben oder durch offizielle Dokumente geschehen.

4. Grundbuchberichtigung: Um das Grundbuch zu berichtigen, müssen Sie einen Antrag beim Grundbuchamt stellen. Dies kann in der Regel nur durch alle Erben oder durch einen Vertreter der Erbengemeinschaft geschehen.

5. Teilungsversteigerung oder Einigung: Wenn die Erbengemeinschaften nicht einvernehmlich zu einer Lösung kommen, kann eine Teilungsversteigerung des Grundstücks in Betracht gezogen werden. Alternativ können die Erben versuchen, sich zu einigen, um das Grundstück zu teilen oder zu verkaufen.

6. Dokumentation: Halten Sie alle Schritte und Gespräche schriftlich fest, um einen klaren Nachweis über die Erbfolge und die Eigentumsverhältnisse zu haben.

Da Sie bereits eine Vollmacht von Ihrer Mutter haben und in der Vergangenheit mit dem Grundbuchamt in Kontakt standen, können Sie diese Informationen nutzen, um den Prozess voranzutreiben.

Es ist wichtig, diese Angelegenheiten so schnell wie möglich zu klären, um rechtliche Probleme in der Zukunft zu vermeiden.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwältin Olga Peschta

Rückfrage vom Fragesteller 27. Januar 2025 | 00:50

Sehr geehrte Frau Peschta,

1. Ich werde mir Gedanken machen in welcher Form ich Rechtsberatung einholen werde/möchte, da das ganze ja schließlich und letztendlich auch sehr viel Geld kosten kann.
2. Eine Erbenermittlung wurde von Seiten des Grundbuchamtes im Jahre 2020 gemacht. Daher habe ich auch die Anzahl der Erbengemeinschaften und Erben.
3. Das ist durch den neuen Grundbuchauszug aus dem Jahr 2020 geklärt. Jedoch ist bereits mindestens eine Person seither verstorben und es gibt dadurch weitere Erben.
4. Wurde berichtigt. Auch im Interesse des Grundbuchamtes. (die haben recherchiert und einen „Stammbaum" mit Nachkommen konstruiert)
5. Kann meine Mutter (Erbe) eine Versteigerung/Verkauf ohne Einholung der anderen Erben veranlassen?
6. Ich habe versucht das ein oder andere für mich zu notieren. Jedoch ist dies auch schon wieder Jahre her.


Weitere Frage: Gibt es eine Möglichkeit daß das Grundstück (das übrigens von einem Geschäftsmann genutzt wird ohne dafür Miete oder Pacht zu bezahlen – und das seit Jahrzehnten) zu verkaufen, anzueignen oder Teilversteigern (was bedeutet das genau) oder irgendwie zwangsverkaufen? Wenn beispielsweise der Antrag über einen Notar oder über das Grundbuchamt gemacht wird…
Es wird ja mit jedem Tod eines Erben immer schlimmer. Es werden ja immer mehr Erben und auch Erbengemeinschaften. Somit müsste doch auch der Staat, die Kommun Interesse daran haben, daß dies nun nach über 100 Jahren geklärt wird…
Wenn nun nicht mehr alle Erben auffindbar und somit anschreibbar sind, wenn man nun nicht alle Erben fragen kann…. Wenn es auch nur ein einziger ist, den man nicht auffindet, oder evtl. sogar jemand der ablehnt oder gar nichts mehr damit zu tun haben will, - was kann man denn dann machen. Welche Möglichkeiten gibt es?
Antrag auf Durchführung eines Aufgebotsverfahrens/ Aufstellung eines Nachlassverzichnisses / Anzeige in einen Staatsanzeiger oder ähnlichem?
Erbauseinandersetzungsklage?
Mit Freundliche Grüßen K K

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 27. Januar 2025 | 18:10

Gerne beantworte ich Ihre Nachfrage.

Verkauf oder Versteigerung durch einen Erben: Grundsätzlich kann ein einzelner Erbe nicht ohne Zustimmung der anderen Erben einen Verkauf oder eine Versteigerung des Grundstücks veranlassen. Alle Miteigentümer müssen in der Regel zustimmen, da es sich um eine Erbengemeinschaft handelt. Es gibt jedoch Ausnahmen, wenn keine Einigung erzielt werden kann:

1. Teilungsversteigerung: Eine Teilungsversteigerung ist ein gerichtliches Verfahren, bei dem das Grundstück versteigert wird, um die Erbanteile der Miteigentümer zu liquidieren. Dies kann beantragt werden, wenn eine Einigung unter den Erben nicht möglich ist. Ein Antrag auf Teilungsversteigerung kann beim zuständigen Amtsgericht gestellt werden. Antragsberechtigt ist jeder Miterbe. Ihre Mutter könnte daher auch alleine einen Teilungsversteigerungsantrag stellen. Teilungsversteigerung ist eine besondere Art der gerichtlichen Zwangsversteigerung.

2. Zwangsversteigerung: Wenn ein Erbe seine Ansprüche nicht geltend machen kann oder wenn es zu keiner Einigung kommt, kann unter bestimmten Umständen auch eine Zwangsversteigerung in Betracht gezogen werden. Zwangsversteigerung bezweckt jedoch im Gegenteil zur Teilungsversteigerung nicht die Aufteilung von Miteigentum, sondern die Verwertung von Vermögen zur Begleichung von Schulden. Dies ist jedoch ein komplexer Prozess und erfordert rechtliche Beratung.

3. Aufgebotsverfahren: Wenn nicht alle Erben auffindbar sind, kann ein Aufgebotsverfahren beantragt werden. Dies bedeutet, dass ein öffentlicher Aufruf zur Meldung von Erben erfolgt, um deren Ansprüche zu klären. Dabei wird für die Erbenmeldungen eine Frist gesetzt. Dies kann beim Nachlassgericht beantragt werden. Melden sich die unbekannten Erben innerhalb der gesetzten Frist nicht, werden Sie von ihrer Erbenposition ausgeschlossen.

4. Erbauseinandersetzungsklage: Wenn eine Einigung unter den Erben nicht möglich ist, kann eine Erbauseinandersetzungsklage eingereicht werden. Diese Klage dient dazu, die Erbengemeinschaft aufzulösen und die Erbanteile zu klären.

Es ist verständlich, dass die Situation frustrierend ist, insbesondere wenn das Grundstück seit Jahrzehnten ungenutzt bleibt. Angesichts der Komplexität des Falls und der Vielzahl an Erben und Erbengemeinschaften empfehle ich Ihnen, einen Kollegen vor Ort einzuschalten. Dieser kann Ihnen helfen, die besten Schritte zu planen und die rechtlichen Verfahren korrekt durchzuführen.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen den ersten Überblick über Ihren Fall verschaffen.

Mit besten Grüßen

Olga Peschta
Rechtsanwältin

Bewertung des Fragestellers 28. Januar 2025 | 00:45

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