Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Zu Ihrer ersten Frage bezüglich des Stromzählers für die Heizungsanlage:
Gemäß § 556 Abs. 1 BGB können Betriebskosten auf den Mieter nur umgelegt werden, wenn dies vertraglich vereinbart wurde. Betriebskosten im Sinne der Betriebskostenverordnung (§ 2 BetrKV) umfassen auch die Stromkosten für die Heizungsanlage. Wichtig ist jedoch, dass eine verbrauchsabhängige Abrechnung der Heizkosten in der Regel gemäß § 6 HeizkostenV vorgeschrieben ist. Diese Vorschrift dient dazu, eine gerechte Kostenverteilung zu gewährleisten und setzt voraus, dass der individuelle Verbrauch erfasst wird.
Ein Anschluss der Heizungsanlage über Ihren Stromzähler widerspricht dem Transparenzgebot und der verbrauchsgerechten Abrechnung. Es ist dem Vermieter nicht gestattet, Sie pauschal mit diesen Stromkosten zu belasten, wenn sie nicht ordnungsgemäß erfasst werden. Sie können den Vermieter daher auffordern, die Stromversorgung der Heizungsanlage von Ihrem Zähler zu trennen und einen separaten Zähler zu installieren. Alternativ könnten Sie verlangen, dass der Vermieter die durch die Heizungsanlage verursachten Stromkosten sachgerecht schätzt und Ihnen erstattet. Grundlage hierfür ist die Pflicht des Vermieters, eine ordnungsgemäße Nebenkostenabrechnung vorzulegen (§ 556 BGB).
Zu den rechtlichen Möglichkeiten, eine Erstattung oder Verrechnung der Heizstromkosten zu verlangen, ist zu sagen, dass Sie grundsätzlich berechtigt sind, unrechtmäßig in Rechnung gestellte Kosten zurückzufordern (§ 812 BGB, ungerechtfertigte Bereicherung). Eine Verrechnung mit Mietzahlungen ist jedoch problematisch, da dies zu Mietrückständen und einer potenziellen Kündigung führen könnte (§ 543 BGB). Es wird daher empfohlen, Rückforderungsansprüche schriftlich geltend zu machen und bei Streitigkeiten die Mietzahlungen zunächst unter Vorbehalt zu leisten.
Zu Ihrer zweiten Frage bezüglich des Energieausweises:
Nach § 16 EnEV (Energieeinsparverordnung) und dem Gebäudeenergiegesetz (GEG) ist der Vermieter verpflichtet, Ihnen bei Vertragsabschluss den Energieausweis vorzulegen. Dies dient dazu, Ihnen eine informierte Entscheidung über die Energieeffizienz der Wohnung zu ermöglichen. Haben Sie diesen bislang nicht erhalten, können Sie dessen Herausgabe verlangen. Dies gilt unabhängig von den Heiz- und Stromkosten, die über Ihren Zähler abgerechnet werden.
Zu Ihrer dritten Frage bezüglich eines separaten Gaszählers für die Einliegerwohnung:
Die Heizkostenverordnung schreibt vor, dass die Heizkosten in Gebäuden mit mehreren Wohneinheiten grundsätzlich verbrauchsabhängig abzurechnen sind. Dies erfordert, dass der Verbrauch jeder Einheit separat erfasst wird, beispielsweise durch eigene Gaszähler. Die aktuelle Praxis, dass beide Wohnungen über einen einzigen Gaszähler laufen und eine pauschale Abrechnung erfolgt, verstößt gegen die Heizkostenverordnung. Sie können daher vom Vermieter verlangen, dass ein separater Gaszähler für die Einliegerwohnung eingebaut wird. Sollte der Vermieter dies verweigern, könnten Sie die Heizkostenabrechnung anfechten (§ 315 BGB, Bestimmung nach billigem Ermessen) oder eine Minderung der Betriebskosten verlangen (§ 536 BGB).
Zusammenfassend können Sie:
1. Den Einbau eines separaten Stromzählers für die Heizungsanlage fordern oder eine sachgerechte Kostenerstattung verlangen.
2. Den Vermieter auffordern, Ihnen eine Kopie des Energieausweises vorzulegen.
3. Auf die Installation eines Gaszählers für die Einliegerwohnung bestehen, da eine pauschale Abrechnung der Heizkosten unzulässig ist.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Steffan Schwerin
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