Sehr geehrter Fragesteller,
gerne beantworte ich Ihre Fragen auf Grundlage des geschilderten Sachverhalts wie folgt:
Nach den gesetzlichen Bestimmungen des Sozialgesetzbuchs V (SGB V) haben Versicherte Anspruch auf Krankengeld für dieselbe Krankheit für maximal 78 Wochen innerhalb einer Blockfrist von drei Jahren (§ 48 Abs. 1 SGB V). Diese Blockfrist beginnt mit dem ersten Tag der Arbeitsunfähigkeit aufgrund dieser Krankheit.
In Ihrem Fall wurde der Krankengeldanspruch für die Diagnose M54 (Rückenschmerzen) bereits zweimal ausgeschöpft:
- 16.03.2020 – 30.11.2020
- 12.02.2021 – 24.11.2021 (Aussteuerung)
Die darauf folgende Blockfrist endete somit am 15.03.2023.
Ein neuer Anspruch auf Krankengeld für dieselbe Krankheit entsteht erst nach Ablauf der vorherigen Blockfrist und wenn der Versicherte zwischenzeitlich mindestens sechs Monate nicht wegen dieser Krankheit arbeitsunfähig war, keiner Erwerbstätigkeit nachging oder der Arbeitsvermittlung zur Verfügung stand (§ 48 Abs. 2 SGB V).
In Ihrem Fall traten folgende Zeiträume auf:
10.12.2021 – 05.09.2022: Bezug von Arbeitslosengeld I
06.09.2022 – 27.09.2022: Rehabilitationsmaßnahme
28.09.2022 – 04.01.2023: Erneuter Bezug von Arbeitslosengeld I
05.01.2023 – 03.07.2024: Krankengeldbezug aufgrund der Diagnose F33.9 (rezidivierende depressive Störung)
04.07.2024 – 24.05.2025: Aktueller Bezug von Arbeitslosengeld I
Da die Blockfrist für die Diagnose M54 am 15.03.2023 endete und Sie seit dem 04.07.2024 Arbeitslosengeld I beziehen, stehen Sie der Arbeitsvermittlung zur Verfügung. Sollte im Jahr 2025 erneut eine Arbeitsunfähigkeit aufgrund der Diagnose M54 auftreten, besteht grundsätzlich ein neuer Anspruch auf Krankengeld für bis zu 78 Wochen, da die Voraussetzungen des § 48 Abs. 2 SGB V erfüllt sind.
Es ist ratsam, sich bei Eintritt einer erneuten Arbeitsunfähigkeit umgehend mit Ihrer Krankenkasse und der Agentur für Arbeit in Verbindung zu setzen, um den Anspruch auf Krankengeld zu klären und nahtlose Leistungen sicherzustellen.
Ich hoffe diese Informationen helfen Ihnen weiter und stehe für Rückfragen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Hussein Madani
Rechtsanwalt
19. Januar 2025
|
17:06
Antwort
vonRechtsanwalt Hussein Madani
Ahrberger Weg 12
31157 Sarstedt
Tel: 050668659717
Web: https://www.rhm-rechtsanwalt.de
E-Mail: